Internetrecht
Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster, Leonardo-Campus 9, 48149 Münster, war so freundlich, uns zu gestatten, sein Internetskript, das er im September 2010 veröffentlicht hat, auf unserer Website zu veröffentlichen.
Wir zitieren nachfolgend zum Nachlesen auszugsweise, aus dem Skript, wobei wir die Nummerierung aus Vereinfachungsgründen nicht übernommen haben.
Rechtsprobleme beim Erwerb von Domains
Praxis der Adressvergabe
Bei der Durchsetzung der markenrechtlichen Vorgaben sind die faktischen
Besonderheiten der Adressvergabe im Internet zu beachten. Nur eine offiziell
gemeldete Adresse kann ordnungsgemäß geroutet werden, d.h. am Internet teilnehmen.
...
ICANN
Die für die Kommunikation zwischen den einzelnen Rechnern erforderlichen IP-Adressen werden nicht vom Staat vergeben. Als Oberorganisation ist vielmehr die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) zuständig. Die ICANN wurde im Herbst 1998 als private non-profit-public benefit organization i.S.d §§ 5110-6910 des California Corporation Code in den USA gegründet. Der Sitz ist in Kalifornien. Die ICANN hat weit reichende Kompetenzen im Domainbereich, u.a.
- die Kontrolle und Verwaltung des Root-Server-Systems (mit Ausnahme des obersten A-Root-Server, der lange Zeit unter der Kontrolle der US-Regierung stand und heute von VeriSign Global Registry Services verwaltet wird)
- die Vergabe und Verwaltung von IP-Adressen, mit Hilfe der Numbering Authorities ARIN (für Amerika), RIPE (für Europa), Afrinic (für Afrika) oder APNIC (für die Regionen Asien und Pazifik)
- die Vergabe und Verwaltung von Top-Level-Domains, sowohl hinsichtlich der länderbasierten Kennungen (country-code Top-Level-Domains; ccTLDs) als auch der generischen Top-Level-Domains (gTLDs); hierzu akkreditiert ICANN sog. Registrars, bei denen dann die einzelnen Domains registriert werden können.
Derzeit bestehen folgende gTLDs:
- arpa (ARPANET; diese TLD wird von der IANA als „Infrastrukturdomain" bezeichnet)
- biz (Unternehmen)
- com ("Commercial")
- info (Informationsdienste)
...
Siehe dazu auch die Articiles of Incorporation des ICANN vom 28. Januar 1998, abrufbar unter http://www.icann.org/general/articles.htm. Um die zuständigen Registerungsstellen für diese Kennungen festzustellen siehe http://www.icann.org/registries/listing.html. Bei der IANA handelt es sich um die Internet Assigned Numbers Organisation, die die Vergabe von IP-Adressen, Top Level Domains und IP-Protokollnummern regelt. Die IANA ist eine organisatorische Unterabteilung der ICANN; siehe dazu http://www.iana.org/about/ und Meyer, DFN-Infobrief, 01/2007.
- int (Internationale Organisationen)
- name (Natürliche Personen oder Familien)
- net (für Angebote mit Internetbezug)
- org (für nichtkommerzielle Organisationen)
- pro (Bestimmte Berufsgruppen (Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Ingenieure) in USA, Kanada, Deutschland und dem Vereinigten Königreich)
Außerdem bestehen folgende sog. Sponsored gTLDs:
- aero (Luftverkehr)
- asia (Region Asien)
- cat (Region Katalonien)
- coop (Genossenschaftlich organisierte Unternehmen)
- edu (Bildungsorganisationen)
- gov (US-Regierung)
- jobs (Internationaler Bereich des Human Resource Management)
- mil (US-Militär)
- mobi (Mobilfunkanbieter bzw. Inhalte, die durch mobile Endgeräte genutzt werden können)
- museum (für Museen)
- name (individuelle Nutzer mit ihrem Namen)
- pro (Freiberufler: Ärzte, Rechtsanwälte, Buchhalter)
- tel (vereinfachtes Anrufen bei Firmen und Unternehmen)
- travel (Reiseanbieter)
Der Einfluss der USA zeigt sich bei der Diskussion um
die „.xxx"-Kennung für Pornoanbieter; die Verhandlungen über die Einführung
einer solchen TLD wurden auf Druck der US-Regierung zunächst suspendiert. Die
ICANN hat die Einführung mittlerweile abgelehnt. Hiergegen hat ICM Registry als
das Unternehmen, das sich um die TLD „.xxx" beworben hatte, aber
Widerspruch eingelegt. Auf der ICANN-Tagung Ende März 2007 in Lissabon wurde
die Einführung nun aber endgültig abgelehnt.
