Erbrecht - Themenspektrum

 

Testament

Das Testament ist eine sog. „Einseitige Verfügung“ von Todes wegen, d.h. es regelt den Vermögensübergang einer oder mehrerer natürlicher Personen nach deren Ableben oder nachdem diese formell für tot erklärt wurde(n). Die Vorschriften zum Testament (§§ 2064 – 2273 BGB) bestimmen unter anderem, wer ein Testament errichten darf, welche Formvorschriften zu beachten sind und welche Testamentsarten es gibt (eigenhändiges Testament, notarielles Testament, Ehegattentestament, Berliner Testament, Nottestament u.a.).

Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Testament ist zunächst die sogenannte Testierfähigkeit. Maßgeblich für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist zunächst das Alter. Kinder im Alter bis 16 sind nicht testierfähig, Kinder im Alter von 16 – 18 Jahren sind eingeschränkt testierfähig.

Testierunfähigkeit kann auch aus anderen Gründen bestehen, beispielsweise bei schwerer psychischer Erkrankung oder Bewusstseinsstörung.

Für den Erblasser besteht grundsätzlich Testierfreiheit. Das heißt, er kann frei bestimmen, wem er sein Vermögen hinterlassen möchte. Einschränkungen finden sich jedoch im Pflichtteilsrecht, im Erbvertragsrecht oder wenn der Erblasser bereits ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat.

Das Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden, keinesfalls darf es mit Schreibmaschine oder PC errichtet sein. Außerdem soll es eine Orts- und Zeitangabe enthalten. Letzteres ist zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments, erleichtert später jedoch die Beurteilung, welches Testament wirksam ist, falls mehrere vorliegen. Die Eigenhändigkeit ist vorgeschrieben, um die Echtheit des Testaments später überprüfen zu können.

Probleme entstehen beim eigenhändigen Testament vor allem dann, wenn später Änderungen vorgenommen werden. Es ist immer sinnvoller, das Testament im ganzen neu zu errichten.

Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift bei einem Notar errichtet, entweder durch mündliche Erklärung des letzten Willens oder durch Übergabe einer Schrift mit der Erklärung, dass diese den letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden und muss nicht selbst geschrieben sein.

Nach Studien errichten 80 – 90% aller Bundesbürger kein Testament.

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