PatG: Einfügung eines Merkmals in die Patentschrift
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
beschlossen:
Tenor:
Auf
die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss des 19.
Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12.
August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen.
Gründe
A.
Das
Patent 195 49 795 (Streitpatent) ist auf eine Teilanmeldung erteilt
worden, die aus der Stammanmeldung 195 43 372 vom 21. November 1995
abgetrennt wurde. Das Streitpatent betrifft eine Winkelmesseinrichtung.
Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
"Winkelmesseinrichtung
mit einem elektrisch leitenden Gehäuse (10), das eine mit einem Deckel
(23) verschließbare Öffnung (22) aufweist, wobei innerhalb des Gehäuses
(10) eine Steckverbindung (8) zum elektrischen Anschluss eines Kabels
(9) vorgesehen ist, die Steckverbindung (8) von der verschließbaren
Öffnung (22) her zugänglich ist, und wobei das Kabel (9) eine elektrisch
leitende Hülse (18) aufweist, welche mit dem Schirm des Kabels (9)
elektrisch verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Gehäuse
(10) innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse (18) angepasste
Passung (19) aufweist, in welcher die Hülse (18) klemmbar ist und dabei
das Kabel (9) im Passungsbereich senkrecht zur Längsachse X der
Winkelmesseinrichtung verläuft; - eine Leiterplatte (6) mit elektrischen
Bauelementen (7) innerhalb eines Raumes angeordnet ist, der von dem
Gehäuse (10) umgeben wird, wobei das Gehäuse (10) Abdeckbereiche
aufweist, welche diese elektrischen Bauelemente (7) auch bei geöffnetem
Deckel (23) öffnungsseitig abdecken, wobei in diese öffnungsseitigen
Abdeckbereiche die Passung (19) integriert ist."
Die
Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents
gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus
und sei nicht patentfähig. Das Patentamt hat das Streitpatent in
geänderter Fassung aufrechterhalten. Auf die Beschwerde der
Einsprechenden hat das Patentgericht das Streitpatent unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in abermals geänderter
Fassung aufrechterhalten (BPatGE 51, 271). Der einzige Patentanspruch
lautet in dieser Fassung (Änderungen gegenüber der Fassung des erteilten
Patents sind hervorgehoben):
"Winkelmesseinrichtung
mit einem elektrisch leitenden Gehäuse (10), das eine mit einem Deckel
(23) verschließbare Öffnung (22) aufweist, wobei innerhalb des Gehäuses
(10) eine Steckverbindung (8) zum elektrischen Anschluss eines Kabels
(9) vorgesehen ist, die Steckverbindung (8) von der verschließbaren
Öffnung (22) her zugänglich ist, und wobei das Kabel (9) eine elektrisch
leitende Hülse (18) aufweist, welche mit dem Schirm des Kabels (9)
elektrisch verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (10)
innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse (18) angepasste, im
Gehäuse angeordnete Passung (19) aufweist, in welcher die Hülse (18)
klemmbar geklemmt ist und dabei das Kabel (9) im Passungsbereich
senkrecht zur Längsachse X der Winkelmesseinrichtung verläuft; eine
Leiterplatte (6) mit elektrischen Bauelementen (7) innerhalb eines
Raumes angeordnet ist, der von dem Gehäuse (10) umgeben wird, und sich
auf der Leiterplatte (6) weiterhin ein Teil (8.1) der Steckverbindung
(8) befindet, mit dem ein an dem Kabel (9) befestigtes Teil (8.2) der
Steckverbindung (8) korrespondiert, wobei das Gehäuse (10) so
ausgebildet ist, dass ausschließlich das eine Teil (8.1) der
Steckverbindung (8) bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) über
eine weitere Gehäuseöffnung (26) von außen zugänglich ist, während die
weiteren elektrischen Bauelemente (7) auf der Leiterplatte (6) sowie die
Leiterplatte (6) selbst auch in geöffnetem Zustand des Deckels (23) vom
Gehäuse (10) abgedeckt sind, und wobei bei geöffnetem Deckel (23) des
Gehäuses (10) ein Verbindungselement in Form einer Schraube (2)
zugänglich und betätigbar ist, das durch die Welle (1) ragt und mit dem
eine Verbindung zwischen der Welle (1) und einem zu messenden Körper zu
realisieren ist, und wobei das Gehäuse (10) eine Hülse (20) aufweist,
die die Leiterplatte (6) und die elektrischen Bauelemente (7) vor
mechanischer Beschädigung schützt, wenn die Schraube (2) mit einem
Werkzeug von der verschließbaren Öffnung (22) her betätigt wird, wobei
das Gehäuse (10) Abdeckbereiche aufweist, welche diese elektrischen
Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken,
wobei in diese öffnungsseitigen Abdeckbereiche die Passung (19)
integriert ist."
