Markenrecht - Themenspektrum

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Woran man eine unterscheidungskräftige Marke erkennt

Viele Markenanmeldungen, die von juristischen Laien vorgenommen werden, scheitern daran, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt und für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke kennzeichnen soll, rein beschreibend ist.

Solche Zeichen sind jedoch mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Häufig wird eine vermeintlich neue oder vermeintlich kreative Wortkombination angemeldet. Das Amt nimmt die Anmeldung zunächst an, fordert den Anmelder zur Zahlung der amtlichen Gebühren auf und erteilt dann einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass die Marke nicht unterscheidungskräftig ist und deshalb zurückgewiesen werden wird.

Die Kombination beschreibender Bestandteile gewinnt aber regelmäßig nur dann Unterscheidungskraft, wenn die Kombination zu einer Wortneuschöpfung führt, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Teile ist.

Reine Fantasienamen (z. B. Pril, Fit, Persil, Omo, Dash, Twix, Nokia, Samsung, Honda, usw.) sind unterscheidungskräftig und werden nicht beanstandet.

 

Woran man eine unterscheidungskräftige Marke erkennt
 

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