Markenrecht - Themenspektrum
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- Rechtserhaltende Benutzung einer Marke [mehr]
- Woran man eine unterscheidungskräftige Marke erkennt [mehr]
- Wortmarke- oder Bildmarke? [mehr]
- Eintragung einer Marke in Schwarz-Weiß? [mehr]
- Ältere identische oder ähnliche Marken [mehr]
- Schutz von Domains nach dem MarkenG [mehr]
- Widerspruch durch Inhaber einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung [mehr]
- Die Bedeutung einer Marke [mehr]
Woran man eine unterscheidungskräftige Marke erkennt
Viele
Markenanmeldungen, die von juristischen Laien vorgenommen werden, scheitern
daran, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt und für
die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke kennzeichnen soll, rein
beschreibend ist.
Solche
Zeichen sind jedoch mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Häufig
wird eine vermeintlich neue oder vermeintlich kreative Wortkombination angemeldet.
Das Amt nimmt die Anmeldung zunächst an, fordert den Anmelder zur Zahlung der
amtlichen Gebühren auf und erteilt dann einen Beschluss, in dem es mitteilt,
dass die Marke nicht unterscheidungskräftig ist und deshalb zurückgewiesen
werden wird.
Die
Kombination beschreibender Bestandteile gewinnt aber regelmäßig nur dann Unterscheidungskraft, wenn die
Kombination zu einer Wortneuschöpfung
führt, die mehr als die Summe ihrer
beschreibenden Teile ist.
Reine
Fantasienamen (z. B. Pril, Fit, Persil, Omo, Dash, Twix, Nokia, Samsung, Honda,
usw.) sind unterscheidungskräftig und werden nicht beanstandet.

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