Siehe dazu http://www.icann.org/registrars/accredited-list.html.
http://www.icann.org/minutes/resolutions-15sep05.htm. ...
Für die „.biz"- und die „.info"-Kennung hat die ICANN Mitte Mai 2001
eine Vergabeprozedur festgelegt. Für die Vergabe von „.biz" ist
Neulevel.com zuständig. Ähnlich ist die Regelung zur Domain „.info".
Vergeben wird diese von Afilias.com. „.name" wird vergeben durch Global
Name Registry Ltd. (GNR), wobei dieses Unternehmen – neben nationalen
Registrierungsstellen – auch das Recht zur Verwaltung der Second Level Domain
(z.B. hoeren.name) und der E-Mail-Adressen hat. „.museum" wird von der
Museum Domain Management Association (MuseDoma) bereitgestellt. „.aero"
wird vergeben von der Société Internationale de Télécommunications
Aéronautiques SC (SITA). Für „.pro" ist die RegistryPro, Ltd. zuständig.
Bei „.coop" liegt die Vergabe in Händen der National Cooperati-ve Business
Association (NCBA).
Länderspezifisch bestehen heute über 200 verschiedene Top-Level-Domains.
Wichtig sind die ccTLDs
es (Spanien)
fr (Frankreich)
jp (Japan)
nl (Niederlande)
no (Norwegen)
uk (Großbritannien)
Die Kennung „.us" (für die USA) existiert zwar, ist aber nicht
gebräuchlich. Einen besonderen Reiz üben Kennungen aus, die über ihren
Länderbezug hinaus eine Aussagekraft haben, wie z.B.: „.tv" (für Tuvalu;
begehrt bei Fernsehsendern) und „.ag" (für Antigua; gleichzeitig Ausdruck
für Aktiengesellschaft). Besondere Probleme bestanden mit der Zulassung von
Domains auf der Basis des chinesisch-japanischen Schriftsystems; diese Probleme
wurden im Juni 2003 durch die Einführung eigener ICANN-Standardisierungsrichtlinien
gelöst.
In der Diskussion ist die Einführung weiterer Regio-TLDs wie „.bayern",
„.berlin" oder „.nrw". Der Deutsche Bundestag hat sich im Januar 2008
für solche Kennungen ausgesprochen.
(Siehe dazu die Liste unter http://www.iana.org/root-whois/index.html.
http://www.icann.org/general/idn-guidelines-20jun03.htm.)
ICANN selbst plant die völlige Freigabe aller TLDs. Wegen kartellrechtlicher Bedenken soll die Gestaltung von TLDs frei möglich sein, so dass TLDs wie „.Siemens" denkbar sind. Erste Vorschläge für ein solches System wurden unter dem Stichwort „Openness Change Innovation" im Oktober 2008 veröffentlicht. In der Zwischenzeit liegt ein „Applicant guidebook" vor, das die weiteren Details des Verfahrens beschreibt. Zu entrichten sind 185000 $ als Registrierungsgebühr. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Organisationen und Institutionen „von gutem ansehen" („in good standing"). Privatpersonen oder Einzelkaufleute können sich nicht registrieren. Verfügbar sind ASCII-Code-Zeichen und gTLDS aus nicht lateinischen Zeichen. Nach der Anmeldung folgt eine Überprüfung der technischen und finanziellen Kompetenz des Antragstellers („Evaluation Procedere"). Danach können Dritte Einsprüche gegen ein Registrierungsantrag vorbringen („Dispute Resolution Procedere"). Bei mehreren Anträgen für eine TLD soll der Zuschlag nach Auktionsregeln oder nach Maßgabe einer vergleichenden Evaluierung erfolgen („comparative evaluation"). Angedacht ist auch ist eine Einbeziehung einer „Globally Protected Marks List" (GPML), die ex officio geprüft wird; auf diese Weise wird die Registrierung von Domains verhindert, die mit berühmten Marken kollidieren. Zu den berühmten Marken zählen nur die, die durch mehr als 200 Markenregistrierungen in 9 Staaten abgesichert sind. Das gesamte Verfahren soll Anfang 2010 starten. Bekannt ist, dass sie Unternehmen wie Apple (.mac), Hewlett Packard (.hp) oder Microsoft (.msn) an dem Verfahren beteiligen werden.
