Markenrecht - Themenspektrum
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- Kennzeichnung der Marke durch ® [mehr]
- Verteidigung von Marken [mehr]
- Schutz von Unternehmensbezeichnungen / Unternehmenskennzeichen [mehr]
- Umgang mit Abmahnungen, speziell im Internet [mehr]
- Marken- oder Titelschutz [mehr]
- Die Firmenbezeichnung [mehr]
- Löschungsverfahren [mehr]
- Domain gegen Marke [mehr]
- Rechtserhaltende Benutzung einer Marke [mehr]
- Woran man eine unterscheidungskräftige Marke erkennt [mehr]
- Wortmarke- oder Bildmarke? [mehr]
- Eintragung einer Marke in Schwarz-Weiß? [mehr]
- Ältere identische oder ähnliche Marken [mehr]
- Schutz von Domains nach dem MarkenG [mehr]
- Widerspruch durch Inhaber einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung [mehr]
- Die Bedeutung einer Marke [mehr]
Verteidigung von Marken
In rechtlicher Hinsicht sind Marken und Kennzeichen selbständige Vermögenswerte, die verkauft, lizensiert oder in sonstiger Weise übertragen werden können. Es ist deshalb notwendig einen geeigneten Schutz der eigenen Marke vor Missbrauch zu gewährleisten, da insbesondere wirtschaftliche Schäden drohen.
Rechtliche Grundlage zum Schutz von Markenrechten ist das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG). Nach § 3 Abs. 1 MarkenG versteht man unter einer Marke solche Kennzeichen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit eines Markenartikelkonzeptes erfordert deshalb die Möglichkeit, die eigenen Markenrechte im Rahmen der Rechtsordnung zu verteidigen. Ohne diesen Rechtsschutz wäre eine unkontrollierte Verwendung von Marken zur Benutzung ähnlicher oder identischer Produkte möglich. Dies hätte zur Folge, dass die Marke ihre eigentliche Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion, Garantie- oder Vertrauensfunktion und ihre Werbefunktion nicht erfüllen könnte und die Unterscheidungskraft hinsichtlich qualitativer Markenartikel nicht mehr möglich wäre.
Dem Verletzten stehen gegenüber demjenigen, der unbefugt eine Marke (oder eine geschäftliche Bezeichnung) verwendet, neben dem Widerspruchsrecht nach den §§ 14, 15 MarkenG ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird zusätzlich eine Wiederholungsgefahr verlangt, die allerdings im Falle einer vorausgegangenen Verletzungshandlung vermutet wird. Eine vorbeugende Unterlassungsklage setzt dagegen eine konkrete Erstbegehungsgefahr voraus, d.h. die Rechtsverletzung muss unmittelbar drohen.
Wird eine Marke durch eine andere (später) eingetragene Marke beeinträchtigt, besteht neben dem Anspruch auf Unterlassung der Benutzung nach § 14 MarkenG ein Anspruch auf Löschung, der durch Nichtigkeitsklage nach § 51 Abs. 1 i. V. m. § 55 MarkenG durchgesetzt werden kann. Bei Verschulden des Verletzers, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, steht dem Rechtsinhaber zusätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Nach der Rechtsprechung wird dem Benutzer eines Zeichens eine weitgehende Informationspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dahingehend auferlegt, ob er nicht in fremde Rechte eingreift.

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