Kosten

Ein Wort zu Anwaltsgebühren:
 
Häufig werden wir gefragt, was kostet ein Verfahren oder was kostet die anwaltliche Tätigkeit oder was kommt auf mich zu, wenn ich den Prozess verliere?
 
Ganz häufig kommen auch Argumente wie z. B. ich habe doch eine Rechtsschutzversicherung, also muss ich mir über die Kosten keine Gedanken oder Sorgen machen.
 
Dies ist im Ansatz richtig, im Ergebnis kann dies aber anders sein.
 
Beispielsweise kann der Anwalt der beauftragt wird, die Deckungsanfrage gegenüber seinem Mandanten abrechnen.
 
Die Rechtsschutzversicherung deckt diese Kosten nicht.
 
Dies ist darin begründet, dass die Deckungsanfrage ein gesonderter Auftrag ist, der mit dem tatsächlichen Auftrag nur indirekt verbunden ist.
 
Der „Auftrag“, die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen, ist im Allgemeinen (jedenfalls bei einfachen Sachverhalten wie im Arbeitsrecht oder Verkehrsrecht) oft mit einem nur geringen Aufwand verbunden.
 
Bei ganz einfach gelagerten Deckungsanfragen wird der Anwalt kulanter Weise die ihm hierfür entstehenden Gebühren nicht in Rechnung stellen.
 
Bei verschiedenen Rechtsgebieten stellt sich allerdings allein die Erlangung der Deckungszusage bereits als eine mit einem erheblichen Aufwand verbundene Tätigkeit dar, die der Anwalt auch aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus abrechnen muss.
 
Insbesondere bei arzthaftungsrechtlichen Sachverhalten, bei komplexeren Sachverhalten oder bei Angelegenheiten, in denen nicht ganz klar ist, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, wird der Anwalt in der Regel den Aufwand auch in Rechnung stellen müssen.
 
Dabei schuldet er bezüglich der hierfür anfallenden Gebühren lediglich den Hinweis, dass sich Anwaltsgebühren nach dem Streitwert errechnen.
 
Dies wird als sogenannter Wertgebührenhinweis bezeichnet.
 
Rechtsschutzversicherungen
 
Noch ein Wort zu Rechtsschutzversicherungen:
 
Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfall sämtliche Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten für Gutachter, Zeugenentschädigungskosten, Fahrtkosten für Zeugen usw.
 
Nicht allerdings die eigenen Reisekosten des Mandanten, wohl aber die des Anwalts.
 
Die Kostenübernahme erfolgt nicht in unbegrenzter Höhe, sondern nur bis zur Höhe einer Korrespondenzanwaltsgebühr.
 
Dies bedeutet, dass die Rechtsschutzversicherung im Normalfall lediglich die Reisekosten bis zur Höhe eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts übernehmen würde.
 
Es werden insofern nur die Kosten erstattet, die anfallen würden, wenn vor Ort ein Anwalt zusätzlich beauftragt werden würde.
 
Wie hoch dies ist, hängt vom Streitwert ab.
 
Die Anwaltsgebühren errechnen sich nämlich anhand des Streitwertes.
 
Dies ist oft für den Mandanten ein Buch mit sieben Siegeln, aber nicht, weil Anwälte sich hier bedeckt halten wollen, oder ein Geheimnis aus den Gebühren und Kosten machen wollen, sondern weil es sich um eine komplexe Materie handelt.
 
Eine Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Steele die unter dem Aktenzeichen 8 C 89/05 am 22.06.2005 ergangen ist, zeigt, wie komplex gebührenrechtliche Ansprüche und die Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen sein kann.
 
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zu Grunde, in welchem in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage bzw. die Deckung für die außergerichtlichen Kosten verweigert hat mit dem Argument, dass es günstiger wäre, die Angelegenheit unmittelbar und sofort gerichtlich zu bearbeiten, also keine außergerichtliche Tätigkeit zu entfalten.
 
