Urheberrecht

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Abmahnung erhalten – was tun?

Abmahnung erhalten – was tun?

Sie haben eine Abmahnung erhalten. Dieser liegt in der Regel der Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, der auch als „Unterlassungserklärung“ überschrieben sein kann, bei.

Darin sollen Sie sich verpflichten, das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Gleich aus welchem Grund Sie abgemahnt worden sind – ob es um einen Film geht, ein Musikstück oder ein Spiel – der Abmahnung liegt jedenfalls eine behauptete Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung anderer Art zu Grunde. Wir sind im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und hier, speziell im Bereich von Urheberrechtsverletzungen, seit vielen Jahren tätig.

Damit haben wir nicht nur ständig, sondern – leider – fast täglich zu tun. Die Kanzleien, die Abmahnungen aussprechen, sind mittlerweile in den einschlägigen Chats und Foren bekannt.

Häufig wird pauschal behauptet, es handelt sich um „Abmahnanwälte“. Diese werden teils berechtigt, oft aber auch unberechtigt dafür kritisiert.

In der Regel handelt es sich hierbei um Anwälte, die Verleihgesellschaften, Musikproduktionsgesellschaften, Interpreten, Sänger, Komponisten oder Texter vertreten.

In den letzten fünf Jahren hat sich die Anzahl der Abmahnungen, die ausgesprochen werden, erheblich erhöht.

Kürzlich wurde einer unserer Mandanten innerhalb einer Woche dreimal für drei unterschiedliche Verstöße abgemahnt.

Mandatierung/ Beauftragung

Sie können uns jederzeit in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, außer freitags (hier sind wir nur bis 17.00 Uhr) erreichbar, telefonisch kontaktieren. Wir werden Ihnen bereits telefonisch zum Sachverhalt etwas sagen können.

Jederzeit können Sie uns auch per E-Mail oder per Fax erreichen und uns die Ihnen übersandten Unterlagen entweder eingescannt per Mail oder per Fax zusenden. Dies ermöglicht es uns bereits im Vorfeld den Inhalt und den Umfang der Angelegenheit zu prüfen.

Sie wollen wissen, was unsere Beauftragung kostet?

Diese Frage kann man im Vorfeld ziemlich genau eingrenzen oder bereits vertraglich festlegen, so dass Sie genau wissen, was Sie im Falle einer Beauftragung an uns als Ihren Auftragnehmer bezahlen müssen. Selbstverständlich sagen wir Ihnen vorher – also vor Auftragserteilung – wie hoch unsere Rechnung sein wird, bzw. wie viel wir Ihnen in Rechnung stellen werden (gesetzliche Gebühren), oder mit Ihnen vereinbaren möchten (vereinbarte Vergütung).

Sie wünschen zunächst nur eine Beratung?

Eine Beratung verursacht Kosten, die abhängig sind vom Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher die Beratungsgebührenrechnung. Allerdings darf bei Verbrauchern die Erstberatung nicht höher als 190,00 € bzw. 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer sein.

Streitwert maßgeblich für die Gebührenrechnung

Für die Gebühren des eigenen Anwalts und auch für die des Gegners ist der Streitwert oder Gegenstandswert maßgeblich. Dieser ist die Grundlage für die Errechnung der anwaltlichen Gebühren. Natürlich kann der Anwalt mit Ihnen auch – wir handhaben dies in der Regel auch so – eine Vergütungsvereinbarung treffen, die die Gebühren pauschaliert. Dies hat den Vorteil, dass sowohl Sie, als auch wir wissen, wie hoch der Betrag ist, den Sie bezahlen bzw. wir erhalten. Eine pauschale Regelung ist oft deswegen sinnvoll, da beide – Auftragnehmer und Auftraggeber, also Anwalt und Mandant, sich einigen.

Bei den Kosten der Gegenseite ist dies nicht so einfach.

Die Gegenseite kann sich ausschließlich am Streitwert orientieren und in Höhe des von Ihr festgesetzten Streitwertes abrechnen.

Ob dieser Streitwert tatsächlich berechtigt ist, sollte dann von uns im Rahmen unserer Beauftragung geprüft werden. Häufig setzen „Abmahnanwälte“ überhöhte Streitwerte an, was oft zu sehr hohen Anwaltsrechnungen führt, die allerdings dann nicht berechtigt sind. Die Beurteilung dieser Frage kann durch einen im Urheberrecht versierten Anwalt erfolgen, da dieser tagtäglich mit Abmahnungen zu tun hat. Der Streitwert hängt beispielsweise auch davon ab, ob es sich um einen relativ aktuellen Titel handelt, oder ein ganzes Album betroffen ist oder ein sehr aktueller Film.

Was wir Ihnen raten:

In jedem Fall empfehlen Ihnen dringend, nicht spontan und ohne anwaltliche Prüfung eine Unterlassungserklärung oder Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Dies hat gravierende und langfristige Konsequenzen.

Eine Unterlassungserklärung bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt für sich betrachtet einen vertraglichen Anspruch dar, der dem Gegner das Recht gibt, die vertraglich vereinbarte Summe im Widerholungsfalle von Ihnen gerichtlich, ohne weitere Prüfung der Berechtigung, einzuklagen.

Ein Wiederholungsfall kann ganz schnell eintreten, wenn etwa versehentlich ein anderer Zugriff auf Ihnen Computer hat und das urheberrechtswidrige Verhalten wiederholt oder beispielsweise der gleiche Interpret nochmals betroffen ist.

In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, anwaltlichen Rat einzuholen und erst danach eine Entscheidung zu treffen. Dabei geht es letztlich nicht nur darum, Anwaltsgebühren einzusparen sondern auch richtig zu reagieren.

Letztlich öffnen diejenigen Abgemahnten, die eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft unterschreiben und sämtliche Forderungen anerkennen – ohne diese überprüfen zu lassen – den zahlreichen abmahnenden Anwaltskanzleien „Tür und Tor“ für die häufig praktizierte Handhabung, wie in der Vergangenheit, mit überzogenen Streitwerten und auch unberechtigten Forderungen aufzutreten.

Was wir wissen hilft Ihnen

Nicht immer, aber gelegentlich doch, konnten und können wir Mandanten bei unberechtigten Abmahnungen helfen. Zuletzt hatten wir zahlreiche aber höchst unterschiedliche Fälle, in denen unberechtigterweise Abmahnungen ausgesprochen worden sind. Hier konnten wir beispielsweise unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichtes Hamburgs, wonach ein Anschlussinhaber, der beweisen kann, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sein konnte, weil er sich beispielsweise auf einer Auslandsreise befand und alles Erforderliche getan hat, um sein wireless-lan abzusichern, indem er die entsprechenden Passwörter eingegeben hat, nicht in Anspruch genommen werden kann.

Unter Hinweis auf diese Entscheidung haben wir kürzlich – dies wurde in einem Interview im MDR ausgestrahlt –einen Erfolg erzielen können.

Letztlich haben wir auch in den überwiegenden Fällen mit der Gegenseite durch Vergleichsverhandlungen beachtliche Einsparungspotenziale erzielen können.

Der positivste Effekt unserer Unterstützung in einem derartigen Fall ist allerdings der, dass größerer Schaden abgewendet wird.

 

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