Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010
durch
die Richter Keukenschrijver, Dr. Berger, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die
Berufung gegen das am 9. September 2009 verkündete Urteil des 5. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der
Beklagte ist Inhaber des Patents DD 261 395 (Streitpatents), das einen
getriebelosen Windenergiekonverter betrifft. Das Streitpatent ist am 18.
Mai 1987 in der Deutschen Demokratischen Republik als Wirtschaftspatent
mit zwölf Patentansprüchen angemeldet und ohne Prüfung auf das
Vorhandensein sämtlicher Schutzvoraussetzungen erteilt worden. Mit dem
18. Mai 2007 ist es nach Ablauf der Höchstschutzdauer erloschen.
Patentanspruch 1 lautet in der zunächst erteilten Fassung (A1-Schrift):
"Windenergiekonverter
für Energieversorgungssystem, gekennzeichnet dadurch, dass der
Windenergieumsetzer (WEU) mit dem Windenergiespeicher (WES) in einem
Windenergiekonverter (WEK) vereinigt sind und mehrere (WEK) im
Hochdruckverbundsystem jeweils entweder Wasserstoff oder Sauerstoff
speichern und die Rotornabe (4) des Windenergieumsetzers (WEU) dem
Kanzelrotor angepasst ist und in ihr die Flügelarme (7) des
Windenergiekonverters (WEK) eingelassen sind und ihr Umfang als
Zahnkranz (14) gestaltet ist und beide Energieübertragungselemente im
Windenergieumsetzer (WEU) vorzugsweise zwischen den Lagern (11.1 und
11.2) angeordnet sind und um die Rotorachse (11) rotieren, die
ihrerseits mit dem Kanzeldrehstuhl (10) fest verbunden ist, der
seinerseits um die vertikale Achse in den Drehstuhllagern (10.1-10.2)
drehbar gelagert ist und als Träger der Generatoren (12) oder Statoren
(20) dient."
Auf
einen vom Beklagten gestellten Prüfungsantrag hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das Streitpatent in geänderter Fassung mit vier
Patentansprüchen aufrechterhalten. Patentanspruch 1 lautet in dieser
Fassung (C5-Schrift):
"Getriebeloser
Windenergiekonverter mit einem um eine Rotorachse drehbar angeordneten
Rotor mit einer Rotornabe, einem Drehstuhl sowie einem Generator,
dadurch gekennzeichnet, dass der Drehstuhl (10) mit der Rotorachse (11)
eine Einheit bildet und die Rotornabe (4) drehbar auf der Rotorachse
(11) gelagert ist, wobei die Rotornabe (4) Läufereinrichtungen (19)
aufweist, welche mit auf dem Drehstuhl (10) montierten
Statoreinrichtungen (20) den Generator bilden."
Die weiteren Patentansprüche sind in beiden Fassungen auf den jeweiligen Patentanspruch 1 zurückbezogen.
Die
Klägerin hat das Streitpatent insgesamt wegen unzureichender
Offenbarung, unzulässiger Erweiterung, fehlender Patentfähigkeit und
Erweiterung des Schutzbereichs angegriffen. Der Beklagte ist der Klage
entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise in geänderter
Fassung verteidigt.
