Schutz von Domains nach dem MarkenG
Prof.
Dr. Thomas
Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht,
Universität Münster, Leonardo-Campus 9, 48149 Münster, war so
freundlich, uns zu gestatten, sein Internetskript, das er im September
2010
veröffentlicht hat, auf unserer Website zu veröffentlichen.
Wir zitieren nachfolgend,
zum Nachlesen, auszugsweise, aus dem Skript, wobei wir die Nummerierung, aus Vereinfachungsgründen nicht übernommen haben
Schutz
von Domains nach dem MarkenG
Eine
Domain ist für sich genommen kein schutzfähiges Recht. Sie repräsentiert nur
einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Vergabestelle auf Konnektierung
sowie eine faktische Sperrposition. Beides steht unter dem
verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG.335 Eine
Domain kann allerdings Gegenstand eigener Kennzeichenrechte werden und
folglich dem Schutz des MarkenG unterfallen. Im Folgenden wird geklärt, wann
eine Anwendbarkeit des MarkenG auf Domains gegeben ist und in welchem Umfang
das MarkenG Schutz bietet.
Domain
als Marke i.S.d. § 3 MarkenG
Wird ein
Domain-Name aus einer eingetragenen Marke abgeleitet, so stellt diese
Vorgehens-weise eine Anwendungsform der Marke dar. Rechte können also
unmittelbar aus der eingetragenen Marke geltend gemacht werden.
Zu
beachten ist aber, dass Markenschutz nicht nur durch Registrierung beim DPMA,
sondern auch durch Verkehrsgeltung entstehen kann. Benutzt jemand eine
Domain, kann damit durchaus die Entstehung eines Markenschutzes kraft
Verkehrsgeltung einhergehen. Die Domain wird dann Gegenstand eigener
Kennzeichenrechte. Zu bedenken ist allerdings, dass die bloße Abrufbarkeit
einer Homepage noch nicht zu einer (bundesweiten) Verkehrsgeltung führt.
Unternehmen mit einem regionalen Wirkungskreis erreichen durch eine Website
noch keine bundesweite Verkehrsgeltung.
Vielmehr
hängt die Verkehrsgeltung davon ab, ob die Domain markenmäßig benutzt wird und
wie weit der Bekanntheitsgrad der auf diese Weise genutzten Domain ist. Die
Verkehrsgeltung wird über eine Gesamtbetrachtung ermittelt, bei der die
Unterscheidungskraft und die regionale Bedeutung des Kennzeichens ermittelt werden.
Als Indizien für die Bedeutung können internetspezifische Hilfsmittel
herangezogen werden, wie z.B. Hits, Click per view, Links (wie bei Google),
Selbstdarstellung (Altavista). Hinzu kommen Überlegungen zum Zeitraum der
Benutzung, zur Höhe der für die Werbung eingesetzten Mittel, zu den Umsätzen
bei gekennzeichneten Produkten sowie Umfrageergebnisse. Die Verkehrsgeltung
ergibt sich nicht automatisch aus Medienberichten und der eigenen Präsentation
im Internet.
Fehlt es
an der Verkehrsgeltung, geschieht es durchaus häufig, dass eine
prioritätsältere Domain einer prioritätsjüngeren Marke weichen muss. Nicht
kennzeichnungskräftig ist das Zeichen „@“sowie der Zusatz „e“ für „electronic“.
Schutzfähig sind auch nicht „interconnect“ und „online“.
Domain als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs.
2 MarkenG
Als
besonders bedeutsam in der Diskussion erweist sich die umstrittene Einordnung
von Domains als Unternehmenskennzeichen. Darunter fallen nach der
Legaldefinition des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen
Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Kennzeichnung eines
Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens geschützt werden. Nach § 5 Abs. 1
MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen
geschützt. Auch im Internet genießen sie den Schutz des Markenrechts.
Obwohl
anerkannt ist, dass die Domain-Namen eine Individualisierungs- und
Identifizierungsfunktion erfüllen, tun sich manche Autoren schwer, sie als
Unternehmenskennzeichen im markenrechtlichen Sinne anzuerkennen. Hintergrund
dafür ist die technische Funktion der Domain-Namen. Internet-Adressen
sind eigentlich mehrstellige Nummern, die man sich aber kaum merken kann.
