Patentrecht - Themenspektrum

  • Was ist ein Patent? [mehr]
  • Gebrauchsmuster oder Patent?  [mehr]
  • Geschmacksmuster  [mehr]
  • Europäische Patente  [mehr]
  • Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA  [mehr]
  • Kosten und Gebühren  [mehr]
  • Softwarepatent [mehr]
  • Patenterweiterung [mehr]
  • PatG: Einfügung eines Merkmals in die Patentschrift [mehr]
  • Interview mit Michael Barnier [mehr]

Entscheidung zum Softwarepatent

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (Xa ZB 20/08) vom 22. April 2010 hat nun dem  Softwarepatent den Boden geebnet.

Eine Patentanmeldung für eine "dynamische Dokumentengenerierung" bezieht sich auf die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können.

In dem entschiedenen Fall hat das Patentamt das zum Patent angemeldete Verfahren als nicht technisch eingeschätzt. Auch hat das BPatG in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" erkennen können. Daraufhin brachte Siemens den Anspruch vor den BGH.

Nach dessen Ansicht ist nun praktisch „jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, technisch“ und damit patentierbar.

"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur".

… "Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."

Dadurch ist nun praktisch jede Softwarelösung patentierbar. Die Technizität als oft schwierigstes Merkmal bei Software hat ihre Bedeutung als Ausschlußkriterium damit verloren.

 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51989&Frame=1%20http://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=bibdat&docid=DE000010232674A1

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51989&Frame=1%20http://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=bibdat&docid=DE000010232674A1>

Quelle: Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster

Entscheidung zum Softwarepatent
 

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Stellen Sie hier Ihre unverbindliche Anfrage.