Internationale Marken
- Die Gemeinschaftsmarke und die IR-Marke [mehr]
- Die Abkommen PMMA und MMA und PVÜ [mehr]
- Gebühren [mehr]
- Auflistung Gebühren [mehr]
- Umwandlung der Internationalen Registrierung in nationalen Markenschutz [mehr]
Es gibt drei Markenabkommen:
1. das Madrider Markenabkommen (MMA)
2. das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA).
3. PVÜ
Die Abkommen unterscheiden sich.
Madrider Markenabkommen - MMA
Dem Madrider Markenabkommen (MMA) sind 47 Staaten beigetreten. Darunter auch ein großer Anteil der EU-Staaten. Die IR-Marke hat in den jeweils angemeldeten Staaten den gleichen Status wie ein nationales Markenrecht in dem jeweiligen Land.
Protokoll zum Madrider Markenabkommen -PMMA
Das PMMA wurde zum 01.04.1996 wirksam. Es sind etliche Mitgliedsstaaten der EU enthalten (z. Bsp. Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich).
Deutschland ist Mitglied in beiden Abkommen.
Ein Vorteil des PMMA ist, dass eine internationale Registrierung nicht zwingend auf Basis einer Eintragung eingereicht werden kann (so sieht es aber das Madrider Markenabkommen vor), sondern bereits auf Grund einer angemeldeten Marke.
Nach dem PMMA besteht die Möglichkeit, die Gebühren für den Schutz in den benannten Staaten individuell zu bestimmen, daher gilt neben den Grund- und Klassengebühren auch die individuelle (Landes-) Gebühr.
Die Prüfungsfrist nach dem MMA ist 12 Monate, nach dem PMMA 18 Monate.
Nach dem MMA beträgt die Schutzdauer 20 Jahre ab Hinterlegung, weil die Gebühr in Raten für je zehn Jahre zu bezahlen sind. Nach dem PMMA erfolgt die Registrierung einer Marke beim internationalen Büro für 10 Jahre, die Schutzdauer kann für weitere 10 Jahre erneuert werden.
Nach dem MMA ist die internationale Registrierung während eines Zeitraums von 5 Jahren (ab der Anmeldung der IR-Marke) vom Bestand der Basismarke (Anmeldung im Ursprungsland) abhängig. Entfällt der Schutz der Basismarke während dieser 5-Jahes-Frist, zum Beispiel durch Klage oder im Wege eines Löschungsverfahrens oder Verzicht, verliert auch die internationale Registrierung (in allen genannten Vertragsstaaten) ihren Schutz.
Erst mit der Ablauf der 5-Jahres-Frist vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese von der Basismarke unabhängig (Art. 6 MMA).
Das PMMA sieht eine Abmilderung dieser Abhängigkeit von der Basismarke vor: Zwar besteht auch hier grundsätzlich eine 5-jährige Abhängigkeit. Allerdings kann die IR-Marke – in den ersten 5 Jahren nach Anmeldung – im Falle des Wegfalls des Basismarkenschutzes in nationalen Markenschutz in den übrigen Ländern umgewandelt werden.
Dies gilt es zu wissen, denn, wenn Sie zum Beispiel eine nationale (deutsche) Marke haben, die in Deutschland Angriffen ausgesetzt ist, weil es einen Angreifer Ihrer Marke in der BRD gibt, so könnten Sie – je nachdem nach welchem Verfahren Ihre Marke angemeldet wurde, diese in anderen Staaten aufrechterhalten.
Der Inhaber einer PMMA Anmeldung erhält also viele selbstständige nationale Marken, für die – und dies ist das besondere – der Zeitrang der internationalen Registrierung gilt.
Die doch wesentlichen Unterschiede zeigen, dass das MMA und das PMMA voneinander unabhängige Verträge sind.
Beide Verträge werden von WIPO verwaltet.
Anwendbarkeit des MMA bzw. des PMMA
Der erste Schritt vor Anmeldung einer internationalen Registrierung ist zunächst die Feststellung, welche der beiden Markenabkommen anzuwenden sind.
Grundsätzlich gilt die sogenannte „Safe-Guard-Clause“ (Sicherungsklausel). Hiernach ist das MMA vorrangig vor dem PMMA anzuwenden, wenn das Land der Ursprungsbehörde und der benannte Vertragsstaat, auf den sich der Markenschutz beziehen soll, beiden Verträgen angehören.
Die vorrangige Anwendung des Madrider Markenabkommens gilt mit Wirkung für den benannten Vertragsstaat. Für andere Fallkonstellationen gilt: gehört die Ursprungsbehörde allein dem MMA an, so kann sich der Schutz der Marke nur auf die Mitgliedsstaaten des MMA erstrecken. Es gilt nur das MMA.
Ist das Land der Ursprungsbehörde allerdings nur dem Protokoll beigetreten, so können hinsichtlich der Schutzrechtsvollstreckung der Marke auch hier nur Mitgliedsstaaten des PMMA benannt werden.
Es gelten dann auch nur die Regeln des PMMA.
Gehört die Ursprungsbehörde allerdings sowohl dem MMA als auch dem PMMA an (so zum Beispiel Deutschland), so richtet sich die Frage, welcher Vertrag anzuwenden ist, nach den Vertragsparteien, auf die sich der Markenschutz erstrecken soll.
Sind nur Protokollstaaten benannt, so gelten die Regelungen des Protokolls.
Soll sich der Schutz nur auf Staaten des MMA erstrecken, so gilt nur das MMA.
Erstreckt sich der Schutz auf Staaten des MMA und auch des PMMA, so kommen - unter Anwendung der Sicherungsklausel - vorrangig die Regelungen des MMA zur Anwendung.
Die Feststellung, ob das MMA oder das PMMA zur Anwendung kommen, hat natürlich praktische Auswirkungen im Hinblick auf die Anmeldung einer IR Marke.
Im Einzelnen auf
- die Wahl des Anmeldeformulars
- die Wahl der Sprache
- die Anforderungen an den Status der Basismarke (Anmeldung oder Eintragung)
- die Eintragungsgebühren (individuelle Gebühren) und
- die Fristen zur Schutzverweigerung durch die jeweiligen nationalen Staaten.
MMA als internationale Registrierung „Antragsformular für das Gesuch zur internationalen Registrierung MM1“
Für das Gesuch um internationale Registrierung ist ein bestimmtes Formblatt (MM1) bei der Behörde des Ursprungslandes einzureichen.
Die Verfahrenssprache ist hier zwingend französisch.
Das Gesuch um internationale Registrierung ist über die Behörde des Ursprungslandes einzureichen, also nicht direkt bei WIPO (Art. 3 (2) MMA).
Das Anmeldedatum, das im Übrigen mit dem Eintragungsdatum der Marke bei WIPO zusammenfällt, richtet sich nach dem Eingangsdatum des Gesuchs bei der Behörde des Ursprungslandes.
Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass das Gesuch innerhalb von 2 Monaten nach Eingang bei der Ursprungsbehörde an WIPO weitergeleitet worden ist (Art 3 (4) MMA).
Sofern die Weiterleitung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist, gilt als Anmelde- und Eintragungsdatum der Tag des Zugangs des Gesuchs beim internationalen Büro der WIPO.

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