Die .EU-Domain
Nachdem die ICANN im Jahre 2000 die Einführung einer neuen ccTLD „.eu" beschlossen hat, ist diese ab dem 7. Dezember 2005 sehr erfolgreich gestartet. Seit diesem Zeitpunkt war es für die Inhaber registrierter Marken und öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der sog. „landrush-period“ möglich, die Vergabe der „.eu“-Domains zu beantragen. Zwei Monate später, also ab dem 7. Februar 2006, konnten dann sonstige Rechteinhaber eine Domain unter der TLD „.eu“ beantragen („landrush-period II“). Innerhalb dieser Zeiträume galt für Rechteinhaber das sog. „Windhundprinzip“; wer als erster seinen Registrierungsantrag bei der zuständigen Behörde EuRID einreichte, der erhielt die Domain. Die jeweiligen kennzeichenrechtlichen Positionen mussten innerhalb einer Frist von 40 Tagen bei dem Unternehmen Price Waterhouse Coopers zur Prüfung vorgelegt werden. Die Dokumentation der entsprechenden kennzeichenrechtlichen Positionen erforderte eine besondere Sorgfalt, da bereits formale Fehler (fehlendes Deckblatt der Anmeldung etc.) zu einer Abweisung führten. Eine solche Abweisung bedeutete zwar noch keinen vollständigen Verlust der Domain, jedoch war eine Nachbesserung nicht möglich und zwischenzeitlich eingereichte Registrierungswünsche für die Domain erhielten eine bessere Priorität.
Bei Streitigkeiten über eine EU-Domain gibt es sechs verschiedene Wege, tätig zu werden. Zunächst empfiehlt sich als Hauptweg die Anrufung einer Streitschlichtungsinstanz, in diesem Fall des tschechischen Schiedsgerichtshofes, der zentral alle Aufgaben der Streitschlichtung für die EU-Domain wahrnimmt. Art. 21 der Verordnung 2004 bestimmt, dass sich eine Streitschlichtung ausschließlich auf Marken- oder Namensrechte beziehen kann, gegen die die EU-Domain verstößt. Der entsprechende Rechteinhaber muss vortragen, dass die Gegenseite kein Gegenrecht oder legitimes Interesse geltend machen kann oder die entsprechende Domain bösgläubig registriert oder nutzt. Das Streitschlichtungsverfahren unterscheidet sich hier fundamental von der UDRP, die das Fehlen eines Gegenrechtes kumulativ zur Bösgläubigkeit prüft und eine Bösgläubigkeit bei Registrierung und bei der Nutzung verlangt. Ein legitimes Interesse liegt vor, wenn die entsprechende Bezeichnung bereits vorher vom Domain-Inhaber genutzt worden war. Zu beachten sind insbesondere die Interessen von Händlern, die mit der Benutzung der Domain auf ihre Waren hinweisen wollen. Eine Bösgläubigkeit der Registrierung oder Nutzung liegt vor, wenn die entsprechenden Vorgänge unlauter sind, insbesondere wenn die Domain zur wettbewerbswidrigen Verunglimpfung oder Unterdrucksetzung des Markenrechtsinhabers genutzt werden soll. Neu ist auch gegenüber der UDRP, dass eine zweijährige Nichtbenutzung ebenfalls unter die bösgläubige Registrierung fällt und zum nachträglichen Widerruf der Domain führt.
Der EuGH stellte mit der Entscheidung in der Sache reifen.eu klar, dass die Auflistung der Bösgläubigkeitsfälle in Art. 21 III VO (EG) 874/2004 nicht abschließend ist. So muss die Beurteilung des nationalen Gerichts vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände erfolgen. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere zu berücksichtigen, ob der Markeninhaber beabsichtige, die Marke auf dem Markt zu benutzen, für den Schutz beantragt wurde, und ob die Marke so gestaltet wurde, dass eine Gattungsbezeichnung kaschiert wurde. Bösgläubigkeit könne darüber hinaus durch die Registrierung einer Vielzahl vergleichbarer Marken, sowie deren Eintragung kurz vor Beginn der ersten Phase für die Registrierung von EU-Domains indiziert werden. Zusammen mit 33 anderen aus Gattungsbegriffen bestehenden Marken hatte die Klägerin die Marke &R&E&I&F&E&N& für Sicherheitsgurte angemeldet. Dabei fügte sie jeweils das Sonderzeichen „&“ vor und nach jedem Buchstaben ein. Die Klägerin beabsichtigte nicht, die Marke &R&E&I&F&E&N& für Sicherheitsgurte tatsächlich zu benutzen. In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung ließ sie auf der Grundlage der Marke &R&E&I&F&E&N& die Domain „reifen.eu“ registrieren, da nach den in der VO Nr. 874/2004 vorgesehenen Übertragungsregeln Sonderzeichen entfernt wurden. Sie plante unter der Domain reifen.eu ein Portal für Reifenhändler aufzubauen. Zudem ließ die Klägerin die Wortmarke kurz vor Beginn der ersten Phase der gestaffelten Registrierung der Domain „eu“ eintragen. Somit erfolgte die Registrierung der Domain reifen.eu für die Klägerin bösgläubig i.S.v. Art. 21 I lit. b VO (EG) 874/2004. Dem stand nicht entgegen, dass keine der beispielhaften Tatbestandsalternativen des Art. 21 III erfüllt war.
