Geschmacksmuster
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Funktion eines Geschmacksmusters
Das
Geschmacksmuster hat die Funktion, die Erscheinungsform bzw. das Design eines
Erzeugnisses oder einzelner Teile davon zu schützen
Waren,
Warenverpackungen, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen sind im
Sinne des Geschmacksmustergesetzes geschmacksmusterschutzfähig.
Um
territorialen Schutz (deutsches
Geschmacksmuster) zu erlangen, bedarf es der Anmeldung und Eintragung eines Geschmacksmusters
beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt).
Für ein europäisches
Geschmacksmuster (Gemeinschaftsgeschmacksmuster), erfolgt die Anmeldung und
Eintragung beim HABM (auch OAMI) (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt).
Ein internationales
Geschmacksmuster wird beim Internationalen Büro der WIPO oder bei der
entsprechenden Behörde in dem jeweiligen nationalen Markt angemeldet.
Geschmacksmuster
müssen „neu“ sein und eine „Eigenart“ besitzen, wobei das Amt
diese beiden Eigenschaften nicht prüft, sondern die Eintragung unabhängig
davon vornimmt.
Mit der
Eintragung des Geschmacksmusters erwirbt der Inhaber ein absolutes Recht, das
es ihm zum einen erlaubt, das Muster exklusiv zu benutzen oder zu verwerten und
zum anderen Dritte von der Benutzung oder Verwertung auszuschließen. Aus diesem
Recht entstehen dem Geschmacksmusterinhaber zahlreiche Ansprüche,
beispielsweise Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs-
oder Überlassungs- sowie Auskunftsansprüche und Gewinnabschöpfungsansprüche.
Somit besteht
bei Neuanmeldungen grundsätzlich die Gefahr der Kollision mit bereits
existierenden, prioritätsälteren Geschmacksmustern, die entweder zur
Löschung des „neuen Musters“ führt oder gar kostenintensive Konsequenzen
in Form von Schadensersatz- oder Vernichtungsforderungen nach sich zieht.

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