Markenrecht - Themenspektrum

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Widerspruch durch Inhaber einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung

Der Gesetzgeber hat im Markengesetz in § 42 Markengesetz eine sehr wichtige Änderung vorgenommen.

Folgendes wurde geändert:

In Absatz 1 wurde nach den Worten “Inhaber einer Marke” die Worte “oder einer geschäftlichen Bezeichnung” eingefügt.

Waren bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so ist dies seit dem 01.10.2009 dahingehend geändert, dass nun auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen dieses Recht eingeräumt wurde. Damit sind insbesondere Firmennamen gemeint.

Unter “geschäftliche Bezeichnung” fällt nicht nur der Name einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG), sondern auch der fiktive, registerrechtlich nicht verzeichnete Firmenname eines Einzelunternehmers.

Auch wenn das Amt bereits jetzt im Widerspruchsverfahren gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 MarkenG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln hat und dabei auch Beteiligte, Zeugen, Sachverständige laden, anhören und vernehmen darf sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen darf, galt die Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren als registerrechtliches Verfahren wenig geeignet ist, um umfangreiche und aufwändige Beweiserhebungen – beispielsweise zur Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzungslage – zu tätigen.

Durch die Möglichkeit, jetzt auch geschäftliche Bezeichnungen im Widerspruchsverfahren geltend machen zu können, wird das bis heute möglichst vermiedene Prozedere dem Amt auferlegt und eine Prüfungsaufgabe zugewiesen, die bis jetzt nur von den ordentlichen Gerichten im Wege der Markenlöschungsklage zu bewältigen war.

Nach § 165 MarkenG n.F. gilt die Gesetzesänderung in § 42 MarkenG n.F. nur für Marken, die nach dem 01.10.2009 zur Anmeldung eingereicht worden sind.

Widerspruch durch Inhaber einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung
 

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