Daneben bleibt noch der normale Gerichtsweg mit der klassischen kennzeichenrechtlichen Prüfung je nach Landesrecht (Art. 21, Abs. 4 der Verordnung 2004).20 Auch an die Streitschlichtung selbst kann sich ein Gerichtsverfahren anschließen (Art. 22). Bei formalen Verstößen gegen die Registrierungsbedingungen, etwa bei der Angabe falscher Adressen, kommt ein Widerruf von Amts wegen in Betracht (Art. 20). Schließlich bleibt auch die Möglichkeit, je nach Landesrecht bei unsittlichen Registrierungen einen Widerruf vorzunehmen (Art. 18).
In der Zwischenzeit liegen auch erste deutsche Gerichtsentscheidungen zum „.eu“-System vor. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11. September 2007 in der Sache „last-minute.eu" die Verordnungen der EU zur „.eu“-Domain als unmittelbar geltendes Recht angewendet. Ferner hat das OLG bekräftigt, dass die Entscheidung eines Schiedsgerichts der Tschechischen Landwirtschaftskammer zu „.eu“-Domain nichts an der Zuständigkeit staatlicher Gerichte für kennzeichenrechtliche Streitigkeiten um „.eu“-Domains ändere. Der Begriff „last-minute“ sei in der Touristikbranche rein beschreibend und daher nicht schutzfähig. De-mentsprechend sei die Nutzung der Domain „last-minute.eu“ mit Berufung auf eine Marke für Bekleidungsprodukte nicht missbräuchlich im Sinne der EU-Verordnungen zu „.eu“-Domains.
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 12. April 200722 in Sachen
original-nordmann.eu entschieden, dass eine .eu-Domain frei wählbar sei und von
einem Nichtmarkeninhaber registriert werden könne, auch wenn für eine
beschreibende Internet-Adresse mit dem Top-Level „.eu“ in einem Mitgliedsstaat
der EU eine identische Marke eingetragen sei. Hintergrund für diese Wertung sei
das Territorialitätsprinzip, wonach eine nationale Wortmarke nur im Anmeldeland
ihre Wirkung entfalte. Im konkreten Fall stand die Domain „original-nordmann.eu“
in Streit, die ein deutscher Staatsangehöriger angemeldet hatte, der sich
erfolgreich gegen einen britischen Bürger zur Wehr setzte, für den in
Britannien die Wortmarke „Original Nordmann“ eingetragen ist.
Da für den Bereich der Top-Level-Domain „.eu“ im Falle von Rechtsstreitigkeiten
kein Dispute-Verfahren besteht, müsse einem Antragsteller im Streit um eine
Domain zumindest ein Verfügungsverbot zugesprochen werden, wenn er glaubhaft
machen kann, dass er über entsprechende Rechte an der Internetadresse verfügt
und sich der derzeitige Domaininhaber auf keine Anspruchsgrundlagen berufen
kann. Dies hat das Kammergericht (KG) entschieden. Damit gab das KG dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt und verpflichtete den
Domaininhaber, es zu unterlassen, über die in Streit stehende „.eu“-Adresse
entgeltlich oder unentgeltlich zu verfügen, es sei denn, es erfolge eine
Übertragung auf den Antragsteller oder ein gänzlicher Verzicht.
Im Übrigen hat das LG München darauf hingewiesen, dass die „.eu“-Festlegungsverordnung kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei.

Schwerpunkte unserer Kanzlei
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Stellen Sie hier Ihre unverbindliche Anfrage.
