Kosten
Ein Wort zu Anwaltsgebühren:
Häufig werden wir
gefragt, was kostet ein Verfahren oder was kostet die anwaltliche Tätigkeit
oder was kommt auf mich zu, wenn ich den Prozess verliere?
Ganz häufig kommen
auch Argumente wie z. B. ich habe doch eine Rechtsschutzversicherung, also muss
ich mir über die Kosten keine Gedanken oder Sorgen machen.
Dies ist im Ansatz
richtig, im Ergebnis kann dies aber anders sein.
Beispielsweise kann
der Anwalt der beauftragt wird, die Deckungsanfrage gegenüber seinem Mandanten
abrechnen.
Die
Rechtsschutzversicherung deckt diese Kosten nicht.
Dies ist darin
begründet, dass die Deckungsanfrage ein gesonderter Auftrag ist, der mit dem
tatsächlichen Auftrag nur indirekt verbunden ist.
Der „Auftrag“, die
Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen, ist im Allgemeinen
(jedenfalls bei einfachen Sachverhalten wie im Arbeitsrecht oder Verkehrsrecht)
oft mit einem nur geringen Aufwand verbunden.
Bei ganz einfach
gelagerten Deckungsanfragen wird der Anwalt kulanter Weise die ihm hierfür
entstehenden Gebühren nicht in Rechnung stellen.
Bei verschiedenen
Rechtsgebieten stellt sich allerdings allein die Erlangung der Deckungszusage
bereits als eine mit einem erheblichen Aufwand verbundene Tätigkeit dar, die
der Anwalt auch aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus abrechnen muss.
Insbesondere bei arzthaftungsrechtlichen
Sachverhalten, bei komplexeren Sachverhalten oder bei Angelegenheiten, in denen
nicht ganz klar ist, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, wird der
Anwalt in der Regel den Aufwand auch in Rechnung stellen müssen.
Dabei schuldet er
bezüglich der hierfür anfallenden Gebühren lediglich den Hinweis, dass sich
Anwaltsgebühren nach dem Streitwert errechnen.
Dies wird als
sogenannter Wertgebührenhinweis bezeichnet.
Rechtsschutzversicherungen
Noch ein Wort zu Rechtsschutzversicherungen:
Rechtsschutzversicherungen
übernehmen im Regelfall sämtliche Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten
für Gutachter, Zeugenentschädigungskosten, Fahrtkosten für Zeugen usw.
Nicht allerdings die
eigenen Reisekosten des Mandanten, wohl aber die des Anwalts.
Die Kostenübernahme
erfolgt nicht in unbegrenzter Höhe, sondern nur bis zur Höhe einer
Korrespondenzanwaltsgebühr.
Dies bedeutet, dass
die Rechtsschutzversicherung im Normalfall lediglich die Reisekosten bis zur
Höhe eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts übernehmen würde.
Es werden insofern nur
die Kosten erstattet, die anfallen würden, wenn vor Ort ein Anwalt zusätzlich
beauftragt werden würde.
Wie hoch dies ist,
hängt vom Streitwert ab.
Die Anwaltsgebühren
errechnen sich nämlich anhand des Streitwertes.
Dies ist oft für den
Mandanten ein Buch mit sieben Siegeln, aber nicht, weil Anwälte sich hier
bedeckt halten wollen, oder ein Geheimnis aus den Gebühren und Kosten machen
wollen, sondern weil es sich um eine komplexe Materie handelt.
Eine Entscheidung des
Amtsgerichts Essen-Steele die unter dem Aktenzeichen 8 C 89/05 am 22.06.2005
ergangen ist, zeigt, wie komplex gebührenrechtliche Ansprüche und die
Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen sein kann.
Dem Urteil lag ein
Sachverhalt zu Grunde, in welchem in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit die
Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage bzw. die Deckung für die
außergerichtlichen Kosten verweigert hat mit dem Argument, dass es günstiger
wäre, die Angelegenheit unmittelbar und sofort gerichtlich zu bearbeiten, also
keine außergerichtliche Tätigkeit zu entfalten.
