Entscheidung zum Softwarepatent
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (Xa ZB 20/08) vom
22. April 2010 hat nun dem Softwarepatent den Boden geebnet.
Eine Patentanmeldung für eine "dynamische
Dokumentengenerierung" bezieht sich auf die Funktionsweise eines
Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente
dynamisch generiert werden können.
In dem entschiedenen Fall hat das Patentamt das zum
Patent angemeldete Verfahren als nicht technisch eingeschätzt. Auch hat das
BPatG in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems
mit technischen Mitteln" erkennen können. Daraufhin brachte Siemens den
Anspruch vor den BGH.
Nach dessen Ansicht ist nun praktisch „jedes Verfahren,
das sich als Computerprogramm implementieren lässt, technisch“ und damit
patentierbar.
"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken
der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets
technischer Natur".
… "Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines
Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch
technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird
oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so
auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der
Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."
Dadurch ist nun praktisch jede Softwarelösung
patentierbar. Die Technizität als oft schwierigstes Merkmal bei Software hat
ihre Bedeutung als Ausschlußkriterium damit verloren.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51989&Frame=1%20http://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=bibdat&docid=DE000010232674A1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51989&Frame=1%20http://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=bibdat&docid=DE000010232674A1>
Quelle: Institut für
Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Prof. Dr. Thomas Hoeren,
Universität Münster