Das Amtsgericht Steele hat in der Entscheidung, die nachfolgend wiedergegeben ist, erklärt, dass es keinesfalls immer günstiger ist ausschließlich prozessual tätig zu werden und hat dies anhand des konkreten Falles errechnet.
 
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie komplex gebührenrechtliche Ansprüche sind und welche Probleme auftreten können.
 
Wenn Sie, als Leser und Laie weder die Entscheidung, noch die Probleme in der ganzen Bandbreite erfassen und verstehen, so ist dies nicht verwunderlich oder ungewöhnlich.
Häufig sind auch Sachbearbeiter von Rechtsschutzversicherungen mit der gebührenrechtlichen Problematik überfordert.
 
Die Materie ist komplex und kann nur differenziert jeweils beantwortet werden.
 
Zögern Sie deshalb nicht, Ihren Anwalt auf Kosten und Gebühren anzusprechen, sich also konkret ausrechnen zu lassen, wie teuer ein Verfahren werden kann oder wie hoch das Risiko ist, dass die Rechtsschutzversicherung nur einen Teil der Kosten und Gebühren übernimmt.
 
Wir gehen bei unseren Auftraggebern stets davon aus, dass diese - bevor sie einen Auftrag erteilen - wissen wollen, wie hoch die Kosten sind, die auf sie zukommen.
 
Der Anspruch vor Beauftragung zu wissen, welche Kosten entstehen, ist absolut berechtigt.
 
Zögern Sie deshalb keinesfalls, die genannten Punkte offen anzusprechen.
 
Letztlich wird jeder Anwalt – und im eigenen Interesse – vorher gerne wissen wollen, ob sein Mandant die entstehenden Kosten auch übernehmen kann und wird.

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Wir erhalten fast täglich Anfragen zu den Kosten einer markenrechtlichen Recherche oder zu den Kosten einer Beratung.

Eine Beratung löst im anwaltlichen Bereich Kosten zwischen 190 € und 250 € zzgl. Auslagen (sofern welche anfallen) sowie zzgl. Mehrwertsteuer aus.

Die Beratung entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach diese beim ersten Beratungsgespräch zwischen 190 € und 250 € liegt und bei Verbrauchern 250 € nicht überschreiten darf.

Für Selbstständige, Unternehmen und Firmen hat der Gesetzgeber eine derartige Beschränkung nicht vorgesehen. Das Beratungshonorar ist insofern Vereinbarungssache.

In der Regel wird eine Beratung für ein Unternehmen sich am Streitwert, Umfang, der Schwierigkeit, der Haftungsträchtigkeit und den Vermögensverhältnisses orientieren.

Regelmäßig wird hier ein Betrag ab 500 € zzgl. Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen sein, je nach dem, wie die Situation einzuschätzen ist, kann dieser Betrag auch durchaus deutlich höher sein, allerdings ist das Honorar Vereinbarungssache, d.h. der Anwalt wird sich mit dem Mandanten einigen müssen, um das Honorar zu bestimmen. Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zu Stande,wird zwischen einer 0,5 und einer 1,0 Gebühr aus dem Streitwert abgerechnet.

Der Streitwert, nennt sich auch Gegenstandswert, ergibt sich entweder aus der zu Grunde liegenden Forderung oder aus der Bewertung der Angelegenheit, die diese für den Mandanten hat.

Insofern liegt diese bei einem Streitwert von 50.000 € bspw. bei 1.046,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer; bei einem Streitwert von 10.000 € bei 486,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Für eine markenrechtliche Recherche sind 800 € und 1.200 €, je nach der Anzahl der Klassen und der Besonderheit der Marke, in Ansatz zu bringen.

Für Markenrecherchen inklusive Besprechung, Beratung und Auswertung, sowie der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und der Anmeldung und der Korrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamtes werden - je nach Komplexität und Fall - zwischen 2.500 € und 3.000 € zu veranschalgen sein.

Letztlich kann dies aber nicht abschließend im Voraus festgelgt werden, sondern hängt von der Marke, dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, sowie weiteren Kriterien ab.

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