Erbrecht - Themenspektrum
Der Erbvertrag ist in § 1941, §§ 2274 BGB geregelt und ist neben dem Testament eine Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Oft wird im Erbvertrag nur über einen Teil des Nachlasses verfügt, wobei das übrige Vermögen oft über Testament oder der gesetzlichen Erbfolge „verteilt“ wird.
Wesentlichstes Merkmal des Erbvertrages ist, dass der Erblasser sich gegenüber dem Vertragserben bindet und dieser dann eine gesicherte Position bezüglich der Erbfolge im Erbfall erhält. Eine zur vertragsmäßigen Verfügung widersprüchliche spätere letztwillige Verfügung ist unwirksam, jedoch kann der Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Vermögen frei verfahren. Ausnahmen sind Schenkungen an Dritte um Vermögenswerte vor dem Vertragserben zu entziehen.
Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss ist die uneingeschränkte Testierfähigkeit
Ebenso muss der Erblasser höchstpersönlich mit allen Vertragspartnern vor einem Notar den Erbvertrag schließen, wobei die Vertragserben sich auch von Dritten vertreten lassen können.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Stellen Sie hier Ihre unverbindliche Anfrage.