In die Beschreibung ist folgender Zusatz aufgenommen worden:
"Folgende
Merkmale stellen eine unzulässige Änderung des Anspruches 1 dar: -
'innerhalb der Öffnung' in Merkmalsgruppe e) sowie die Merkmalsgruppe
i): - 'wobei das Gehäuse (10) Abdeckbereiche aufweist, welche diese
elektrischen Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23)
öffnungsseitig abdecken, wobei in diese öffnungsseitigen Abdeckbereiche
die Passung (19) integriert ist.'"
Mit
der vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die
Einsprechende geltend, das Streitpatent sei wegen unzulässiger
Erweiterung zu widerrufen. Die Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel
entgegen.
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Winkelmesseinrichtung.
1.
Vorrichtungen
dieser Art dienen nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift zur
Messung von Drehbewegungen einer Welle. Über ein Anschlusskabel werden
der Winkelmesseinrichtung eine Betriebsspannung zugeführt und die
Messsignale abgenommen. Die im Stand der Technik bekannten
Steckverbindungen zum Anschluss dieser Leitung haben nach den Angaben in
der Streitpatentschrift den Nachteil, dass sie die Baugröße der
Winkelmesseinrichtung erheblich vergrößern oder keinen axialen Anschluss
ermöglichen.
Das
Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,
eine Winkelmesseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die kompakt
aufgebaut und flexibel einsetzbar ist, eine sichere Schirmanbindung
ermöglicht und einfach montierbar ist.
2.
Zur
Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der Fassung nach dem
angefochtenen Beschluss eine Winkelmesseinrichtung mit folgenden
Merkmalen vor:
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a)
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Die
Winkelmesseinrichtung hat ein elektrisch leitendes Gehäuse (10), das
eine mit einem Deckel (23) verschließbare Öffnung (22) aufweist.
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b)
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Innerhalb des Gehäuses (10) ist eine Steckverbindung (8) zum elektrischen Anschluss eines Kabels (9) vorgesehen.
|
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c)
|
Die Steckverbindung (8) ist von der verschließbaren Öffnung (22) her zugänglich.
|
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d)
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Das Kabel (9) weist eine elektrisch leitende Hülse (18) auf, welche mit dem Schirm des Kabels (9) elektrisch verbunden ist.
|
|
e)
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Das
Gehäuse (10) weist innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse
(18) angepasste, im Gehäuse angeordnete Passung (19) auf, in welcher die
Hülse (18) geklemmt ist.
|
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f)
|
Das Kabel (9) verläuft im Passungsbereich senkrecht zur Längsachse X der Winkelmesseinrichtung.
|
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g)
|
Eine
Leiterplatte (6) mit elektrischen Bauelementen (7) ist innerhalb eines
Raumes angeordnet, der von dem Gehäuse (10) umgeben wird.
|
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g1)
|
Auf
der Leiterplatte (6) befindet sich ein Teil (8.1) der Steckverbindung
(8), mit dem ein an dem Kabel (9) befestigtes Teil (8.2) der
Steckverbindung (8) korrespondiert.