Deshalb werden diese Nummern durch Buchstabenkombinationen überschrieben. Bei
Eingabe dieser Buchstabenkombination wird diese in eine IP-Adresse
(Nummernkombination) umgewandelt und dient dann der Kennung für einen
bestimmten Rechner. Aus diesem Grunde wird teilweise eine unmittelbare
Anwendbarkeit kennzeichen- und namensrechtlicher Grundsätze abgelehnt, weil der
Domain-Name in erster Linie Zuordnungsfunktion für einen bestimmten Rechner und
nicht für eine bestimmte Person habe.
Diese
Auslegung verkennt jedoch, dass Domains, die einen Namen enthalten oder
namensartig anmuten, in der heutigen Form kennzeichenmäßig genutzt werden. Das OLG
München hat aus diesem Grund entschieden, dass ein Internet-Domain-Name ein
Unternehmenskennzeichen sein kann, wenn das verwendete Zeichen originäre Kennzeichnungskraft
oder Verkehrsgeltung besitze. Dies sei gegeben, wenn der Domain-Name das
Dienstleistungsunternehmen bezeichne und in dieser Form im geschäftlichen
Verkehr genutzt werde. Dieser Auffassung ist auch der BGH in der
Entscheidung soco.de gefolgt, der einem Unternehmen dann ein
Unternehmenskennzeichen aus der Benutzung einer Domain zuspricht, wenn der
Verkehr in der (Unternehmens-)Domain nicht lediglich die Adress-, sondern auch
die Herkunftsfunktion erkennt.
Zu
berücksichtigen sind zudem alle zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs
bestimmten Zeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, die ebenfalls Unternehmenskennzeichen
darstellen. Solche Zeichen sind geschützt aufgrund originärer Kennzeichnungskraft
oder kraft Verkehrsgeltung. Die Benutzung einer Domain kann also
Kennzeichenrechte generieren, sofern sie vom Verkehr als namensmäßige
Bezeichnung einer Person oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens
aufgefasst wird. Erworben wird das Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung
durch die Aufnahme der Benutzung. Der Schutz für unterscheidungskräftige
geschäftliche Bezeichnungen entsteht durch namensmäßigen Gebrauch und zwar
unabhängig vom Umfang der Benutzung. Grundsätzlich genügt jede Art einer nach
außen gerichteten Tätigkeit, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche
Betätigung schließen lässt. Jede nach außen in Erscheinung tretende
Benutzungsform, also zum Beispiel die Verwendung der Kennzeichnung auf
Geschäftspapieren, im Zusammenhang mit der Anmietung oder dem Bau von Fabrik-
oder Büroräumen, die Schaltung eines Telefonanschlusses, der Aufbau eines Vertriebsnetzes,
oder aber der An- und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen wie auch die
Benutzung in Vorbereitung der Geschäftseröffnung, zählen hierzu. Nicht
ausreichend sind nur interne Vorbereitungshandlungen, z.B. der Abschluss eines
Gesellschaftsvertrages und die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption.
Entscheidend ist aber, dass die Domain eine Unterscheidungskraft in Bezug auf
ein konkretes Unternehmen aufweist. Der Schutz greift nur dann, wenn die
Kennung erkennbar mit dem Namen oder eine Kurzform des Namens des Rechtsträgers
übereinstimmt und damit über die Kennung hinaus auf den Rechtsträger selbst
hinweist.
Titelschutz
Für
Domains kommt ein Titelschutz in Betracht, soweit diese titelschutzfähige
Produkte kennzeichnen. Durch die Benutzung eines Domainnamens kann
grundsätzlich Titelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG) erworben werden, wenn der
Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung nicht lediglich eine
Adressbezeichnung sieht, sondern ein Zeichen zur Unterscheidung von Werken.
Der
Titelschutz entsteht bei originärer Kennzeichnungskraft durch die
Ingebrauchnahme in namensmäßiger Form, bei nachträglicher Kennzeichnungskraft
aufgrund nachgewiesener Verkehrsgeltung. In der Verwendung eines Domainnamens
kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen
ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht. Aus diesem
Grunde stellte der BGH fest, dass der Verleger einer unter der Domain
eifel-zeitung.de herausgegebenen Internetzeitung Titelrechte an der Bezeichnung
Eifel-Zeitung erworben habe. Das Titelrecht konnte jedoch nicht in vollem Umfang
wirksam werden, da die Ingebrauchnahme des Titels unbefugt erfolgte. Zum
Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme war gegenüber dem Verleger ein
Unterlassungstitel bestandskräftig, Druckerzeugnisse unter der Bezeichnung
Eifel-Zeitung herauszugeben. So konnte er kein prioritätsälteres Titelrecht
erwerben. Bemerkenswert an dieser Entscheidung war zudem, dass der BGH in der
Veröffentlichung einer Internetzeitung mit dem Titel Eifel-Zeitung eine gegenüber
der Veröffentlichung in gedruckter Form im Kern gleichartige
Verletzungshandlung erblickte.