Das Amtsgericht Steele
hat in der Entscheidung, die nachfolgend wiedergegeben ist, erklärt, dass es
keinesfalls immer günstiger ist ausschließlich prozessual tätig zu werden und
hat dies anhand des konkreten Falles errechnet.
Die Entscheidung zeigt
deutlich, wie komplex gebührenrechtliche Ansprüche sind und welche Probleme
auftreten können.
Wenn Sie, als Leser
und Laie weder die Entscheidung, noch die Probleme in der ganzen Bandbreite
erfassen und verstehen, so ist dies nicht verwunderlich oder ungewöhnlich.
Häufig sind auch
Sachbearbeiter von Rechtsschutzversicherungen mit der gebührenrechtlichen
Problematik überfordert.
Die Materie ist
komplex und kann nur differenziert jeweils beantwortet werden.
Zögern Sie deshalb
nicht, Ihren Anwalt auf Kosten und Gebühren anzusprechen, sich also konkret
ausrechnen zu lassen, wie teuer ein Verfahren werden kann oder wie hoch das Risiko
ist, dass die Rechtsschutzversicherung nur einen Teil der Kosten und Gebühren
übernimmt.
Wir gehen bei unseren
Auftraggebern stets davon aus, dass diese - bevor sie einen Auftrag erteilen - wissen
wollen, wie hoch die Kosten sind, die auf sie zukommen.
Der Anspruch vor
Beauftragung zu wissen, welche Kosten entstehen, ist absolut berechtigt.
Zögern Sie deshalb
keinesfalls, die genannten Punkte offen anzusprechen.
Letztlich wird jeder
Anwalt – und im eigenen Interesse – vorher gerne wissen wollen, ob sein Mandant
die entstehenden Kosten auch übernehmen kann und wird.
Wir erhalten fast täglich Anfragen zu den Kosten einer markenrechtlichen Recherche oder zu den Kosten einer Beratung.
Eine Beratung löst im anwaltlichen Bereich Kosten zwischen 190 € und 250 € zzgl. Auslagen (sofern welche anfallen) sowie zzgl. Mehrwertsteuer aus.
Die Beratung entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach diese beim ersten Beratungsgespräch zwischen 190 € und 250 € liegt und bei Verbrauchern 250 € nicht überschreiten darf.
Für Selbstständige, Unternehmen und Firmen hat der Gesetzgeber eine derartige Beschränkung nicht vorgesehen. Das Beratungshonorar ist insofern Vereinbarungssache.
In der Regel wird eine Beratung für ein Unternehmen sich am Streitwert, Umfang, der Schwierigkeit, der Haftungsträchtigkeit und den Vermögensverhältnisses orientieren.
Regelmäßig wird hier ein Betrag ab 500 € zzgl. Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen sein, je nach dem, wie die Situation einzuschätzen ist, kann dieser Betrag auch durchaus deutlich höher sein, allerdings ist das Honorar Vereinbarungssache, d.h. der Anwalt wird sich mit dem Mandanten einigen müssen, um das Honorar zu bestimmen. Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zu Stande,wird zwischen einer 0,5 und einer 1,0 Gebühr aus dem Streitwert abgerechnet.
Der Streitwert, nennt sich auch Gegenstandswert, ergibt sich entweder aus der zu Grunde liegenden Forderung oder aus der Bewertung der Angelegenheit, die diese für den Mandanten hat.
Insofern liegt diese bei einem Streitwert von 50.000 € bspw. bei 1.046,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer; bei einem Streitwert von 10.000 € bei 486,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Für eine markenrechtliche Recherche sind 800 € und 1.200 €, je nach der Anzahl der Klassen und der Besonderheit der Marke, in Ansatz zu bringen.
Für Markenrecherchen inklusive Besprechung, Beratung und Auswertung, sowie der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und der Anmeldung und der Korrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamtes werden - je nach Komplexität und Fall - zwischen 2.500 € und 3.000 € zu veranschalgen sein.
Letztlich kann dies aber nicht abschließend im Voraus festgelgt werden, sondern hängt von der Marke, dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, sowie weiteren Kriterien ab.