|
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h)
|
Das
Gehäuse (10) ist so ausgebildet, dass ausschließlich das eine Teil
(8.1) der Steckverbindung (8) bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses
(10) über eine weitere Gehäuseöffnung (26) von außen zugänglich ist,
während die weiteren elektrischen Bauelemente (7) auf der Leiterplatte
(6) sowie die Leiterplatte (6) selbst auch in geöffnetem Zustand des
Deckels (23) vom Gehäuse (10) abgedeckt sind.
|
|
h1)
|
Bei
geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) ist ein Verbindungselement in
Form einer Schraube (2) zugänglich und betätigbar, das durch die Welle
(1) ragt und mit dem eine Verbindung zwischen der Welle (1) und einem zu
messenden Körper zu realisieren ist.
|
|
h2)
|
Das
Gehäuse (10) weist eine Hülse (20) auf, die die Leiterplatte (6) und
die elektrischen Bauelemente (7) vor mechanischer Beschädigung schützt,
wenn die Schraube (2) mit einem Werkzeug von der verschließbaren Öffnung
(22) her betätigt wird.
|
|
i)
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Das
Gehäuse (10) weist Abdeckbereiche auf, welche diese elektrischen
Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken.
|
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i1)
|
In diese öffnungsseitigen Abdeckbereiche ist die Passung (19) integriert.
|
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Patentanspruch
1 enthalte in der erteilten Fassung Merkmale, die über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldung hinausgingen. Der in der erteilten Fassung
verwendete Begriff "Abdeckbereiche" umfasse auch Anordnungen, bei denen
mehrere Bereiche des Gehäuses die Bauelemente in einer nicht näher
festgelegten Weise abdeckten. In der Stammanmeldung sei lediglich eine
Anordnung offenbart, bei der die elektrischen Bauelemente in einem
umschlossenen Raum mit undurchbrochenen Wänden angeordnet seien.
Ebenfalls nicht ursprünglich offenbart sei die Angabe, dass die im
Gehäuse angebrachte Passung innerhalb der Öffnung angeordnet sei. Eine
Streichung dieser Merkmale scheide aus, weil damit der Schutzbereich des
Streitpatents erweitert würde. Dies führe jedoch nicht zum Widerruf des
Streitpatents. Die in die Beschreibung aufgenommene Erklärung sei
zulässig und ausreichend, um sicherzustellen, dass aus den unzulässigen
Erweiterungen keine Rechte hergeleitet werden könnten.
III.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand.
1.
Zu
Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein Merkmal, das in
den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung
gehörend offenbart ist und dessen Streichung oder Ersetzung durch ein
von der ursprünglichen Offenbarung gedecktes Merkmal zu einer
Erweiterung des Schutzbereichs führen würde, im Patentanspruch
verbleiben kann, wenn seine Einfügung zu einer bloßen Einschränkung des
angemeldeten Gegenstands geführt hat.
a)
Nach § 21
Abs. 1 Nr. 4 PatG ist ein Patent grundsätzlich zu widerrufen, wenn sein
Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgeht. Nach § 21
Abs. 2 PatG ist das Schutzrecht mit einer entsprechenden Beschränkung
aufrechtzuerhalten, wenn der Widerrufsgrund nur einen Teil des Patents
betrifft. Im Fall des § 21
Abs. 1 Nr. 4 PatG muss der Gegenstand des Patents hierfür so
eingeschränkt werden, dass er vom Inhalt der ursprünglich eingereichten
Unterlagen gedeckt wird. Ist der Gegenstand des Patents gegenüber dem
Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise
verallgemeinert worden, kann die Beschränkung grundsätzlich dadurch
erfolgen, dass die unzulässige Verallgemeinerung aus dem Patentanspruch
gestrichen wird. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn die Einfügung
eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten
Merkmals dazu geführt hat, dass der Gegenstand des Patents eingeschränkt
worden ist. Eine Rückgängigmachung dieser Einschränkung würde zu einer
Erweiterung des Schutzbereichs führen, die ihrerseits unzulässig ist,
wie sich aus § 22 Abs. 1 PatG ergibt.