Das
Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die
Abweisung der Klage anstrebt und das Streitpatent mit vier Hilfsanträgen
in geänderter Fassung verteidigt. Nach den Hilfsanträgen soll
Patentanspruch 1 wie folgt lauten:
"Windenergiekonverter
für Energieversorgungssystem, gekennzeichnet dadurch, dass der
Windenergieumsetzer (WEU) mit dem Windenergiespeicher (WES) in einem
Windenergiekonverter (WEK) vereinigt ist und mehrere
Windenergiekonverter (WEK) im Hochdruckverbundsystem jeweils entweder
Wasserstoff oder Sauerstoff speichern und die Rotornabe (4) des
Windenergieumsetzers (WEU) dem Kanzelrotor (5) angepasst ist und in ihr
die Flügelarme (7) des Windenergiekonverters (WEK) eingelassen sind und
ihr Umfang als Zahnkranz (14) gestaltet ist und beide
Energieübertragungselemente im Windenergieumsetzer (WEU) vorzugsweise
zwischen den Lagern (11.1 und 11.2) angeordnet sind und um die
Rotorachse (11) rotieren, die ihrerseits mit dem Kanzeldrehstuhl (10)
fest verbunden ist, der seinerseits um die vertikale Achse in den
Drehstuhllagern (10.1-10.2) drehbar gelagert ist und als Träger der
Generatoren (12) oder Statoren (20) dient, wobei der
Windenergiekonverter derart getriebelos ausgeführt ist, dass zur
Übertragung der Kraft aus den Rotorflügeln kein gesondertes Getriebe
angeordnet ist, und der eine Rotornabe umfassende Rotor um eine
Rotorachse drehbar angeordnet ist, und wobei der Windenergiekonverter
des weiteren einen Generator und einen Drehstuhl aufweist, wobei der
Drehstuhl (10) mit der Rotorachse (11) eine Einheit bildet und die
Rotornabe (4) drehbar auf der Rotorachse (11) gelagert ist, wobei die
Rotornabe (4) Läufereinrichtungen (14) aufweist, welche mit auf dem
Drehstuhl (10) montierten Statoreinrichtungen (20) den Generator bilden,
und [zusätzliche Einfügung gemäß dem dritten Hilfsantrag: die Anpassung
der Rotornabe an den Kanzelrotor (5) dadurch realisiert ist, dass der
konusförmige Teil des Rotors ebenfalls in der äußeren Kontur der Nabe
ausgeführt ist, wobei] als Energieübertragungselemente die Rotorblätter
gemeint sind, sowie der Zahnkranz gemeint ist, und diese beiden
Energieübertragungselemente zwischen zwei Ebenen an der Nabe angeordnet
sind, die senkrecht zur Rotationsachse der Nabe durch die Lager (11.1
und 11.2) verlaufen."
Nach
den weiteren Hilfsanträgen (2 und 4) soll nach den Worten "und ihr
Umfang als Zahnkranz (14) gestaltet ist" eine Fußnote mit folgendem Text
eingefügt werden:
"Disclaimer:
Es wird hiermit erklärt, dass aus dem Merkmal, dass der Umfang der
Rotornabe als Zahnkranz (14) gestaltet ist, sowie aus der Erwähnung des
Zahnkranzes als Energieübertragungselement keine Rechte hergeleitet
werden, dieses Merkmal jedoch zur Bestimmung des Schutzbereichs
heranzuziehen ist."
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erstattet.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung ist unbegründet. Das Streitpatent hat weder in der
Fassung der C5-Schrift noch in den mit den Hilfsanträgen verteidigten
Fassungen Bestand.
I.
Zu
Recht hat das Patentgericht die Klage als zulässig angesehen. Das nach
dem Erlöschen des Streitpatents erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der
Klägerin ergibt sich daraus, dass sie befürchten muss, vom Beklagten
oder Dritten, an die dieser seine Rechte abtritt, wegen Verletzung des
Streitpatents in Anspruch genommen zu werden. Dem steht nicht entgegen,
dass der Beklagte eine Klage vor dem Landgericht Braunschweig nach
Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen hat. Der Beklagte ist
durch diese Klagerücknahme rechtlich nicht gehindert, die Klägerin
erneut wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch zu nehmen. Einen
Verzicht auf eventuelle Ansprüche aus dem Streitpatent hat er abgelehnt.
Entgegen dem Vorbringen der Berufung hat er auch nicht verbindlich
erklärt, dass er gegen die Klägerin keine Verletzungsklage mehr erheben
werde. Er hat vor dem Patentgericht lediglich geltend gemacht, die
Nichtigkeitsklage sei unzulässig, weil er keine Anstalten unternommen
habe, Ansprüche weiterhin geltend zu machen, und weil sich aus den
Umständen, unter denen die Klagerücknahme erfolgt sei, ergebe, dass er
kein weiteres Verletzungsverfahren gegen die Klägerin anstrengen werde.
Aus keinem dieser Umstände ergibt sich eine rechtliche Bindung, die es
dem Beklagten verwehren würde, seine Absichten zu ändern und die
Klägerin erneut in Anspruch zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat hat der Beklagte einen ausdrücklichen Verzicht mit der
Begründung abgelehnt, er wolle mögliche Schadensersatzansprüche gegen
Dritte, die ihn bei der Ausgestaltung des Patents beraten haben, nicht
gefährden. In dieser Situation kann es der Klägerin nicht verwehrt
werden, eine endgültige Klärung über den Rechtsbestand des Streitpatents
herbeizuführen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
prüfen, wieweit ein Vorgehen aus dem Streitpatent Aussicht auf Erfolg
hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146,
147 - Schraubennahtrohr mwN).
II.
