Domain gegen Marke
Rechte des
Markeninhabers gegen Rechte des Domaininhabers
Das
Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 19.03.2010 interessanterweise
festgestellt, - und auch richtigerweise entschieden - dass der Inhaber eines
Markenrechtes einen Verzicht auf die Registrierung einer Domain über die Unterlassung
seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus, nur dann verlangen
kann, wenn jede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite die Voraussetzungen
einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2
oder 3 MarkenG erfüllt.
Konkret
bedeutet dies, dass der Markeninhaber keinen allumfassenden Anspruch
gegen die Aufgabe einer registrierten Domain hat, wenn unter dieser
Domain auch andere Waren- oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben
werden, auf die der Markeninhaber keinen Anspruch hat.
Erklärung und
Beispiel:
Der
Markeninhaber hat die Marke „XYZ“ als Marke beim DPMA für die
Produkte Lebensmittel und Getränke eintragen lassen.
Ein
Domaininhaber hat eine Domain mit der Adresse „XYZ“.de oder „XYZ“.com
registrieren lassen und bietet darunter auch die Produkte Lebensmittel
und Getränke aber zusätzlich noch Bekleidung an.
In einem
solchen Fall kann der Markeninhaber zwar verlangen, dass der Domaininhaber es
unterlässt Produkte in den Bereichen Lebensmittel und Getränke
unter der verletzenden Domain „XYZ“ zu vertreiben. Er kann allerdings nicht
verlangen, dass der Domaininhaber die registrierte Domain ganz aufgibt, weil
der Domaininhaber auch andere Waren – nämlich Bekleidung – auf
der Seite vertreibt und die Marke, die nur in den Klassen Lebensmittel
und Getränke Schutz genießt, dies nicht verbieten kann.
Ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten
kann einen Verzicht auf die Registrierung einer Domain über die Unterlassung
seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus nur verlangen, wenn
jede Belegung der unter dem
Domain-Namen betriebenen Website die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtverletzung
nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt.
Urteil des
Oberlandesgerichts Köln v. 19.03.2010 - Aktenzeichen 6 U 180/09 -
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/6_U_180_09urteil20100319.html