Die
Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat aus der
weitgehend gleichgelagerten Regelung in Art. 100 Buchst. c und Art. 138
Abs. 2 Buchst. d EPÜ die Schlussfolgerung gezogen, ein Patent dürfe in
solchen Fällen nicht durch Streichung der beschränkenden Gegenstände aus
den Ansprüchen geändert werden. Das Patent könne im Einspruchsverfahren
aufrechterhalten werden, wenn die betreffenden Merkmale durch andere
(engere) Merkmale ersetzt werden könnten, für die die Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung eine Grundlage biete (EPA,
Entscheidung vom 2. Februar 1994 - G 1/93, ABl. EPA 1994, 541 = GRUR
Int. 1994, 842 Rn. 13 ff. - Beschränkendes Merkmal/Advanced
Semiconductor Products). Ohne eine solche Änderung könne das Patent nur
dann aufrechterhalten werden, wenn durch die Aufnahme des nicht
offenbarten Merkmals lediglich der Schutz für einen Teil des Gegenstands
der beanspruchten Erfindung ausgeschlossen werde und dieses Merkmal
keinen technischen Beitrag zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung
leiste; in diesem Fall gehe der Gegenstand des Patents nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus
(aaO Rn. 16). Eine Änderung in dem zuletzt genannten Sinne (von ihr als
"disclaimer" bezeichnet) sieht die Große Beschwerdekammer als zulässig
an, wenn sie dazu dient, die Neuheit wiederherzustellen, indem ein
Anspruch gegenüber dem Inhalt einer später veröffentlichten
Patentanmeldung oder einer "zufälligen" Vorwegnahme abgegrenzt wird,
oder einen Gegenstand auszuklammern, der nach Art. 52 bis 57 EPÜ als
nichttechnisch ("aus nichttechnischen Gründen") vom Patentschutz
ausgeschlossen ist (EPA, Entscheidung vom 8. April 2004 - G 1/03, ABl.
EPA 2004, 413 = GRUR Int. 2004, 959 - Disclaimer/PPG).
Der Bundesgerichtshof hat für das Nichtigkeitsverfahren, in dem § 21 Abs. 1 und 2 PatG aufgrund der Verweisung in § 22
PatG entsprechend anzuwenden sind, entschieden, dass eine
Nichtigerklärung des Patents nicht in Betracht kommt, wenn die Einfügung
eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten
Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands
führt. In solchen Fällen sei den berechtigten Interessen der
Öffentlichkeit Genüge getan, wenn das einschränkende Merkmal im
Patentanspruch verbleibe und zugleich dafür Sorge getragen werde, dass
im Übrigen, also was die Entstehung von Patentrechten anbelange, aus der
Änderung Rechte nicht hergeleitet werden könnten (BGH, Beschluss vom 5.
Oktober 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140,
142 f. - Zeittelegramm). Diese Auffassung wird in der Sache auch vom
Bundespatentgericht vertreten, das es in solchen Fällen aber für
erforderlich hält, die Ansprüche oder die Beschreibung um eine Erklärung
("nach Art eines Disclaimers") zu ergänzen, dass aus der unzulässigen
Änderung Rechte nicht hergeleitet werden (vgl. nur BPatG, Urteil vom 18.
August 1999 - 2 Ni 47/98, BPatGE 42, 57 = GRUR 2000, 302, 304 ff.;
Urteil vom 21. März 2001 - 2 Ni 42/99 (EU), BPatGE 44, 123, 129 f.; Beschluss vom 17. August 2005 - 20 W (pat) 307/05, GRUR 2006, 487).
Viele Stimmen in der Literatur teilen ebenfalls die Auffassung des
Bundesgerichtshofs (vgl. nur Busse/Schwendy, PatG, 6. Auflage, § 21 Rn.
120; Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rn. 69).
b)
Die in der Entscheidung "Zeittelegramm" geäußerte Auffassung gilt auch für das Einspruchsverfahren nach dem Patentgesetz.
Weder aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 noch aus § 22
Abs. 1 PatG kann abgeleitet werden, dass ein Patent stets zu widerrufen
ist, wenn sein Gegenstand gegenüber dem Inhalt der ursprünglich
eingereichten Unterlagen durch Aufnahme eines darin nicht offenbarten
Merkmals eingeschränkt worden ist. Aus den genannten Vorschriften ergibt
sich zwar, dass das Gesetz dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
gegenüber der Öffentlichkeit hohes Gewicht einräumt. Gemäß § 21
Abs. 2 PatG ist diesem Interesse aber schon dann hinreichend Rechnung
getragen, wenn ein Verstoß gegen eines dieser Verbote durch
entsprechende Beschränkung des Patents rückgängig gemacht wird. In der
hier zu beurteilenden Situation kann dies dadurch geschehen, dass das
nicht offenbarte einschränkende Merkmal im Anspruch verbleibt, bei der
Prüfung der Patentfähigkeit aber jedenfalls insoweit außer Betracht zu
lassen ist, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen
werden darf. Schon damit ist sichergestellt, dass das Merkmal für die
Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich bleibt, der Rechtsbestand des
Patents aber nicht auf technische Anweisungen gestützt wird, die in der
Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Eines
Widerrufs des Patents bedarf es in dieser Konstellation folglich nicht.
Der
Senat verkennt nicht, dass diese Lösung jedenfalls im theoretischen
Ansatz nicht mit der Auffassung der Großen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts in Einklang steht und in Fällen, in denen die
Einfügung des Merkmals nicht zur Patentierung eines "Aliud" geführt hat,
zu abweichenden Ergebnissen führen kann. Er vermag der Auffassung der
Großen Beschwerdekammer aber jedenfalls für den Anwendungsbereich von §§
21 und 22
PatG nicht beizutreten. Die Große Beschwerdekammer hat gesehen, dass
die von ihr vertretene Auffassung zu harten Folgen für den Anmelder
führen kann (aaO ABl. EPA 1994, 541 = GRUR Int. 1994, 842 Rn. 13 -
Beschränkendes Merkmal/ Advanced Semiconductor Products). Sie sieht sich
an einer abweichenden Lösung durch den verbindlichen Charakter von Art.
123 Abs. 1 und 2 EPÜ gehindert. Diesem Gesichtspunkt kommt nach
Auffassung des Senats jedenfalls für das deutsche Recht keine
ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Wortlaut des Patentgesetzes sieht für
den Fall, dass die zur Ausräumung eines Widerrufsoder
Nichtigkeitsgrunds an sich erforderliche Streichung eines Merkmals aus
dem Patentanspruch einen neuen Nichtigkeitsgrund entstehen ließe, weder
in die eine noch in die andere Richtung eine ausdrückliche Regelung vor.
Deshalb ist unter Rückgriff auf allgemeine Auslegungskriterien zu
ermitteln, ob die unzulässige Einfügung des Merkmals gemäß § 21
Abs. 1 PatG zwingend zum vollständigen Widerruf führt oder ob den
berechtigten Belangen der Öffentlichkeit nicht dadurch Genüge getan ist,
dass -wie sich aus § 38
Abs. 2 PatG ergibt -aus der Änderung Rechte nicht hergeleitet werden
können. Diese Frage ist aus den bereits angeführten Gründen im zuletzt
genannten Sinne zu entscheiden. Auch die Große Beschwerdekammer hält die
Belassung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als
zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals unter bestimmten
Voraussetzungen für zulässig. Dies bestätigt nach Auffassung des Senats,
dass Art. 123 Abs. 1 und 2 EPÜ diesen Lösungsweg nicht kategorisch
ausschließen.
2.