Der Titelschutz
kann durch Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger auf einen Zeitraum von 2 – 5
Monate vorverlagert werden. Bei einer Internet-Zeitschrift entsteht der
Titelschutz erst mit der Erstellung des fertigen Produkts und nicht schon mit
der Werbung etwa mittels Inhalts-verzeichnissen. Für Domains wird eine
Vorverlagerung des Titelschutzes über Titelschutzanzeiger abgelehnt. Ein Schutz
der Domain als Titel komme nur in Betracht, wenn ein fertiges Werk vorliege.
Eine Titelschutzanzeige gebe es im Internet oder bei T-Online (noch) nicht.
Unzureichend seien auch bloße Inhaltsverzeichnisse, der alleinige Verweis auf
Eigenwerbung oder eine Internetzeitschrift mit nur wenigen Beiträgen. Im
Übrigen soll ein Titelschutz bei Domains nicht in Betracht kommen, die ein
Portal bezeichnen; anders sieht das LG Stuttgart die Lage, wenn die
Domain der Unterscheidung von anderen Internet-Portalen dient. Ein Titelschutz
kommt auch in Betracht, wenn der Titel nur einer von mehreren Untergliederungspunkten
unterhalb einer anders lautenden Domain ist.
Afilias und die Konsequenzen
In der
Entscheidung afilias.de hat der BGH bekräftigt, dass auch eine Domain
einen in sich bestehenden Wert habe. Zwar beruhe die Domain nur auf einen
schuldrechtlichen Anspruch und sei als solcher kein eigenständiger
Vermögenswert. Insofern setze sich eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen
gegen eine gleichnamige Domain durch. Allerdings gebe es davon Ausnahmen. Eine
erste sei anzunehmen, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den
Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge einer späteren Benutzung als Unternehmenskennzeichen
sei . Eine weitere Ausnahme sei geboten, wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht
des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domain-Namens durch den
Domain-Inhaber entstanden sei. Anders verhalte es sich nur, wenn es dem
Domain-Inhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt sei, sich auf seine Rechte aus
der Registrierung des Domain-Namens zu berufen. Dies sei insbesondere dann der
Fall, wenn der Domaininhaber den Domain-Namen ohne ernsthaften Benutzungswillen
in der Absicht registrieren lasse, sich diesen von dem Inhaber eines
entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrecht abkaufen zu lassen.
Eine
solche Ausnahme hat das OLG Hamburg jüngst bejaht. Die Registrierung der
Domain www.stadwerke-uetersen.de stelle eine unberechtigte Anmaßung des Namens
eines erst nach der Registrierung gegründeten namensgleichen kommunalen
Versorgungsunternehmens dar, wenn sie lediglich dem Ziel dient, eine
verkaufbare Vorratsdomain zu erlangen. Gibt der Domaininhaber an, „zu einem
späteren Zeitpunkt die Geschichte der ehemaligen Stadtwerke im Internet“ bzw.
„Bauwerke der Stadt Uetersen“ präsentieren zu wollen und ergibt sich aus der
vorgerichtlichen Korrespondenz ein klares, auf die Veräußerung der Domain
gerichtetes Erwerbsinteresse, so handele es sich lediglich um vorgeschobene,
die Namensanmaßung verschleiernde Zwecke.
In der
Entscheidung „ahd“
hat der BGH erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen
können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert
und benutzt wird. Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und
Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens
die Abkürzung „ahd“. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen
auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung
anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen „ahd.de“. Vor dem
Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellen“
-Schild mit dem Hinweis, dass hier „die Internetpräsenz der Domain ahd.de“
entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls
im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen
von E-Mail- Adressen oder das Erstellen von Homepages. Der Bundesgerichtshof
entschied, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des
Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten
könne, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich
der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu
benutzen. Die Registrierung des Domain-namens führe nur dazu, dass der Inhaber
eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts
vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder
ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne. Sie berechtige als
solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das
Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname
sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an
der Bezeichnung „ahd“ ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin
vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.
Einen
Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof
dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das
Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht
schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin
darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre
Geschäftsbezeichnung „ahd“ nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“
als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die
Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte
in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt
die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre
Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.