Internationale Marken
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- Die Abkommen PMMA und MMA und PVÜ [mehr]
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- Umwandlung der Internationalen Registrierung in nationalen Markenschutz [mehr]
Die Möglichkeit der Umwandlung der Internationalen Registrierung stellt eine Besonderheit dar, die über das PMMA Eingang in das System der IR-Marke gefunden hat.
Auch nach dem PMMA besteht grundsätzlich die fünf-jährige Schutz-Abhängigkeit von der Basismarke.
Erst mit Ablauf der Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Internationalen Registrierung, wird letztere zum Markenschutz.
Allerdings führt die Löschung der Basismarke innerhalb dieser 5-jährigen Frist nicht schon zum Verlust jeglichen Markenschutzes, wie es bei MMA der Fall ist.
Vielmehr gibt es nach dem PMMA die Möglichkeit der Umwandlung der Internationalen Registrierung in nationale Marken in all den Vertragsländern, die in der Anmeldung benannt sind.
Natürlich ist für das Basisland selbst kein nationaler Markenschutz möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag auf Umwandlung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im Internationalen Register gestellt wird. Der Antrag ist beim internationalen Amt einzureichen.
Wird der Antrag auf Umwandlung gestellt, kann nationaler Markenschutz für den Zeitraum der Internationalen Registrierung ggf. sogar mit der für die Internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität erlangt werden (Artikel 9 des Protokolls). Für eine solche Umwandlung fällt eine Gebühr an, die sich wiederum in eine Grund- und eine Zusatzgebühr aufteilt. Auf diese Weise kann der zuvor beantragte Internationale Markenschutzen mit dem früheren Zeitrang für den nationalen Markenschutz genutzt werden.
Liegt ein Mischgesuch vor, also ein Antrag nach dem MMA und nach dem PMMA, wird das Gesuch ausschließlich nach dem PMMA behandelt. Dies hat zur Folge, dass alle weiteren in der Anmeldung beanspruchten Länder, die nur dem MMA angehören, zunächst gestrichen werden. In diesem Fall wird das Gesuch an WIPO weitergeleitet, ohne die Eintragung der nationalen Basismarke abzuwarten. Allerdings können die zunächst nicht berücksichtigten Länder des MMA nach Eintragung der Basismarke durch eine nachträgliche Schutzerstreckung einbezogen werden. Es besteht alternativ dazu auch die Möglichkeit, durch eine Erklärung auf dem Mischgesuch die Streichung der MMA Länder zu verbieten. Mit dieser Erklärung wird zum Ausdruck gebracht, dass das Gesuch auch weiterhin nach dem MMA und PMMA behandelt werden soll. Dieser Antrag (Antrag nach R 11) muß ausdrücklich und bei Verwendung des Formulars MM3 auf dem Deckblatt des nationalen Amtes erklärt werden.
In diesem Fall wird der Antrag auf internationale Registrierung im Bezug auf die MMA-Länder so angesehen, als wäre der Antrag erst am Tag der Eintragung der Basismarke eingegangen. Erst danach wird das Gesuch an WIPO weitergeleitet, jetzt mit Bezug auf alle benannten Länder. Allerdings hat auch dies die Voraussetzung, dass das nationale Amt die Zwei-Monatsfrist für die Übersendung des Antrages von der nationalen Behörde des Ursprungslandes an WIPO einhält (Artikel 3 (4) Protokoll).
Wenn das Verfahren der Eintragung der Basismarke allerdings länger als sechs Monate dauert, droht hier der Verlust der Priorität der IR-Marke in Bezug auf die MMA-Länder.

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