Das Patentgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung wie folgt begründet:
Das
Streitpatent sei wegen Erweiterung des Schutzbereichs für nichtig zu
erklären. Die Erteilung eines Wirtschaftspatents sei gemäß § 6 ErstrG
der Erteilung eines Patents nach § 58 PatG gleichgestellt. Der Inhaber eines solchen Patents könne in Hinblick auf § 23
PatG grundsätzlich dieselben Rechte geltend machen wie ein Inhaber
eines nach dem Patentgesetz erteilten Patents. Daraus ergebe sich, dass
schon vor Durchführung eines Prüfungsverfahrens nach § 12 ErstrG ein
bestimmter Schutzbereich feststellbar sein müsse, von dem Lizenzgeber
und Lizenznehmer ausgehen könnten. Die Rechtssicherheit gebiete, dass
dieser Schutzbereich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nicht
erweitert werden dürfe. Entgegen der Auffassung des 4.
Nichtigkeitssenats (Urteil vom 17. Januar 2007 - 4 Ni 72/05)
könne aus den Vorschriften, nach denen die erteilte Fassung des Patents
in dem Prüfungsverfahren gemäß § 12 ErstrG weitgehend mit einer
Patentanmeldung gleichgesetzt werde, keine abweichende Schlussfolgerung
gezogen werden. Das Gebot der Rechtssicherheit schließe es aus, dem
Inhaber eines ungeprüften Wirtschaftspatents die Möglichkeit
einzuräumen, in Kenntnis einer Benutzung und der Identität des Benutzers
bis zu zwanzig Jahre lang zuzuwarten und erst gegen Ende der Laufzeit
im Rahmen eines Prüfungsverfahrens den Schutzbereich zu erweitern. Dies
führte zudem dazu, dass der Inhaber eines Wirtschaftspatents mit dem
Inhaber eines nach dem Patentgesetz erteilten Patents nicht nur
gleichgestellt, sondern eindeutig privilegiert würde. Ein derartiger
Wille des Gesetzgebers könne weder dem Gesetz noch der Begründung zum
Gesetzentwurf entnommen werden.
Unabhängig
davon sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der
C5-Schrift durch die internationale Patentanmeldung 84/04466 (K8)
vollständig vorweggenommen und durch die französische Patentschrift 806
292 (K6) nahegelegt.
In
der mit dem (seinerzeit gestellten) Hilfsantrag verteidigten Fassung
sei der Schutzbereich des Streitpatents im Vergleich zu der Fassung nach
der C5-Schrift erweitert. Die Beschränkung eines Patents sei nur
zulässig, wenn die zur Beschränkung herangezogenen Merkmale in allen
Fassungen des Patents als zur Erfindung gehörend offenbart seien.
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags enthalte einzelne
Merkmale, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Diese
Merkmale seien zwar in der A1-Schrift offenbart, nicht aber in der
C5-Schrift.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.
III.
Das Streitpatent betrifft einen getriebelosen Windenergiekonverter.
1.
Nach
den Ausführungen in der Streitpatentschrift war im Stand der Technik
eine Vielzahl von Windenergiekonvertern bekannt, darunter auch
Ausführungsformen ohne Getriebe. Das Streitpatent betrifft das
technische Problem, einen verbesserten getriebelosen
Windenergiekonverter zur Verfügung zu stellen.
2.
Zur
Lösung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 des Streitpatents in
der Fassung der C5-Schrift ein getriebeloser Windenergiekonverter
vorgeschlagen, der folgende Merkmale aufweist (die abweichende
Gliederung durch das Patentgericht ist in eckigen Klammern
wiedergegeben):
|
1.
|
Der getriebelose Windenergiekonverter [C1] weist auf:
|
|
2.
|
Der Rotor weist eine Rotornabe (4) auf [C3], die
|
|
3.
|
Der Drehstuhl (10) bildet mit der Rotorachse (11) eine Einheit [C6].
|
|
4.
|
Auf dem Drehstuhl (10) sind Statoreinrichtungen (20) montiert [C9].
|
|
5.
|
Die Läufereinrichtung (19) und die Statoreinrichtungen (20) bilden den Generator [C10].
|
IV.
Das Streitpatent ist wegen Erweiterung des Schutzbereichs (§ 22 Abs. 1 PatG) für nichtig zu erklären.
1.
