Erbrecht - Themenspektrum
Mit der gesetzlichen Erbfolge regelt der Gesetzgeber, dass niemand ohne einen Erben aus dem Leben scheidet. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat.
Im Todesfall besteht dann - aufgrund der gesetzlichen Lage - somit immer eine eindeutige Regelung, nach der bestimmt ist, auf wen das Vermögen des Verstorbenen übergeht. Letztwillige Verfügungen des Erblassers haben jedoch stets Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge.
Gesetzlich geregelt ist die gesetzliche Erbfolge im Verwandtenerbrecht (§§ 1924 ff. BGB) und das Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB). Lebt zur Zeit des Todesfalls kein Ehegatte oder Verwandter des Erblassers mehr, so erbt der Staat (§ 1936 BGB).
Die gesetzliche Erbfolge von Verwandten geht hierbei nach folgender Ordnung:
Der Ehegatte gilt nicht als mit dem Erblasser verwandt. Aus diesem Grunde gelten die oben beschriebenen Ordnungen nicht und besondere Vorschriften treten nach § 1931 BGB ein. Der überlebende Ehegatte tritt hierbei nur als Miterbe auf. Aus diesem Grunde ist es besonders ratsam, eine letztwillige Verfügung zu errichten, falls es der Wunsch des Erblassers ist, dem Ehegatten mehr als nur dem gesetzlichen Teil zu vermachen.

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