Auf
der Grundlage der vom Patentgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen kann die Einfügung der hier in Rede stehenden Merkmale
nicht als bloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstands angesehen
werden.
a)
Wie
bereits dargelegt kommt der aufgezeigte Lösungsweg nur dann in
Betracht, wenn die Einfügung des in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen nicht offenbarten Merkmals eine Einschränkung des
angemeldeten Gegenstands bewirkt hat. Er scheidet aus, wenn die
Hinzufügung des Merkmals dazu geführt hat, dass der Patentanspruch des
erteilten Patents eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die
ursprüngliche Anmeldung, wenn das Patent also etwas schützt, das
gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen
Offenbarten ein "Aliud" darstellt (BGH aaO GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm).
Ob
es sich um eine Einschränkung im genannten Sinne oder um ein "Aliud"
handelt, kann nicht allein nach formalen Kriterien entschieden werden.
Insbesondere kann eine bloße Einschränkung nicht schon deshalb bejaht
werden, weil alle in Betracht kommenden Ausführungsformen, die die
Merkmale des Patentanspruchs in der erteilten Fassung aufweisen, formal
auch unter den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen
subsumiert werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob mit der
Hinzufügung des Merkmals lediglich eine Anweisung zum technischen
Handeln konkretisiert wird, die in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein
technischer Aspekt angesprochen wird, der aus den ursprünglich
eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch
auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.
Diese
Unterscheidung ist auch für das Einspruchsverfahren maßgeblich. Die
Öffentlichkeit braucht nicht damit zu rechnen, dass etwas patentiert
wird, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen
Offenbarten ein "Aliud" darstellt. Ein solcher Patentanspruch gefährdet
die Rechtssicherheit für Dritte, die sich auf den Inhalt der
Patentanmeldung in der eingereichten und veröffentlichten Fassung
verlassen (BGH aaO GRUR 2001, 140,
141). Die Aufrechterhaltung eines mit dem Einspruch angegriffenen, sich
von der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen in anderer Weise
als durch eine Konkretisierung unterscheidenden Patents mit der Maßgabe,
dass das in Rede stehende Merkmal im Patentanspruch verbleibt, der
Patentinhaber daraus aber keine Rechte herleiten kann, würde dazu
führen, dass das Patent in der Fassung nach dem Einspruchsverfahren auf
einen anderen Gegenstand gerichtet ist als in der erteilten Fassung.
Eine solche Änderung kann nicht mehr als nach § 21 Abs. 2 PatG statthafte Beschränkung angesehen werden (vgl. schon BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 125 f. = GRUR 1990, 432, 433 - Spleißkammer).
b)
Das
Patentgericht hat die Frage, ob die Einfügung der beiden von ihm als
nicht in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart angesehenen
Merkmale zu einer Konkretisierung oder zu einer unzulässigen Abänderung
des ursprünglich offenbarten Gegenstands führt, nicht ausdrücklich
behandelt. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen
jedenfalls hinsichtlich des Merkmals e nicht die rechtliche
Schlussfolgerung zu, dass es sich um eine bloße Konkretisierung handelt.
Das
Patentgericht hat angenommen, in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen sei lediglich offenbart, dass die Passung (19), in der die
Hülle (18) geklemmt ist, im Gehäuse (10) angeordnet ist, also bei
geschlossenem Deckel (23) im Inneren des Gehäuses liegen muss.
Weitergehende Angaben zur Lage der Passung seien der ursprünglichen
Fassung der Anmeldung nicht zu entnehmen. Deshalb sei die in Merkmal e
enthaltene Angabe, dass sich die Passung innerhalb der Öffnung befinde,
nicht offenbart. Zwar zeige die bereits in der Stammanmeldung enthaltene
Figur 2 eine innerhalb der Umfangskontur der Deckelöffnung angeordnete
Passung. Der Fachmann könne dies der Anmeldung aber nicht als zur
Erfindung gehörend entnehmen, weil in der ursprünglichen Beschreibung
darauf an keiner Stelle Bezug genommen werde.