Ein
zunächst ohne vollständige Prüfung erteiltes erstrecktes Patent ist auf
entsprechende Klage auch dann für nichtig zu erklären, wenn sein
Schutzbereich im Rahmen eines Prüfungsverfahrens gemäß § 12 ErstrG
erweitert worden ist.
a)
Die Regeln über das Nichtigkeitsverfahren und damit auch § 22
Abs. 1 PatG sind auf das Streitpatent anwendbar. Dies ergibt sich aus §
5 ErstrG. Danach sind die die vor dem 1. Mai 1992 geltenden Regeln auf
die gemäß § 4 ErstrG erstreckten gewerblichen Schutzrechte, zu denen
auch in der Deutschen Demokratischen Republik angemeldete, ohne
vollständige vorherige Prüfung erteilte Wirtschaftspatente gehören, nur
noch anzuwenden, soweit es um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit
und die Schutzdauer geht. Die Regeln über das Nichtigkeitsverfahren und
die Gründe, die zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung eines erteilten
Patents führen, betreffen nicht die Schutzfähigkeit (Busse/Schwendy,
Patentgesetz, 6. Aufl., § 21 Rn. 5).
b)
In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist umstritten, ob eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von § 22
Abs. 1 PatG auch dann vorliegt, wenn dies im Rahmen eines
Prüfungsverfahrens gemäß § 12 ErstrG erfolgt ist. Der 5. Senat
(Nichtigkeitssenat) hat die Frage in der angefochtenen Entscheidung
bejaht und vor allem darauf abgestellt, dass die Erteilung eines
Wirtschaftspatents gemäß § 6 ErstrG der Veröffentlichung der Erteilung
eines Patents nach § 58
Abs. 1 PatG gleichstehe und eine spätere Erweiterung des Schutzbereichs
aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen sein müsse (BPatG,
Urteil vom 9. September 2009 - 5 Ni 13/09,
[...] Rn. 75 f.). Der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) hat die Frage
verneint und für ausschlaggebend gehalten, dass die erteilte Fassung im
Prüfungsverfahren weitgehend dieselbe Funktion hat wie eine Anmeldung
gemäß § 34 PatG (BPatG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 4 Ni 72/05, [...] Rn. 23; dieses Verfahren ist in der Berufungsinstanz - Xa ZR 68/07
- durch beiderseitige Erledigungserklärung beendet worden). Die gleiche
Auffassung hatte der 5. Senat in einer älteren Entscheidung (Beschluss
vom 23. März 2009 - 5 Ni 6/09) vertreten. In der Literatur ist die Frage, soweit ersichtlich, bisher nicht behandelt worden.
c)
Eine
Erweiterung des Schutzbereichs im Rahmen des Prüfungsverfahrens gemäß §
12 ErstrG ist bei ohne vollständige Prüfung erteilten
Wirtschaftspatenten nicht zulässig.
(1)
Der
in seiner heutigen Fassung durch das Gesetz über das
Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
(Gemeinschaftspatentgesetz, GPatG) vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269)
eingeführte Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs beruht
auf dem im deutschen Recht schon zuvor anerkannten und auch dem
europäischen Patentrecht (Art. 123 Abs. 3 EPÜ, dazu EPA, Beschluss vom
7. Mai 1999 - T 1149/97 - 3.4.2, ABl. EPA 2000, 659 Abs. 6.1.10 -
Fluidwandler; Schulte, GRUR Int. 1989, 460) zu Grunde liegenden
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Allgemeinheit muss sich darauf
verlassen können, dass ein erteiltes Patent nicht nachträglich einen
erweiterten Schutzbereich erhält (BT-Drucks. 8/2087, S. 27 zu Nr. 12;
Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 Rn. 18; Busse/ Schwendy,
aaO, § 22 Rn. 25; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 26 B III 1 S. 610).
(2)
Dieser Gesetzeszweck verbietet auch die Erweiterung des Schutzbereichs im Rahmen eines Prüfungsverfahrens gemäß § 12 ErstrG.
Die
Regelung in § 12 ErstrG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem
Patentgesetz der Deutschen Demokratischen Republik sowohl
Wirtschaftspatente als auch Ausschließlichkeitspatente ohne vorherige
Prüfung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen erteilt werden
konnten. Sie eröffnet dem Patentinhaber und jedem Dritten die
Möglichkeit, für Schutzrechte, die nach den Regeln des
Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II § 3
Abs. 1 Satz 1) in Kraft geblieben und gemäß § 4 ErstrG zum 1. Mai 1992
auf das übrige Bundesgebiet erstreckt worden sind, eine solche Prüfung
nachträglich zu veranlassen. Das Prüfungsverfahren ist weitgehend wie
das Verfahren zur Prüfung einer Anmeldung nach den Regeln des
Patentgesetzes ausgestaltet. Folgerichtig kommt der zunächst erteilten
Fassung des Patents im Prüfungsverfahren im Wesentlichen dieselbe
Funktion zu wie einer Patentanmeldung im Sinne von § 34
PatG. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Schutzbereich
des Patents im Prüfungsverfahren innerhalb der durch den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldung vorgegebenen Grenzen erweitert werden kann.
