Anmeldung beim DPMA
Um Patentschutz zu erlangen, ist ein Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen. Neben den jeweils auszufüllenden Formularen des DPMA ist eine technische Beschreibung, in welcher auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, sowie Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung ausführlich vorgetragen werden, unerlässlich. werden. Es ist in diesem Zusammenhang vorteilhaft, wenn diesen Beschreibungen eine Skizze oder erläuternde Zeichnungen beigefügt sind. Daneben ist eine Ferner sind sogenannte Patentansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist, und wofür konkret Patentschutz begehrt wird.
Das Patentverfahren ist durchschnittlich nach 2 bis 2½ Jahren abgeschlossen, vorausgesetzt, daß der Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach der Anmeldung gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt wird. In Ausnahmefällen kann das Erteilungsverfahren jedoch wesentlich länger dauern.
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.
Grundsätzlich ist es vorteilhaft, eine Anmeldung von einem sachkundigen Patentanwalt ausarbeiten und einreichen zu lassen. Notwendig ist das Hinzuziehen eines Patentanwaltes aus rechtlichen Gründen allerdings nicht. Ein Patent wird dadurch angemeldet, dass man die Unterlagen, in denen die Erfindung beschrieben ist, zusammen mit einem Erteilungsantrag beim DPMA in München, bei der Dienststelle Jena, dem Technischen Informationszentrum Berlin oder künftig auch bei einem Patentinformationszentrum einreicht, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriuns der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist und die Anmeldegebühr in Höhe von 60,-- EUR einzahlt. Erforderlich ist, daß die Anmeldung schriftlich erfolgt und die Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache abgefaßt sind bzw wenn innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine deutsche Übersetzung nachgereicht wird.
Dieser Anmeldetag ist sehr wichtig gegenüber anderen Schutzrechten. Er bestimmt unter anderem, daß später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Konkurrenten nicht mehr zu einem Patent führen können.
Bei der Anmeldung kommt es noch nicht darauf an, ob die Unterlagen über die Erfindung bereits perfekt formuliert und gegliedert sind. Entscheidend ist allerdings, daß die Erfindung in den Unterlagen vollständig beschrieben ist. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden.
Ein weiterer entscheidender Punkt bei der Patentanmeldung ist, daß die Erfindung nicht vorher in irgendeiner Weise veröffentlicht worden ist. Es gibt nämlich beim Patent keine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen. Der richtige Weg ist, erst beim DPMA anzumelden und dann zu veröffentlichen. Umgekehrt schadet die Anmeldung beim DPMA einer anschließenden Fachpublikation nicht, da die eingereichte Anmeldung nach dem Anmeldetag 18 Monate lang geheim bleibt und erst dann in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht wird.
Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Beispiele hierfür sind Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge, Herstellung eindeutig gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Lebensmittel oder Getränke.
Ausgeschlossen sind vom Patentschutz auch Pflanzensorten oder Tierarten. Pflanzensorten können nach dem Sortenschutzgesetz geschützt werden.. Dagegen können Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie patentiert werden.
Neben den Anforderungen, die das Patentgesetz an die Erfindung selbst stellt, gibt es zusätzlich eine wichtige Bedingung, die die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen betrifft. In diesen Unterlagen müssen alle wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben sein. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Dies fordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach von vornherein feststehen muß, was unter Schutz gestellt werden soll. Würde sich im nachfolgenden Prüfungsverfahren herausstellen, daß beispielsweise wichtige Informationen über die Erfindung in den Anmeldeunterlagen nicht enthalten sind, so könnte ein Patent nicht erteilt werden, die Anmeldung müßte zurückgewiesen werden. Dieses Erfordernis steht im § 34 des Patentgesetzes.
Vorprüfung der Anmeldung
Nachdem die Anmeldung beim DPMA registriert worden ist, werden die Unterlagen an eine Vorprüfungsabteilung weiter gereicht. Dort wird die Anmeldung von erfahrenen Prüfern daraufhin analysiert, ob offensichtliche sachliche Fehler enthalten sind oder ob die angemeldete Erfindung überhaupt nicht dem Patentschutz zugänglich ist. Beispielsweise können u.a. Kunstwerke, mathematische Methoden und Entdeckungen nicht patentiert werden. Diese Vorprüfung dient dazu, bereits im Vorfeld der eigentlichen Patentprüfung den Anmelder auf augenfällige Fehler hinzuweisen. Darüber hinaus hat die Vorprüfung die wichtige Funktion, die Erfindung von ihrem sachlichen Gehalt her zu erfassen und in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema einzuordnen. Dieses internationale Patentklassifikations-System „IPC" ermöglicht es, jede Erfindung einer definierten technischen Klasse zuzuordnen. Die eigentlichen Prüfungsabteilungen sind nach diesem Klassifikationsschema aufgeteilt, jeder Prüfer ist für eine oder mehrere dieser Klassen zuständig. Dieses Verfahren stellt sicher, daß jede Erfindung zu einem Prüfer kommt, der für den betreffenden Sachverhalt große Erfahrung und hohen Sachverstand hat. Dadurch kann jede Erfindung optimal geprüft werden.
Das
Deutsche Patent- und Markenamt bietet dem Rechtsanwalt oder dem Patentanwalt,
der in einer Marken- Patent- oder Gebrauchsmustersache tätig wird, die
Möglichkeit, sich durch eine allgemeine Vollmacht, beauftragen zu lassen.
Diese
allgemeine Vollmacht gilt dann für sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe,
Bescheidserwiderungen in Patentsachen, Verlängerungsanträge in Marken- und
Patentsachen, Gebrauchsmusterangelegenheiten, sowie für sämtliche Erklärungen
und Handlungen, die mit dem jeweiligen Erfinder oder Anmelder und der
jeweiligen Anmeldung in Zusammenhang stehen.
Unter
dem nachfolgendem Link sind die vom Amt akzeptierten Vollmachten als Muster,
die um die persönlichen Daten ergänzt werden können, zu sehen.
http://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/formulare/index.html