Erbrecht - Themenspektrum

 

gesetzliche Erbfolge

Mit der gesetzlichen Erbfolge regelt der Gesetzgeber, dass niemand ohne einen Erben aus dem Leben scheidet. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat.

Im Todesfall besteht dann - aufgrund der gesetzlichen Lage - somit immer eine eindeutige Regelung, nach der bestimmt ist, auf wen das Vermögen des Verstorbenen übergeht. Letztwillige Verfügungen des Erblassers haben jedoch stets Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge.

Gesetzlich geregelt ist die gesetzliche Erbfolge im Verwandtenerbrecht (§§ 1924 ff. BGB) und das Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB). Lebt zur Zeit des Todesfalls kein Ehegatte oder Verwandter des Erblassers mehr, so erbt der Staat (§ 1936 BGB).

Die gesetzliche Erbfolge von Verwandten geht hierbei nach folgender Ordnung:

  1. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. Kinder, Enkel, Urenkel …, wobei lebende Kinder des Erblassers die Enkel ausschließen und lebende Enkel die Urenkel. (Achtung: Stiefkinder gehören nicht zu den Abkömmlingen!).
  2. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, übernehmen dessen Erbteil.
  3. Erben der dritten Ordnung umfassen Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder.
  4. Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Dies gilt allerdings mit der Besonderheit, dass für bereits verstorbene Abkömmlinge deren Abkömmlinge eintreten. Es erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein.

Der Ehegatte gilt nicht als mit dem Erblasser verwandt. Aus diesem Grunde gelten die oben beschriebenen Ordnungen nicht und besondere Vorschriften treten nach § 1931 BGB ein. Der überlebende Ehegatte tritt hierbei nur als Miterbe auf. Aus diesem Grunde ist es besonders ratsam, eine letztwillige Verfügung zu errichten, falls es der Wunsch des Erblassers ist, dem Ehegatten mehr als nur dem gesetzlichen Teil zu vermachen.

gesetzliche Erbfolge
 

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Stellen Sie hier Ihre unverbindliche Anfrage.