Ein
nach § 4 ErstrG erstrecktes Patent entfaltet auch dann unmittelbare
Rechtswirkungen gegenüber Dritten, wenn es ohne vollständige Prüfung
erteilt worden ist. Gemäß § 6 ErstrG steht die Erteilung eines Patents
nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik der
Erteilung des Patents nach § 58
Abs. 1 PatG gleich. Der Eintritt dieser Wirkungen hängt nicht davon ab,
wieweit der Erteilung ein Prüfungsverfahren vorausgegangen ist. Dem
Inhaber eines nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen
geprüften Wirtschaftspatents stehen zwar nur in eingeschränktem Umfang
Unterlassungsansprüche zu, weil ein Wirtschaftspatent nach § 7 Abs. 1
ErstrG als Patent gilt, für das eine Lizenzbereitschaftserklärung
abgegeben worden ist, und diese Wirkung gemäß § 7 Abs. 2 ErstrG nur dann
beseitigt werden kann, wenn das Patent auf das Vorliegen aller
Schutzvoraussetzungen geprüft worden ist. Trotz dieser Einschränkung
sind Dritte, die die in § 23
Abs. 3 PatG vorgeschriebene Anzeige abgeben und die patentierte
Erfindung benutzen, zumindest Vergütungsansprüchen des Berechtigten
ausgesetzt. Gegenüber Benutzern, die die Anzeige nicht abgeben, kann der
Berechtigte Ansprüche wegen Patentverletzung geltend machen,
insbesondere also Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Anders als
nach § 17 Abs. 2 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik vom 27. Oktober 1983 (GBl. I S. 284) darf nach den seit 1. Mai
1992 geltenden Bestimmungen auch eine gerichtliche Entscheidung über
diese Ansprüche ergehen, ohne dass ein Prüfungsverfahren durchgeführt
worden ist. Ein Dritter, der wegen Verletzung eines nicht vollständig
geprüften Wirtschaftspatents auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch
genommen wird, hat lediglich die Möglichkeit, abweichend von § 81
Abs. 2 PatG, dessen Anwendbarkeit in § 12 Abs. 4 ErstrG ausgeschlossen
ist, schon vor Einleitung und Abschluss eines Prüfungs- oder
Einspruchsverfahrens Nichtigkeitsklage zu erheben.
Angesichts
dieser Rechtswirkungen hat die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse
daran, dass der Schutzbereich eines ohne vollständige Prüfung erteilten
Patents nicht nachträglich erweitert wird. Solange eine solche Prüfung
nicht erfolgt ist, kann und muss sich ein Dritter anhand der erteilten
Fassung des Patents Aufschluss darüber verschaffen, ob ein von ihm
beabsichtigtes Verhalten von den Merkmalen des Patents Gebrauch macht.
Maßgeblich hierfür ist auch bei einem ohne vollständige Prüfung
erteilten Patent dessen Schutzbereich, nicht ein möglicherweise darüber
hinausgehender Offenbarungsgehalt der Patentschrift. Auch wenn das nicht
vollständig geprüfte Patent nach Maßgabe von § 12 ErstrG nachträglich
einer Prüfung unterworfen werden kann, steht es gemäß § 6 ErstrG in
seinen Wirkungen schon vor dieser Prüfung einem nach § 49
PatG erteilten Patent gleich. Für die Frage, ob eine Patentverletzung
vorliegt, ist deshalb auch vor der Durchführung des Prüfungsverfahrens
nach § 12 Abs. 1 ErstrG dessen nach § 14
PatG zu bestimmender Schutzbereich maßgeblich. Ein Dritter, der
objektiv zutreffend zu dem Ergebnis kommt, dass eine von ihm
beabsichtigte Handlung nicht in den Schutzbereich des Patents fällt, hat
ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran, dass sein
Verhalten nicht dadurch als Patentverletzung bewertet werden kann, dass
der Schutzbereich des zunächst erteilten Rechts später erweitert wird.
Dies gilt unabhängig davon, wieweit vor der Erteilung des Patents das
Vorliegen der Schutzvoraussetzungen geprüft worden ist.
