Patentrecht - Themenspektrum

  • Was ist ein Patent? [mehr]
  • Gebrauchsmuster oder Patent?  [mehr]
  • Geschmacksmuster  [mehr]
  • Europäische Patente  [mehr]
  • Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA  [mehr]
  • Kosten und Gebühren  [mehr]
  • Softwarepatent [mehr]
  • Patenterweiterung [mehr]
  • PatG: Einfügung eines Merkmals in die Patentschrift [mehr]
  • Interview mit Michael Barnier [mehr]

Europäische Patente

Auch mittels einer europäischen Patentanmeldung kann der Patentschutz für eine Erfindung erlangt werden. Hierfür ist das Europäische Patentamt zuständig. 

Das europäische Patenterteilungsverfahren wird als eigenständiges Patenterteilungsverfahren durchgeführt. Dabei werden die Richtlinien des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) angewandt.

Wird das Patent durch das Europäische Patentamt erteilt, entsteht in den jeweils in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ein nationales Schutzrecht.

Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung kann Einspruch gegen das erteilte Patent eingelegt werden. In dem sich daran anschließenden Verfahren findet eine Überprüfung des erteilten Patentes statt.

Das europäische Patent wird nur dann widerrufen, wenn wichtige Voraussetzungen für die erfolgte Erteilung fehlen, wobei auch ein Teilwiderruf des Patents möglich ist.

Gegen die Entscheidung in diesem Prüfungsverfahren kann Beschwerde bei den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes eingelegt werden.

Zudem können europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, im Wege einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass ein Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig ist oder Einspruch nicht mehr erhoben werden kann. Im Rahmen einer solchen Klage sind die gleichen Gründe vorzubringen wie im Einspruchsverfahren.

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