Markenrecht - Themenspektrum
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Widerspruch durch Inhaber einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung
Der
Gesetzgeber hat im Markengesetz in § 42
Markengesetz eine sehr wichtige Änderung vorgenommen.
Folgendes
wurde geändert:
In
Absatz 1 wurde nach den Worten “Inhaber einer Marke” die Worte “oder einer
geschäftlichen Bezeichnung” eingefügt.
Waren
bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines
Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so ist dies seit dem 01.10.2009
dahingehend geändert, dass nun auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen
dieses Recht eingeräumt wurde. Damit sind insbesondere Firmennamen gemeint.
Unter
“geschäftliche Bezeichnung” fällt nicht nur der Name einer Kapitalgesellschaft
(z.B. GmbH und AG), sondern auch der fiktive, registerrechtlich nicht
verzeichnete Firmenname eines Einzelunternehmers.
Auch
wenn das Amt bereits jetzt im Widerspruchsverfahren gem. § 59 Abs.
1 Satz 1 MarkenG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln
hat und dabei auch Beteiligte, Zeugen, Sachverständige laden, anhören und vernehmen
darf sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen
darf, galt die Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren als registerrechtliches
Verfahren wenig geeignet ist, um umfangreiche und aufwändige Beweiserhebungen –
beispielsweise zur Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzungslage – zu
tätigen.
Durch
die Möglichkeit, jetzt auch geschäftliche Bezeichnungen im
Widerspruchsverfahren geltend machen zu können, wird das bis heute möglichst
vermiedene Prozedere dem Amt auferlegt und eine Prüfungsaufgabe zugewiesen, die
bis jetzt nur von den ordentlichen Gerichten im Wege der Markenlöschungsklage
zu bewältigen war.
Nach §
165 MarkenG n.F. gilt die Gesetzesänderung in § 42 MarkenG n.F. nur für Marken,
die nach dem 01.10.2009 zur Anmeldung eingereicht worden sind.

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