Geschmacksmuster

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Funktion eines Geschmacksmusters

Das Geschmacksmuster hat die Funktion, die Erscheinungsform bzw. das Design eines Erzeugnisses oder einzelner Teile davon zu schützen

Waren, Warenverpackungen, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen sind im Sinne des Geschmacksmustergesetzes geschmacksmusterschutzfähig.

Um territorialen Schutz (deutsches Geschmacksmuster) zu erlangen, bedarf es der Anmeldung und Eintragung eines Geschmacksmusters beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt).

Für ein europäisches Geschmacksmuster (Gemeinschaftsgeschmacksmuster), erfolgt die Anmeldung und Eintragung beim HABM (auch OAMI) (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt).

Ein internationales Geschmacksmuster wird beim Internationalen Büro der WIPO oder bei der entsprechenden Behörde in dem jeweiligen nationalen Markt angemeldet.

Geschmacksmuster müssen „neu“ sein und eine „Eigenart“ besitzen, wobei das Amt diese beiden Eigenschaften nicht prüft, sondern die Eintragung unabhängig davon vornimmt.

Mit der Eintragung des Geschmacksmusters erwirbt der Inhaber ein absolutes Recht, das es ihm zum einen erlaubt, das Muster exklusiv zu benutzen oder zu verwerten und zum anderen Dritte von der Benutzung oder Verwertung auszuschließen. Aus diesem Recht entstehen dem Geschmacksmusterinhaber zahlreiche Ansprüche, beispielsweise Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs- oder Überlassungs- sowie Auskunftsansprüche und Gewinnabschöpfungsansprüche.

Somit besteht bei Neuanmeldungen grundsätzlich die Gefahr der Kollision mit bereits existierenden, prioritätsälteren Geschmacksmustern, die entweder zur Löschung des „neuen Musters“ führt oder gar kostenintensive Konsequenzen in Form von Schadensersatz- oder Vernichtungsforderungen nach sich zieht.

Funktion eines Geschmacksmusters
 

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