Internationale Marken

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Die Gemeinschaftsmarke und die IR-Marke

Will der Anmelder in allen Mitgliedstaaten der EU aktiv sein, kommt eine Gemeinschaftsmarke nach der GemMVO in Betracht. Die Gemeinschaftsmarke beansprucht einheitlichen Schutz für das Territorium der gesamten Gemeinschaft (EU). Es handelt sich somit um ein gemeinschaftsweites supranationales Schutzrecht. Für den administrativen Vollzug der Gemeinschaftsmarke wurde das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) – kurz HABM genannt – in Alicante (Spanien) eingerichtet.

Neben der nationalen Marke (BRD) und der Gemeinschaftsmarke (EU) kann zeichenrechtlicher Schutz noch über Alternativen von Registrierungen von Marken (IR-Marken) erlangt und geltend gemacht werden.

Die IR-Marke ist im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarke ein Bündel einzelner Markenrechte der Länder, in denen die IR-Marke Schutzrechtserstreckung besitzt. Diese basiert auf Verbandsverträgen, deren wichtigste das Madrider Markenabkommen (MMA), das am 01.04.1996 wirksam gewordene Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) und die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind. Diese Verbandsverträge beinhalten keine zivilrechtlichen Ansprüche. Sie verpflichten aber die Vertragsstaaten, Verbandsangehörige wie Inländer zu behandeln.

Die unterschiedlichen Varianten und die Vor- und Nachteile ganz allgemein:

Die Internationale Registrierung einer Marke – abgekürzt IR- Marke – stellt ein Bündel von einzelnen nationalen Markenrechten dar, die zentral verwaltet werden.

Markenschutz in einer Vielzahl von Ländern verursacht hohe Kosten. Sollen aber die entsprechend hohen Kosten und ein immenser Verwaltungsaufwand vermieden werden, so bietet sich die Anmeldung einer IR-Marke beim internationalen Büro der WIPO (World Intellectual Property Organisation) an.

Die Kosten einer internationalen Registrierung sind deutlich geringer als bei einer Mehrzahl von Anmeldungen nationaler Marken.

Durch eine IR-Marke gewonnene Schutzrechte sind durch die internationale Registrierung in einem Bündel zusammengefasst.

Die einzelnen Markenrechte bestehen unabhängig voneinander in jedem Land.

Die Eintragungsfähigkeit der nationalen Schutzanteile wird nach dem jeweiligen nationalen Markenrecht geprüft.

Deshalb muss dann, wenn Widersprüche eingelegt werden, eine Beauftragung von Patentanwälten in den jeweiligen Staaten erfolgen.

Auch die formelle Hinterlegung einer internationalen Registrierung bei WIPO bleibt zunächst davon unberührt, ob den einzelnen Schutzanteilen in den jeweiligen Ländern die Eintragung im nationalen Markenregister zuerkannt wird oder nicht.

Wird allerdings keinem einzelnen Anteil der Marke Schutz gewährt, so bleibt zwar die Registrierung bei WIPO bestehen, sie ist jedoch materiell wert- und inhaltslos.

Die Gemeinschaftsmarke und die IR-Marke
 

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