Dem steht nicht entgegen, dass auch eine Patentanmeldung (§ 34 PatG) nach ihrer Veröffentlichung gewisse Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet. Zwar ist die aus § 7 ErstrG und § 23 PatG resultierende Vergütungspflicht im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige gemäß § 23 Abs. 3 PatG in mancher Beziehung vergleichbar mit der in § 33
PatG vorgesehenen Entschädigungspflicht für den Zeitraum nach der
Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die
Akten einer Patentanmeldung. Die Rechte aus einem ohne vollständige
Prüfung erteilten Patent sind jedoch - anders als die Rechte aus einer
Patentanmeldung - nicht auf diesen Entschädigungsanspruch beschränkt,
sondern reichen erheblich weiter. Deshalb besteht auch ein erhöhtes
Schutzbedürfnis zugunsten des Rechtsverkehrs.
Der
Senat verkennt nicht, dass es dem Gesetzgeber freigestanden hätte, ein
ohne vollständige Prüfung erteiltes Wirtschafts- oder
Ausschließungspatent einer veröffentlichten Patenanmeldung
gleichzustellen - mit der Wirkung, dass dem Berechtigten bis zu einer
Aufrechterhaltung des Patents im Prüfungsverfahren gemäß § 12 ErstrG
keine Unterlassungsansprüche zugestanden hätten, er aber die Möglichkeit
gehabt hätte, die Patentansprüche unabhängig von der ursprünglichen
Anspruchsfassung innerhalb der durch den Inhalt der Anmeldung
vorgegebenen Grenzen umzuformulieren. Eine solche Ausgestaltung ist im
Gesetzgebungsverfahren auch erwogen worden (BT-Drucks. 12/1399, S. 36 zu
§ 6; vgl. v. Mühlendahl/Mühlens, GRUR 1992, 725, 735). Der Gesetzgeber
hat diesen Ansatz aber verworfen und eine ohne vollständige Prüfung
erfolgte Patenterteilung mit der Veröffentlichung eines Hinweises gemäß §
58
Abs. 1 PatG gleichgestellt. Damit hat er den Inhabern solcher
Schutzrechte weitergehende Befugnisse zugebilligt. Mangels einer
abweichenden Bestimmung im Erstreckungsgesetz oder sonstigen
einschlägigen Vorschriften müssen dem Patentinhaber konsequenterweise
auch die Beschränkungen zur Last fallen, die sich im Interesse des
Vertrauensschutzes zugunsten der Allgemeinheit aus der Erteilung eines
Patents ergeben. Hierin liegt entgegen der Auffassung des Beklagten
keine Schlechterstellung von ohne vollständige Prüfung erteilten
DDR-Patenten gegenüber Patenten, die nach den Vorschriften des
Patentgesetzes erteilt werden. Gerade weil ein ohne vollständige Prüfung
erteiltes Patent gemäß § 6 ErstrG grundsätzlich dieselben Wirkungen hat
wie ein nach einer solchen Prüfung erteiltes Patent, darf es im
vorliegenden Zusammenhang nicht mit einer bloßen Anmeldung gleichgesetzt
werden. Vielmehr muss es denselben Regeln unterworfen sein wie jedes
andere erteilte Patent.
Der
Umstand, dass die Erweiterung des Schutzbereichs im Rahmen eines nach
Erteilung durchgeführten Prüfungsverfahrens nach dem Patentgesetz der
Deutschen Demokratischen Republik für zulässig angesehen worden ist,
führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits dargelegt sind für das
erstreckte Schutzrecht nunmehr gemäß § 5 ErstrG die Regeln des
Patentgesetzes und damit § 22
PatG maßgeblich. Den Regeln des Erstreckungsgesetzes kann nicht
entnommen werden, dass ohne vollständige Prüfung erteilte Patente
insoweit einer Sonderregelung unterliegen sollen. Aus der Gleichstellung
solcher Schutzrechte mit einem gemäß § 58
Abs. 1 PatG wirksam gewordenen Patent ergibt sich vielmehr, dass sie
grundsätzlich denselben Regelungen unterliegen sollen wie ein solches
Patent.
