Entscheidung AG Essen
AG Essen-Steele
AZ: 8 C 89/05
Urteil vom 22.06.2005
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Essen-Steele aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.05 durch
den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Kläger 186,82 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem
jeweiligen Basissatz seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen.
2. Die Kosten des
Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten
trägt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt
die Streitgehilfin des Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen außergerichtlichen
Kosten in Höhe von 186,82 Euro aus der Kostenrechnung vom 10.11.2004 aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass die der Höhe nach richtig berechneten Kosten für die außergerichtliche
Tätigkeit der Kläger angefallen sind und dem Grunde nach vom Beklagten dem Kläger
zu erstatten sind.
Der Beklagte und die
Streitgehilfin können sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläger das geforderte
Honorar deshalb nicht verlangen können, weil sie ihre Schadensminderungspflicht
gegenüber dem rechtsschutzversicherten Beklagen verletzt haben und es sich
deshalb bei den geforderten Gebühren um solche handelt, die nicht entstanden
wären, wenn die Kläger den Beklagten bei der Mandatserteilung umfassend über
die entstehenden Gebühren aufgeklärt hätten.
Dabei ist zunächst
festzuhalten, dass die Kläger den Beklagten bei mindestens einem Besprechungstermin
an dem weitere potenzielle Mandanten der Kläger teilgenommen haben, die - wie
der Beklagte selbst – von ihrem Arbeitgeber, xxx eine Änderungskündigung
erhalten haben, über das weitere Vorgehen insbesondere über die voraussichtlich
für die Tätigkeit der Kläger entstehenden Gebühren informiert worden sind,
wobei dargestellt wurde, dass im außergerichtlichen Bereich nach dem RVG eine
Geschäftsgebühr entstehe und im gerichtlichen Bereich voraussichtlich eine
Terminsgebühr und eine Verfahrensgebühr anfallen würde. Auch sind die
Teilnehmer der Besprechung, so auch der Beklagte, darauf hingewiesen worden,
dass die hälftige Geschäftsgebühr aufs gerichtliche Verfahren angerechnet
werden.
Dabei ist ebenfalls davon
auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin bei Mandatserteilung erklärt hat,
dass er rechtsschutzversichert und zunächst mit seinem Arbeitgeber eine
außergerichtliche Lösung anzustreben sei, mithin bedeutete es, keine
Pflichtverletzung, dass der Kläger dem Beklagten zunächst zur Erteilung einer
Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung veranlasst hat und nicht zunächst –
wie die Beklagte und die Streitgehilfin meint – sofort sich Prozessvollmacht habe
erteilen lassen.
Zwar war den Klägern
bekannt, dass der Beklagte rechtsschutzversichert ist. Den Klägern war nicht bekannt,
dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Gebühren für die
außergerichtliche Tätigkeit nicht erstatten würde, wenn ihnen anstelle der
möglichen sofortigen Erteilung der Prozessvollmacht zunächst eine Vollmacht zur
außergerichtlichen Vertretung erteilt würde und, falls eine solche
außergerichtliche Lösung nicht zustande käme, im Falle der weiteren Erteilung
einer Prozessvollmacht und Durchführung des Klageverfahrens, die nicht
anrechenbaren bereits entstandenen außergerichtlichen Gebühren von der
Rechtsschutzversicherung des Beklagten nicht erstattet würden. Von einer
solchen Handhabung haben die Kläger, wie sie im Termin ausgeführt haben, bei
Ausführung des Mandats keine Kenntnis gehabt.
Ohne gesonderten Auftrag
ist der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet, von der Rechtsschutzversicherung
die Deckungszusage für die Kosten des Verfahrens zu besorgen, zumal durch
diesen Auftrag eigene Gebühren entstehen, die durch die Gebühren im Verfahren
nicht abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt/vanEicken/Madert, 12 Aufl. § 118
Rz. 15). Einen solchen gesonderten Auftrag hatten die Kläger nicht. Vielmehr
wusste der Beklagte durch die Hinweise der Kläger bei der Besprechung, dass
auch bei Klageauftrag nicht anrechenbare Kosten für die zunächst gewünschte
außergerichtliche Tätigkeit entstehen können, wobei der Beklagte ausdrücklich
zunächst wünschte, dass in jedem Fall die Kläger sich um eine außergerichtliche
Einigung vorrangig sich bemühen sollten.
