Markenrecht - Themenspektrum

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Domain gegen Marke

Rechte des Markeninhabers gegen Rechte des Domaininhabers

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 19.03.2010 interessanterweise festgestellt, - und auch richtigerweise entschieden - dass der Inhaber eines Markenrechtes einen Verzicht auf die Registrierung einer Domain über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus, nur dann verlangen kann, wenn jede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt.

Konkret bedeutet dies, dass der Markeninhaber keinen allumfassenden Anspruch gegen die Aufgabe einer registrierten Domain hat, wenn unter dieser Domain auch andere Waren- oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden, auf die der Markeninhaber keinen Anspruch hat.

Erklärung und Beispiel:

Der Markeninhaber hat die Marke „XYZ“ als Marke beim DPMA für die Produkte Lebensmittel und Getränke eintragen lassen.

Ein Domaininhaber hat eine Domain mit der Adresse „XYZ“.de oder „XYZ“.com registrieren lassen und bietet darunter auch die Produkte Lebensmittel und Getränke aber zusätzlich noch Bekleidung an.

In einem solchen Fall kann der Markeninhaber zwar verlangen, dass der Domaininhaber es unterlässt Produkte in den Bereichen Lebensmittel und Getränke unter der verletzenden Domain „XYZ“ zu vertreiben. Er kann allerdings nicht verlangen, dass der Domaininhaber die registrierte Domain ganz aufgibt, weil der Domaininhaber auch andere Waren – nämlich Bekleidung – auf der Seite vertreibt und die Marke, die nur in den Klassen Lebensmittel und Getränke Schutz genießt, dies nicht verbieten kann.

Ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten kann einen Verzicht auf die Registrierung einer Domain über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln v. 19.03.2010 - Aktenzeichen 6 U 180/09 -

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/6_U_180_09urteil20100319.html

 

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