Für
diese Beurteilung spricht schließlich die Parallele zum
Gebrauchsmusterrecht. Ein Gebrauchsmuster ist mit den hier in Rede
stehenden Schutzrechten insoweit vergleichbar, als es ohne Prüfung der
Schutzvoraussetzungen eingetragen wird und im Fall seiner
Schutzfähigkeit unmittelbare Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet. Der
Inhaber des Gebrauchsmusters kann den Gegenstand des Schutzrechts
nachträglich dadurch ändern, dass er sich auf eine abweichende Fassung
des Schutzbegehrens beruft. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn die
neue Fassung auf die ursprüngliche Offenbarung gestützt werden kann und
im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zugrunde liegenden
Schutzansprüche liegt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - X ZR 226/00, BGHZ 155, 51, 56 = GRUR 2003, 867
- Momentanpol I). Auch hier bildet mithin der aus der eingetragenen
Fassung abzuleitende Schutzbereich die Grenze für nachträgliche
Änderungen des Schutzbegehrens.
Ein
dem Beklagten günstigeres Ergebnis kann nicht aus dem Umstand
hergeleitet werden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt im
Prüfungsverfahren gemäß § 12 ErstrG eine Erweiterung des Schutzbereichs
für zulässig angesehen hat. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten
zuträfe, wonach dies der ständigen Praxis des Patentamts entsprochen
habe, könnte daraus nicht gefolgert werden, dass entsprechend erweiterte
Schutzrechte entgegen § 22
PatG Bestand haben können. Einem entsprechenden Vertrauensschutz des
Patentinhabers steht das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an
einer verlässlichen Eingrenzung des Schutzbereichs entgegen.
2.
Der Schutzbereich des Streitpatents ist im Prüfungsverfahren erweitert worden.
a)
Nach der A1-Schrift (K3) weist ein erfindungsgemäßer Windenergiekonverter folgende Merkmale auf:
|
1'
|
Der Windenergiekonverter für ein Energieversorgungssystem
|
|
2'
|
Der Rotor weist eine Rotornabe (4) auf.
|
|
3'
|
Die Rotorachse (11) ist mit dem Kanzeldrehstuhl (10) fest verbunden.
|
|
4'
|
Der
Kanzeldrehstuhl ist um die vertikale Achse in den Drehstuhllagern
(10.1-10.2) drehbar gelagert und dient als Träger der Generatoren (12)
oder Statoren (20).
|
b)
Die
Merkmale 1a', 1b', 2b', 2c' und 2d' sind, wie auch der Beklagte nicht
verkennt, in Patentanspruch 1 in der Fassung nach der C5-Schrift nicht
enthalten. Der Schutzbereich des Streitpatents erfasst in dieser Fassung
folglich auch Vorrichtungen, die eines oder mehrere dieser Merkmale
nicht aufweisen. Hierin liegt eine Erweiterung des Schutzbereichs, die
zur Nichtigerklärung des Streitpatents in dieser Fassung führt.
V.
Patentanspruch
1 kann auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen keinen Bestand haben.
Alle diese Fassungen sind durch den Inhalt der ursprünglich
eingereichten Unterlagen nicht gedeckt und müssten deshalb zu einer
Erweiterung gegenüber diesen führen.
1.
Nach
diesen Fassungen weist der erfindungsgemäße Windenergiekonverter
folgende Merkmale auf (die abweichende Gliederung des Patentgerichts und
die zusätzliche Einfügung gemäß dem dritten und vierten Hilfsantrag
sind in eckigen Klammern wiedergegeben):
|
1
|
Der Windenergiekonverter für ein Energieversorgungssystem [A1] weist auf:
|
|
2
|
Der Rotor umfasst eine Rotornabe (4) [C3], die
|
|
3
|
Der Drehstuhl bildet mit der Rotorachse eine Einheit [C6]. 41 Auf dem Drehstuhl sind Statoreinrichtungen montiert [C9].
|
|
5
|
Die Läufereinrichtung und die Statoreinrichtungen bilden den Generator [C10].
|
|
6
|
Die Rotorachse (11) ist mit dem Kanzeldrehstuhl (10) fest verbunden [A11].
|
|
7
|
Der
Kanzeldrehstuhl ist um die vertikale Achse in den Drehstuhllagern
(10.1-10.2) drehbar gelagert [A12] und dient als Träger der Generatoren
(12) oder Statoren (20) [A13].
|
|
8
|
Die
Anpassung der Rotornabe an den Kanzelrotor (5) ist dadurch realisiert,
dass der konusförmige Teil des Rotors ebenfalls in der äußeren Kontur
der Nabe ausgeführt ist [Z1].
|
|
9
|
Die
beiden Energieübertragungselemente (Rotorblätter und Zahnkranz [Z2])
sind zwischen zwei Ebenen an der Nabe angeordnet, die senkrecht zur
Rotationsachse der Nabe durch die Lager (11.1 und 11.2) verlaufen [Z3].
|
Wie
bei in dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag sind auch in dieser
Fassung die Merkmale aus der A1-Schrift und die Merkmale aus der
C5-Schrift zusammengefasst und um die zusätzlichen Merkmale 91 und (nur
nach dem dritten und dem vierten Hilfsantrag) 81 ergänzt.
