Arzthaftungs- & Medizinrecht - Themenspektrum

 

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Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation und dem Wegfall der Geschäftsfähigkeit, alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an der Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.

Die gesetzliche Grundlage findet sich für das Handeln des Bevollmächtigten in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

Es ist möglich die Vorsorgevollmacht jederzeit zu widerrufen oder abzuändern. Auch ist es möglich, die Vollmacht auf verschiedene Lebensbereiche zu teilen um die jeweils geeignete Person zu bestimmen.

Falls keine Vorsorgevollmacht erteilt ist, bestimmt im Falle mangelnder Geschäftsfähigkeit das Gericht einen Betreuer nach den Vorschriften des § 1896 ff. BGB. Aus diesem Grunde ist es ratsam schon vor dem möglichen Eintritt mangelnder Geschäftsfähigkeit eine geeignete Person zu bestimmen um in schwierigen Zeiten die bestmögliche Betreuung zu erhalten.

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