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Umgang mit Abmahnungen

In der heutigen Zeit kann und muss auch der „rechtschaffene“ Bürger davon ausgehen, im Laufe seines „Computerlebens“ einmal eine Abmahnung zu erhalten.

Regelmäßig ist unter einer Abmahnung ein im Bereich des Wettbewerbs-, Urheber- und/oder Markenrechts begründetes Anschreiben zu verstehen, in welchem der „Abmahnende“ (man spricht vom „Verletzten“ ) in der Regel durch einen Anwalt vertreten wird und durch diesen anzeigen lässt, dass eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten (Verletzer) erfolgt ist.

Die Rechtsverletzung wird dadurch geahndet, dass der Verletzer mit den Anwaltskosten belastet wird und gleichzeitig durch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dazu „verpflichtet“ wird, zu erklären, dass das beanstandete rechtswidrige Verhalten in Zukunft unterlassen wird.

Die Problematik bei Abmahnungen besteht darin, dass mit der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung regelmäßig ein Vertragsstrafenversprechen abgegeben werden muss, welches bei einem weiteren Verstoß in der Konsequenz dazu führt, dass der Abgemahnte dann ohne weitere Entlastungsmöglichkeiten zur Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe verpflichtet ist, und insofern auch in einem Prozess hier keinerlei Einwendungen mehr hat.

Er kann lediglich bestreiten, die Verletzung ein zweites mal begangen zu haben misslingt ihm dieser Beweis allerdings, so wird er verurteilt werden, die versprochene Vertragsstrafe auch zu bezahlen.

Deshalb sollte in jedem Fall die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung - die seit jüngerer Zeit nur noch Unterlassungserklärung heißt - von einem Anwalt geprüft werden, die Vertragsstrafe sollte insofern auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden und es sollte eine Anpassung unter Berücksichtigung des Hamburger Brauches erfolgen.

Der wettbewerbs- marken- und urheberrechtlich versierte Anwalt weiß, wie die Formulierung abzuändern ist, so dass möglichst wenig Schaden droht.

Bezüglich der Anwaltskosten der Gegenseite sind auch hier Prüfungen vorzunehmen, da nicht immer angemessene Streitwerte zu Grunde gelegt werden.

Sehr instruktiv ist hier bereits das Gesetz (§ 97 UrhG):

§ 97 UrhG, Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Noch interessanter ist für den Verletzer der neu eingefügte § 97a UrhG:

§ 97a UrhG, Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

§ 97a UrhG findet nur Anwendung auf die unerhebliche Rechtsverletzung und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Findet also eine Verletzung im gewerblichen Bereich statt, gilt die Beschränkung nicht, gleiches gilt, wenn die Verletzung nicht mehr unerheblich ist. Dies ist natürlich stets eine Frage des Einzelfalls und hängt vom Umsatz und von verschiedenen anderen Details ab. Letztlich ist es eine Frage der Einschätzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Kriterien.

Dies kann ein Anwalt nur anhand der Prüfung der Rechtssprechung zu der unerheblichenRechtsverletzung feststellen. Die Rechtssprechung ist hier im Fluss und täglich werden neue Urteile hierzu gesprochen.

Um allerdings sowohl die Kosten zu minimieren, als auch Risiken zu beschränken, ist es in jedem Fall angezeigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da die Ansprüche auf Schadenersatz, sowie weitergehender Schadenersatz, der bei weiteren Verletzungen droht (Vertragsstrafe), erheblich sind.

Häufig stellen uns Mandanten die Frage, ob eine urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn dieser keine Vollmacht oder keine Originalvollmacht beiliegt.

Dies hat der BGH am entschieden:

Der BGH (Urteil vom 17.02.2009, Aktenzeichen I ZR 217/07) vertritt die Auffassung, dass die Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages (Unterlassungsvertrag) darstellt. Dieses kann von der Gegenseite - also vom mutmaßlichen Verletzer – angenommen werden, sodass kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliegt.

Es liegen insofern zwei Willenserklärungen vor, weshalb § 174 BGB hier nicht anzuwenden ist.

Konkret bedeutet dies, dass jede Abmahnung - auch ohne die Vorlage einer Vollmacht im Original - wirksam ist.

Der Verletzer sollte in jedem Fall reagieren, um die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Die Beratungskosten die auf Grund einer Beratung durch einen Rechtsanwalt entstehen, sind in jedem Fall geringer als die Kosten einer einstweiligen Verfügung.

 

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