2.
Es
kann dahingestellt bleiben, ob diese Fassungen schon deshalb unzulässig
sind, weil nicht alle darin aufgeführten Merkmale in der C5-Schrift als
zur Erfindung gehörend enthalten sind. Alle mit den Hilfsanträgen
verteidigten Fassungen führen jedenfalls deshalb nicht zu einer
schutzfähigen Fassung des Streitpatents, weil ihr Gegenstand über den
Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.
a)
Der
in Merkmal 2f1 vorgesehene Zahnkranz am Umfang der Rotornabe, auf den
auch in Merkmal 91 Bezug genommen wird, ist in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen (anders als in der C5-Schrift) zwar offenbart.
Weder aus den Patentansprüchen noch aus dem sonstigen Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geht aber eine
Kombination dieses Merkmals mit Merkmal 2b1, also der Anbringung von
Läufereinrichtungen an der Rotornabe, als zur Erfindung gehörend hervor.
In
der Anmeldung (Erteilungsakten Bl. 15-30) werden zwei alternative
Ausführungsbeispiele beschrieben, bei denen die Kraftübertragung
entweder dadurch erfolgt, dass der Umfang der Rotornabe (4) als
Zahnkranz (14) gestaltet ist, der über ein Ritzel (13) den Läufer des
Generators (12) antreibt, oder dadurch, dass die Rotornabe (4) mit
Läufereinrichtungen (19) bestückt ist, die mit der Statoreinrichtung
(20) ein elektromotorisches System bilden (vgl. S. 3 Z. 66-70 der
insoweit inhaltsgleichen A1-Schrift).
Diese
beiden Methoden der Kraftübertragung schließen sich gegenseitig aus.
Eine teilweise Kombination der beiden Methoden in der Form, dass die
Rotornabe mit Läufereinrichtungen bestückt, zugleich aber mit einem
Zahnkranz versehen wird, der für andere Funktionen eingesetzt werden
kann, geht in den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder aus der
Beschreibung noch aus den Patentansprüchen hervor. In Patentanspruch 9
der Anmeldung, der die zweite Methode der Kraftübertragung aufgreift,
ist ein Zahnkranz gerade nicht aufgeführt. Eine Kombination der Merkmale
2b1 und 2f1, wie sie erstmals in der A1-Schrift vorgenommen wurde,
indem Patentanspruch 9 als Unteranspruch zu Patentanspruch 1
ausgestaltet ist, kann den ursprünglich eingereichten Unterlagen damit
nicht als zur Erfindung gehörend entnommen werden.
b)
Angesichts dessen führt die Kombination der Merkmale 2b1 und 2f1 zu einer unzulässigen Erweiterung.
Ein
Patent kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht in der Weise
verteidigt werden, dass in einen übergeordneten Patentanspruch Merkmale
aus nachgeordneten Patentansprüchen des erteilten Patents aufgenommen
werden, die in ihrer Kombination eine Ausführungsform definieren, die in
den Anmeldeunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung
offenbart ist (Senatsurteil vom 14. Mai 2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 36 Rn. 25 - Heizer).
c)
Der
vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte
Antrag auf "Verschiebung der Priorität" führt zu keiner anderen
Beurteilung. Die nach früherem Recht gegebene Möglichkeit, die Folgen
einer unzulässigen Erweiterung dadurch zu vermeiden, dass als Tag der
Einreichung derjenige Tag behandelt wird, an dem die geänderten
Unterlagen eingereicht worden sind, besteht nach der seit dem 1. Januar
1968 geltenden Rechtslage (§ 26 Abs. 5 Satz 2 PatG aF, nunmehr § 38
Satz 2 PatG) nicht mehr (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 - X ZB 14/78,
BGHZ 75, 143, 145 f. = GRUR 1979, 847 - Leitkörper). Gemäß § 38 Satz 2 PatG ist es generell ausgeschlossen, aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, Rechte herzuleiten.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Keukenschrijver
Berger
Grabinski
Bacher
Hoffmann
Von Rechts wegen
Verkündet am: 9. September 2010