Zwar verletzt der Anwalt
dann nach Auffassung des Gerichts seine Schadensminderungspflicht, wenn er von
vornherein weiß, dass die Gebühren geringer gewesen wären, wenn er sich
anstelle einer Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung sofort eine
Prozessvollmacht hätte erteilen lassen, weil in diesem Falle die
Anrechenbarkeit der Tätigkeit für die außergerichtlichen nicht anrechenbaren Gebühren
entfallen wären. Zurecht weist deshalb die Streitgehilfin darauf hin, dass der
Anwalt verpflichtet ist, für das erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg des
Mandanten zu wählen, zumal dieser bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
davon ausgeht, dass diese Versicherung sämtliche Kosten übernimmt, die der
Anwalt für seine Tätigkeit beanspruchen kann. Die Kläger wären daher
verpflichtet gewesen, falls sie hiervon Kenntnis gehabt hätten, den Beklagten
darüber zu unterrichten, dass gegebenenfalls bei bestimmten
Fallkonstellationen, insbesondere bei der Erteilung einer Vollmacht zunächst für
die außergerichtliche Regelung – und im Falle des Scheiterns – bei Erteilung
einer nachfolgenden Prozessvollmacht die Rechtsschutzversicherung des
Beklagten, die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten nicht übernehmen
würde. Dass die Kläger hiervon Kenntnis hatten, ist nicht dargelegt, zumal nach
dem Sachvortrag der Kläger andere Rechtsschutzversicherer ohne weiteres die
vorhandenen außergerichtlichen Kosten der Mandanten in vergleichbaren Fällen übernommen
haben und die Rechtsschutzversicherung des Beklagten bei Erteilung des Mandats
gegenüber dem Kläger nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie in einem solchen
Falle die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht fordern und bei Erteilung
einer Vollmacht zunächst zur außergerichtlichen Streitbeilegung die nicht
anrechenbaren Kosten bei Durchführung des Prozessverfahrens für die
außergerichtliche Tätigkeit nicht erstattet. Die Kläger waren auch nach Sinn
und Zweck des neuen RVG gehalten, zunächst eine außergerichtliche Einigung
herbeizuführen, zumal diese auch dem ausdrücklichen Wunsch des Beklagten
entsprach. Die Vorgehensweise entspricht mithin nicht nur dem Willen des
Beklagten sondern auch dem Willen des Gesetzgebers nach dem neuen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beklagte ist auch auf die Anrechnung der
hälftigen Gebühr im gerichtlichen Verfahren hingewiesen worden.
Die Kläger haben auch nicht
gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, in dem sie den Beklagten nicht
darauf hingewiesen haben, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht
zu geringeren Gebühren führen würde, selbst wenn vor Klageerhebung der Versuch
einer außergerichtlichen Lösung versucht werde. Zwar ist richtig, dass die
sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht die Kläger nicht daran gehindert
hätte, vor Klageerhebung eine außergerichtliche Einigung zu versuchen und auch
zu erreichen.
Ein solcher Hinweis wäre
über die allgemeinen Hinweise der Kläger über die entstehenden Gebühren, die
erfolgt sind, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn in jedem Falle die sofortige
Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des Beklagten an einer zunächst
zu versuchenden außergerichtlichen Regelung nicht zuwider gelaufen wären und
dadurch auch zwingend geringere Gebühren für den Beklagten entstanden wären,
ohne dass die Ziele der Mandatserteilung des Beklagten dadurch verletzt oder
gefährdet würden.
Zwar ist die Argumentation
der Streitgehilfin richtig, dass die Kläger bei der Durchführung der Vergleichsverhandlungen
nicht hätten offen legen müssen, ob sie zur außergerichtlichen Vertretung des
Mandanten berechtigt sind oder auch bereits Prozessvollmacht haben. Auch
besteht kein Zweifel, dass bei sofortiger Erteilung der Prozessvollmacht im
Fall der Durchführung des darin bereits enthaltenen Klageauftrags die nunmehr
geltend gemachten Gebühren nicht angefallen wären. Dies war jedoch für die
Kläger insoweit nicht voraussehbar, da – wo sie zu Recht darauf hinweisen, bei
der Erteilung einer Vollmacht zunächst zur außergerichtlichen Einigung die
Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit mit 2,8 geringer gewesen wären, als wäre
eine solche Einigung zustande gekommen, wenn sofort Prozessvollmacht erteilt
worden wäre. Dann wäre nämlich neben der Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Euro
noch die Termingebühr in Höhe von 1,2 und die Einigungsgebühr in Höhe von 1,0,
mithin 3,5 an Gebührenaufkommen entstanden.