Aus
diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Angabe "innerhalb der
Öffnung" eine bloße Konkretisierung der vom Patentgericht als offenbart
angesehenen Angabe "im Gehäuse" darstellt. Bei formaler Betrachtung
liegt zwar eine Einschränkung vor, weil bestimmte Stellen innerhalb des
Gehäuses als Anbringungsort für die Passung ausgeschlossen werden.
Hieraus ergibt sich aber noch nicht, ob lediglich eine Konkretisierung
der bereits in der Anmeldung offenbarten technischen Lehre erfolgt ist
oder ob die Festlegung auf bestimmte Anbringungsorte innerhalb des
Gehäuses eine von dieser Lehre zu unterscheidende technische
Fragestellung betrifft, so dass das zusätzliche Merkmal zur Patentierung
eines "Aliud" führt. Zwar spricht einiges dafür, dass die Auswahl des
konkreten Anbringungsorts aus Sicht des Fachmanns weitgehend durch den
in der Streitpatentschrift (dort Abs. 8) als Vorteil der
erfindungsgemäßen Vorrichtung angeführten Gesichtspunkt einer einfachen
Montage des Anschlusskabels bestimmt wird. Dieser Gesichtspunkt wurde
aber bereits in der Stammanmeldung angeführt (D5 Sp. 1 Z. 64-67), ohne
dass das Patentgericht daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich des
Offenbarungsgehalts dieser Anmeldung gezogen hat.
Angesichts
dessen kann der Senat auf der Grundlage der bislang getroffenen
Feststellungen nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich um eine
bloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstands handelt. Zwar kann der
Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren sowohl die Streitpatentschrift als
auch die zu Grunde liegende Anmeldung selbst auslegen, weil die
Auslegung Rechtserkenntnis und deshalb nicht dem Tatrichter vorbehalten
ist. Wie im Revisionsverfahren (dazu BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 = GRUR 2007, 1059
Rn. 38 - Zerfallszeitmessgerät) wird die Auslegung jedoch auf
tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven
technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der auf dem
betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten
und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute
gehören, die das Verständnis des Anspruchs und der in ihm verwendeten
Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können. Die hierzu vom
Patentgericht getroffenen Feststellungen reichen im Streitfall aus den
dargelegten Gründen nicht zur abschließenden Beurteilung durch den Senat
aus.
c)
Nach allem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gemäß § 108
Abs. 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Patentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen ist.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1.
Das
Patentgericht wird in der wieder eröffneten Beschwerdeinstanz zunächst
zu prüfen haben, ob die Einfügung der in Rede stehenden Merkmale in den
Patentanspruch zu einer Einschränkung im oben genannten Sinne oder zur
Patentierung eines "Aliud" geführt hat.
a)
Hinsichtlich
der in Merkmal e eingefügten Anweisung, die Passung (19) innerhalb der
Öffnung anzuordnen, wird hierbei insbesondere zu klären sein, welche
technische Funktion dieser Festlegung zukommt und ob dieser Aspekt vom
Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen umfasst
wird. In diesem Zusammenhang kann auch zu prüfen sein, ob die in Figur 2
dargestellte Ausgestaltung, die in Einklang mit Merkmal e steht, durch
den in der Beschreibung der Stammanmeldung enthaltenen Hinweis, die
Crimphülse (18) sei zur sicheren und einfachen Befestigung in einer
Passung (19) des Gehäuses (10) geklemmt (D5 Sp. 2 Z. 65-67), bereits in
den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend
offenbart wird.
