Rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Das OLG
Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 unter dem Aktenzeichen I-20 U
48/09 entschieden, dass es für eine rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke „Zappa“ im Sinne
von Art. 15 Abs. 1 GMVO nicht ausreicht, wenn unter der Adresse „zappa.com“
lediglich eine Internetseite betrieben wird.
Zwar
existiert hierzu BGH Rechtsprechung, wonach Domainnamen, die zu einer aktiven,
im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, in der Regel neben der
Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion haben (so bereits der BGH in GRUR
2009, 1055).
Dies gelte
aber dann nicht, wenn einem Domainnamen
ausnahmsweise eine reine Adressfunktion
zukomme, weil dieser Name etwa vom Verkehr nur als beschreibende Angabe
verstanden werden würde.
Das OLG
Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 entschieden, dass der Verkehr
eine mit „Zappa“ bezeichnete Internetseite, lediglich als eine solche
verstünde, die sich mit der Person des Bandleaders Frank Zappa befassen würde.
In der
Konsequenz bedeutet dies, dass ein Markeninhaber – diese Rechtsprechung ist
natürlich auch auf nationale Marken
anwendbar – stets davon ausgehen muss, dass es nicht ausreichend ist, seine
Waren oder Dienstleistungen auf einer Internetseite oder Internetadresse zu
vertreiben, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen, die eine rechtserhaltende Benutzung gewährleisten.
Dem zu
Grunde liegt die Bestimmung, wonach Marken
innerhalb der ersten fünf Jahre ab Ihrer Anmeldung/Eintragung nicht dem Benutzungszwang unterliegen. Allerdings
sich nach fünf Jahren der Benutzungszwang auswirkt und in einem Fall, in
welchem die Marke von einem Wettbewerber angegriffen wird, dieser eine rechtserhaltende Benutzung nachweisen
muss.
Zur
rechtssicheren Inhaberschaft einer Marke, genügt insofern weder die Eintragung
als solche, noch die zusätzliche Registrierung einer Domain, noch der Vertrieb
für Waren oder Dienstleistungen unter dieser Domainadresse gehaltenen Website.