Durch die außergerichtliche
Interessenwahrnehmung sind damit keine unnötigen bereits bei Mandatserteilung
voraussehbaren Kosten verursacht worden, da durch einen sofortigen Prozessauftrag
möglicherweise höhere Kosten, nämlich Gebühren in Höhe eines Gebührensatzes von
3,5 entstanden wären. Die Kläger und auch der Beklagte gingen bei
Mandatserteilung davon aus, dass eine außergerichtliche Einigung durchaus
möglich und wahrscheinlich ist. Gegenteiliges haben weder der Beklagte noch die
Streitgehilfen hierzu vorgetragen. Ob dies dann tatsächlich nicht der Fall
gewesen ist, weil eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen und
trotzdem Prozessvollmacht seitens des Beklagten erteilt werden musste, war bei
Mandatserteilung nicht voraussehbar und die Erteilung einer Prozessvollmacht
hätte auch nicht zwingend zur Entstehung geringerer Gebühren führen müssen,
selbst wenn die Kläger eine entsprechende Einigung bei Erteilung einer
Prozessvollmacht hätte auch nicht zwingend zur Entstehung geringerer Gebühren führen
müssen, selbst wenn die Kläger eine entsprechende Einigung bei Erteilung einer Prozessvollmacht
vor Klageerhebung erzielt hätten. Hat der Rechtsanwalt nämlich den Auftrag zur Durchführung
eines gerichtlichen Verfahrens, so entstehen Gebühren nach dem Teil III des Vergütungsverzeichnisses.
Führt der Rechtsanwalt, nachdem ihm der Klageauftrag erteilt worden ist, mit
der Gegenseite oder einem Dritten eine Besprechung im Hinblick auf die
Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens, so wird hierdurch die
1,2 Terminsgebühr aufgelöst. Damit steht fest, dass – wären die
außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen erfolgreich verlaufen – die Rechtsschutzversicherung
Gebühren in Höhe von 3,5 hätte zahlen müssen, weil im Fall der Bloßen außergerichtlichen
Interessenwahrnehmung an Gebühren lediglich 2,8 im Falle einer außergerichtlichen
Interessenwahrnehmung an Gebühren lediglich 2,8 im Falle einer außergerichtlichen
Einigung entstanden wären. Welche Gebühren tatsächlich anfallen, haben die Kläger
bei Mandatserteilung nicht voraussehen können, waren jedenfalls an den Auftrag
des Beklagten gebunden, zunächst eine außergerichtliche Einigung zu versuchen,
so dass die Erteilung einer außergerichtlichen Vollmacht zunächst sachgerecht
war und zu diesem Zeitpunkt auch nicht absehbar war, ob im Fall eines
Scheiterns der Einigung höhere Gebühren entstehen, weil anschließend noch die
Erteilung einer Prozessvollmacht erforderlich gewesen wären oder ob im Falle
einer sofortigen Erteilung einer Prozessvollmacht die Gebühren höher gewesen
wären, wenn vor Klageerhebung trotz Erteilung einer sofortigen Prozessvollmacht
noch einer außergerichtliche Einigung erfolgt wäre. Diese Feststellungen
können, wie die Kläger richtig vortragen – nur in der Rückbetrachtung getroffen
werden, sind jedoch bei Mandatserteilung nicht voraussehbar, so dass die Kläger
in der Tat, wenn sie sich sofort Prozessvollmacht erteilen lassen und dann vor Klageerhebung
eine außergerichtliche Einigung mit der Wirkung erzielt wird, dann höhere
Gebühren anfallen, wenn der Mandant zunächst eine Vollmacht zur
außergerichtlichen Regelung erteilt hätte, die Streitgehilfin möglicherweise
eingewandt hätte, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst eine
außergerichtliche Einigung hätte versucht werden müssen und deshalb die
Erteilung einer Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung genügt und im
Interesse des Mandanten gewesen wäre, dass erstrebte Ziel mit möglichst
niedrigen Anwaltsgebühren zu erreichen. Aus alledem folgt, dass ein Verstoß der
Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht nicht vorliegt, mit der Folge, dass
die Klage begründet.
Die Nebenentscheidungen
sind aus §§ 286, 288 BGB gerechtigt.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Ziff, 11, 713 ZPO.


