Rechtsschutzversicherung
Die Korrespondenz und die Abrechnung mit Rechtschutzversicherungen hat oft ihre Tücken. Es ist nicht der Gegner, der Probleme bereitet, sondern häufig die Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Grundsätzlich ist der Anwalt berechtigt, für die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung eine gesonderte Gebühr in Ansatz zu bringen.
Er nimmt dann als Streitwert den Betrag, den die Rechtsschutzversicherung deckt, also die Anwaltskosten des eigenen Anwalts, zzgl. der Anwaltskosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten.
Dies ist wenig bekannt und sorgt regelmäßig für Überraschungen. Häufig wird – kulanzweise – die Deckungsanfrage vom Anwalt nicht in Rechnung gestellt. Dies stellt allerdings einen freiwilligen Verzicht auf Gebührenansprüche dar.
Bei einfachen Sachverhalten sollte dies auch im Rahmen eines guten Mandatsverhältnisses die Regel sein. In komplexeren Angelegenheiten, in welchen die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung sich häufig als aufwendiger erweist als die Korrespondenz mit der Gegenseite, ist es angemessen und richtig, den Aufwand auch tatsächlich unter Zugrundelegung der gesetzlichen Gebühren oder auf Grund einer Vergütungsvereinbarung abzurechnen.
Der nachfolgend eingefügte Artikel aus der Zeitschrift Anwaltsreport vom Dezember 2008, zeigt deutlich die Probleme, die bestehen.
Die Lektüre ist sehr instruktiv und zeigt, welche Probleme der Anwalt außerhalb der Kommunikation und der Auseinandersetzung mit der Gegenseite hat.
Letztlich sind Anwälte auch Unternehmer und unterliegen den gleichen wirtschaftlichen Zwängen. Wenn, wie sich in der Vergangenheit vermehrt abgezeichnet hat, der Aufwand bezüglich der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung erheblich ist, ist es unabdingbar, dass diese zusätzliche Tätigkeit dem Mandanten in Rechnung gestellt wird.
Im Falle des Obsiegens, dürfte es sich dabei auch um Kosten handeln, die zur Rechtsverteidigung notwendig waren und deshalb von der Gegenseite zu erstatten sind.
Unter folgendem Link finden Sie den Artikel.


