Geschmacksmuster
Ein Geschmacksmuster ist eine zwei- oder dreidimensionale Gestaltung/Erscheinungsform eines Objektes oder eines Produktes. Dabei wird es bestimmt durch die Merkmale beispielsweise Linien, Konturen, Umrisse, Formen, Farben, Texturen oder das Material. Ein Geschmacksmuster ist kein technisches Schutzrecht, sondern besitzt ausschließlich ästhetische Eigenschaften, die schutzfähig sind.
Für das Geschmacksmuster besteht eine internationale Klassifikation, die sogenannte Locarno-Klassifikation. Sie zählt 32 Hauptklassen und 223 Unterklassen. Sie besitzt eine dezidierte Beschreibung der betreffenden Waren. Die zuletzt gültige Version datiert vom 01.01.2004.
Wer ein Geschmacksmuster als internationales Geschmacksmuster bei der WIPO anmeldet, genießt automatisch Schutz in einigen oder sämtlichen Mitgliedsstaaten des Haager Abkommens. Dieses ist für das Geschmacksmuster das, was das Madrider Abkommen und das Madrider Protokoll für Wort- und Bildmarken sind. Dieses Abkommen ist seit 1925 in Kraft und zählt 42 Mitglieder (Belgien, Belize, Benin, Bulgarien, Deutschland, Ägypten, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Griechenland, Ungarn, Island, Indonesien, Italien, Elfenbeinküste, Kirgisien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Marokko, Moldawien, Monaco, Mongolei, Namibia, die Niederlande, Nigeria, Nordkorea, Ukraine, Rumänien, Senegal, Serbien und Montenegro, Singapur, Slowenien, Spanien, Surinam, Tunesien, Türkei, Vatikanstadt sowie die Schweiz. Stand vom 26.04.2005)
Wer ein Geschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) anmeldet, genießt automatisch Schutz in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.