b)
Die
Festlegung in Merkmal i, wonach das Gehäuse Abdeckbereiche aufweist,
die die auf der Leiterplatte (6) angebrachten elektrischen Bauelemente
(7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken, hat das
Patentgericht in der angefochtenen Entscheidung als Verallgemeinerung
des ursprünglich offenbarten Gegenstands angesehen. Diese Beurteilung
ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist allerdings kaum vereinbar mit
der Annahme, die Einfügung von Merkmal i habe zu einer Einschränkung des
angemeldeten Gegenstands geführt. Eine Aufrechterhaltung des
Streitpatents erscheint bei dieser Ausgangslage nur dann möglich, wenn
der Gegenstand des Patents durch Einfügung der Merkmale h und h2 wieder
mit dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung in Einklang
gebracht worden ist, wofür nach dem bisherigen Sach- und Streitstand
einiges spricht. Dann dürfte zu prüfen sein, ob Merkmal i im Hinblick
auf die Einfügung der Merkmale h und h2 gestrichen werden kann.
c)
Hinsichtlich
des Merkmals i1 wird zu klären sein, ob die aus den Figuren 1 und 2
ersichtliche Anordnung der Passung (19) - eventuell zusammen mit dem in
der Beschreibung enthaltenen Hinweis, die Passung sei derart im Gehäuse
angeordnet, dass das Anschlusskabel im Passungsbereich senkrecht zur
Längsache X der Winkelmessrichtung verlaufe (D5 Sp. 3 Z. 7-10) - aus der
Sicht des Fachmanns die Schlussfolgerung zulässt, dass die Integration
der Passung in einen öffnungsseitigen Abdeckungsbereich zur Erfindung
gehört. Sollte dies zu verneinen sein, wird auch hinsichtlich dieses
Merkmals zu prüfen sein, ob seine Einfügung den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldung lediglich konkretisiert oder einen zusätzlichen
technischen Aspekt betrifft und deshalb zur Patentierung eines "Aliud"
geführt hat.
2.
Sofern
diese Prüfung ergibt, dass der Patentanspruch Merkmale enthält, die in
den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung
gehörend offenbart sind und dass diese Merkmale lediglich zu einer
Einschränkung des angemeldeten Gegenstands geführt haben, ist ein
Hinweis der hier in Rede stehenden Art nicht erforderlich, aber auch
nicht grundsätzlich zu beanstanden.
a)
Ein
Zusatz dieser Art ist nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass der
Patentinhaber aus den in Rede stehenden Merkmalen Rechte nicht
herleitet. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz und ist auch
ohne entsprechenden Hinweis in der Patentschrift in jedem nachfolgenden
Nichtigkeitsverfahren zu beachten. Der ausdrücklichen Erwähnung dieses
Umstands in der Patentschrift kann deshalb keine rechtsgestaltende,
sondern allenfalls klarstellende Funktion zukommen. Eine solche
Klarstellung ist nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht geboten.
Bedarf
für eine Klarstellung besteht auch nicht im Hinblick auf künftige
Verletzungsverfahren. Hier gebietet der Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes zu Gunsten Dritter gerade, das unzulässigerweise
hinzugefügte Merkmal bei der Bestimmung des Schutzbereichs weiterhin zu
berücksichtigen. Zwar ist theoretisch denkbar, dass der Patentinhaber
aus einem solchen Merkmal auch in einem Verletzungsrechtsstreit
Schlussfolgerungen zu seinen Gunsten ziehen könnte, etwa dergestalt,
dass andere Merkmale im Hinblick auf dieses Merkmal in besonders weitem
Sinne auszulegen sind. Diese Gefahr ist nach Einschätzung des Senats aus
praktischer Sicht jedoch so gering, dass es auch unter diesem Aspekt
grundsätzlich keines klarstellenden Hinweises in der Patentschrift
bedarf.
b)
Damit
ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass der Anmelder zur Ausräumung
von Bedenken Hinweise der in Rede stehenden Art in den Patentanspruch
oder (im Einspruchsverfahren) in die Beschreibung aufnimmt, und zwar
unabhängig davon, ob der Hinweis ein oder mehrere Merkmale betrifft.
Jedenfalls regelmäßig kann ein Patent jedoch nicht allein deshalb
widerrufen oder für nichtig erklärt werden, weil es einen solchen
Hinweis nicht enthält.
V.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster