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G r ü n d e :
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I. Die
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ist Inhaberin ausschließlicher von den
ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern abgeleiteter Nutzungsrechte an
einem im August 2008 erschienenen Popmusik-Album. Mit Hilfe automatischer,
von einem Beauftragten entwickelter und kontrollierter Ermittlungen stellte sie
fest, dass dieses Album in Form digitaler Musikdateien innerhalb eines
P2P-Netzwerks (einer sogenannten Internet-Tauschbörse) unter anderem am
11.03.2010 um 10:51:00 Uhr MEZ öffentlich zugänglich gemacht wurde. Auf ihren
Antrag hat das Landgericht Köln der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG
gestattet, unter Verwendung der Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die
Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang
ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Die Beteiligte erteilte die Auskunft
und benannte die Beschwerdeführerin als Anschlussinhaberin; von der
Antragstellerin wurde diese unter Beifügung einer Kopie des landgerichtlichen
Gestattungsbeschlusses zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden
Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer persönlich
eingelegten Beschwerde beanstandet die Anschlussinhaberin nunmehr, dass die
Beteiligte Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das
Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. In der
Sache verweist sie darauf, dass das Musikalbum nur von ihrer 11jährigen
Enkeltochter, die gerade einen Computerkurs beendet habe, aus dem Internet
heruntergeladen worden sein könne. Sie sehe nicht ein, für so eine
Kindermusik und den Übereifer ihrer Enkelin einen Betrag in der geforderten
Höhe bezahlen zu sollen.
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II. Die
Beschwerde, mit der erkennbar die Feststellung der Rechtswidrigkeit der die
Beschwerdeführerin betreffenden Anordnung im angefochtenen Beschluss erstrebt
wird, ist zulässig. Soweit der Senat in anderer Besetzung vor Inkrafttreten
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.01.2009 und vor dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (NJW 2010, 833 -
Vorratsdatenspeicherung [Rn. 251, 254 ff.]) eine eigene
Beschwerdeberechtigung des am Ausgangsverfahren nicht beteiligten
Anschlussinhabers verneint hat (Senatsbeschluss vom 05.05.2009 - 6 W 39/09 =
GRUR-RR 2009, 321 - John Bello Story 2; vgl. - die Frage für den geltenden
Rechtszustand offen lassend - die Senatsbeschlüsse vom 18.05.2010 - 6 W
51/10; vom 21.07.2010 - 6 W 63/10; 69/10; 79/10; 18.8.2010 - 6 W 112/10),
wird daran nicht festgehalten.
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1. Der
Anschlussinhaber - hier die Beschwerdeführerin - ist durch die richterliche
Gestattungsanordnung beschwert.
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a) Eine
formelle Beschwer, die bei Zurückweisung des Antrags auf richterliche
Anordnung nur in der Person des Antragstellers besteht (§ 101 Abs. 9 S. 4 und
6 UrhG i.V.m. § 59 Abs. 2 FamFG), kann der Anschlussinhaber allerdings nicht
geltend machen. Weil er dem Antragsteller wie dem Gericht vor Erteilung der
Auskunft durch die Beteiligte, über deren Zulässigkeit in dem
Anordnungsverfahren erst entschieden wird, naturgemäß noch unbekannt ist,
kann er weder vor der richterlichen Anordnung angehört noch von Amts wegen
davon benachrichtigt oder über mögliche Rechtsbehelfe belehrt werden; da
schon eine entsprechende verfahrensrechtliche Verpflichtung des Gerichts
nicht besteht, kommt es nicht darauf an, ob ihre Verletzung allein ein
Beschwerderecht begründen könnte.
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b) Eine
materielle Beschwer, also eine mit der angefochtenen Entscheidung bewirkte
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen Rechten, die für das
Beschwerderecht in dem FamFG unterfallenden Verfahren regelmäßig - auch in
Antragsverfahren bei stattgebender Entscheidung - genügt (§ 59 Abs. 1 FamFG,
vgl. Keidel / Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rn. 44), kann dagegen im
Ergebnis nicht verneint werden. Im Licht des grundrechtlich verbürgten
Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 GG), das gegenüber dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
die speziellere Garantie darstellt (BVerfG, NJW 2010, 833 [Rn. 191]) und in §
101 Abs. 10 UrhG als durch § 101 Abs. 2 und 9 UrhG eingeschränktes Grundrecht
genannt wird, dient der dort vorgesehene Richtervorbehalt vor allem dem
Schutz der rechtlichen Interessen der noch unbekannten Anschlussinhaber.
Obgleich verfassungsrechtlich für die Auskunft über Bestandsdaten - wozu die
Identität des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gehört -
kein Richtervorbehalt gefordert wird, zumal wenn ein prozessordnungsgemäßes
Ersuchen der Staatsanwaltschaft vorliegt (BVerfG, a.a.O. [Rn. 261]; BGH, GRUR
2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 29] - Sommer unseres Lebens; Stellungnahme des
Bundesrates, BT-Drucks. 16/5048 S. 56), hat der Gesetzgeber für das
Verhältnis zwischen privatem Rechtsinhaber und Provider am Erfordernis einer
richterlichen Anordnung festgehalten, weil der Provider für die Zuordnung der
IP-Adresse besonders schutzwürdige, im Vergleich zu Telefonverbindungen wesentlich
sensiblere Verkehrsdaten heranziehen muss (vgl. zu diesem Gesichtspunkt
BVerfG, a.a.O. [Rn. 259]). Auch wenn sich der Entscheidungssatz des
Gerichtsbeschlusses nur an den Provider richtet, betrifft er insofern doch
auch unmittelbar die an Hand der angegebenen Daten identifizierbaren
Anschlussinhaber - dies umso mehr, als der Provider durch die richterliche
Anordnung von eigenen Prüfungen entlastet und damit praktisch zur Auskunft
veranlasst wird (vgl. BT-Drucks. 16/5048 S. 63; BT-Plenarprot. 16/16318 B/C).
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2. Da sich
die Auskunft des Providers über die Person des hinter einer bestimmten
IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers an Hand von Verkehrsdaten nach ihrer
Erteilung nicht mehr rückgängig machen lässt, so dass sich damit die
richterliche Gestattungsanordnung in der Hauptsache erledigt, ist für die
Statthaftigkeit der Beschwerde eines betroffenen Anschlussinhabers allerdings
zusätzlich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Näher
geregelt ist diese Konstellation nunmehr in § 62 FamFG i.V.m. § 101 Abs. 9 S.
4 UrhG, wonach das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die in der
Hauptsache erledigte erstinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer in
seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
hat.
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a)
Insbesondere wenn der Betroffene - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren - nicht anwaltlich vertreten ist, dürfen die Anforderungen an die
Formulierung eines solchen Antrags nicht überspannt werden; es genügt, dass
sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren
ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung überprüfen zu lassen
(Keidel / Budde, a.a.O., § 62 Rn. 10; Bork / Jacoby / Schwab / Müther, FamFG,
§ 62 Rn. 6; Schulte-Bunert / Weinreich / Unger, FamFG, 2. Aufl., § 62 Rn. 16
f. m.w.N.). So liegt es hier: Die Beschwerdeführerin beanstandet den in das
Telekommunikationsgeheimnis eingreifenden, ohne ihre Beteiligung ergangenen Gestattungsbeschluss
ersichtlich als unrechtmäßig und erstrebt dazu eine - nur noch als
nachträgliche Feststellung mögliche - Entscheidung des Beschwerdegerichts.
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b) Nach
zutreffender Ansicht setzt der Antrag auf Fortsetzung eines abgeschlossenen
Verfahrens in der Beschwerdeinstanz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der
in der Hauptsache erledigten erstinstanzlichen Entscheidung nicht voraus,
dass die Beschwerde - was bei Einwänden der Anschlussinhaber gegen eine
richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG praktisch nie der Fall ist -
schon vor dem erledigenden Ereignis eingelegt war. Gemäß der vom Gesetzgeber
(BT-Drucks. 16/6308 S. 205) aufgegriffenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 220 [231 ff.] = NJW 2002, 2456; NStZ
2009, 166 [167] m.w.N.) muss der Begriff der Erledigung vielmehr weit
ausgelegt und das Feststellungsbegehren im Interesse effektiven
Rechtsschutzes auch dann als zulässig angesehen werden, wenn sich die
angegriffene Maßnahme - wie hier - bei Einlegung der Beschwerde bereits
erledigt hatte (Keidel / Budde, a.a.O., Rn. 7-9; Prütting / Helms /
Abramenko, FamFG, § 62 Rn. 5; Schulte-Bunert / Weinreich / Unger, a.a.O., Rn.
3).
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c) Ein
berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin an der begehrten Feststellung
besteht im Streitfall in der Form des Regelbeispiels eines schwerwiegenden
Grundrechtseingriffs (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
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Die
richterliche Anordnung betrifft - wie oben zu Nr. 1 lit. b dargestellt - das
von Verfassungs wegen unverletzliche und nur auf Grund eines Gesetzes
beschränkbare Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 und 2 GG). Nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 bedarf die
Aufhebung der Anonymität im Internet gerade wegen des erheblichen Gewichts des
darin liegenden Eingriffs ihrerseits einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von
der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird
(BVerfG, NJW 2010, 833 [Rn. 262]). Der Betroffene, der in der Regel davon
ausgehen kann, das Internet anonym zu nutzen, hat nicht nur grundsätzlich ein
Recht zu erfahren, dass und warum diese Anonymität aufgehoben wurde (BVerfG,
a.a.O. [Rn. 263]), sondern ihm ist auch, wenn er vor Durchführung der
Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung
seiner Telekommunikationsdaten zur Wehr zu setzen, eine gerichtliche
Kontrolle nachträglich zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O. [Rn. 251]), und
zwar wenigstens in denjenigen Konstellationen, für die der Gesetzgeber - wie
in § 101 Abs. 9 UrhG - eine vorbeugende richterliche Kontrolle der Maßnahme
bewusst vorgesehen hat, in denen dem davon Betroffenen innerhalb der
Zeitspanne bis zur Erledigung der Maßnahme aber typischerweise kein
rechtliches Gehör gewährt werden kann.
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Obwohl der
Erlass der richterlichen Anordnung noch keine Entscheidung über das Vorliegen
einer gerade vom Anschlussinhaber zu verantwortenden Rechtsverletzung
erfordert und insoweit keine schwerwiegende stigmatisierende oder
diskriminierende Wirkung von ihr ausgehen mag, ist im Ergebnis ein
Rehabilitationsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08
[Rn. 32] m.w.N., zitiert nach juris) des betroffenen Anschlussinhabers zu
bejahen, der sich gegen die gerichtliche Feststellung einer offensichtlichen
Verletzung geschützter Rechte des Gläubigers in gewerblichem Ausmaß unter
Benutzung der seinem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse wendet. Denn
er wird durch die erledigte richterliche Anordnung weiterhin erheblich
beeinträchtigt, insofern sich der Gläubiger nach erteilter Auskunft zunächst
an ihn wendet und ihn gegebenenfalls zwingt, sich gegen den Vorwurf der
Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches
Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre der betroffene Anschlussinhaber
gegenüber dem Auskunftsgläubiger zwar nicht rechtlos gestellt. In Bezug auf
die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden
Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers,
Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wäre seine
Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte
Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren
Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte. Soweit nicht das Vorliegen
einer Urheberrechtsverletzung, sondern nur deren fehlendes gewerbliches
Ausmaß und damit das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in Rede steht, ist es
für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes im Folgeprozess ebenfalls von
nicht zu unterschätzender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auf eine noch im
Anordnungsverfahren getroffene Beschwerdeentscheidung verweisen kann.
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Dem
fortbestehenden berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin an einer
Überprüfung der richterlichen Gestattungsanordnung steht das gleichfalls
anzuerkennende Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres geistigen
Eigentums (Art. 14 GG) nicht entgegen. Dieses Interesse erfordert nicht, dass
die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene, mit Erlass wirksam gewordene und
mit Auskunftserteilung in der Hauptsache erledigte Anordnung über die
Verwendung von Verkehrsdaten bei der Auskunft über die Zuordnung bestimmter
IP-Adressen zu einzelnen Anschlussinhabern jeder nachträglichen Überprüfung
auf Grund einer (Fortsetzungsfeststellungs-) Beschwerde der Anschlussinhaber
entzogen bleibt. Insoweit droht auch kein mit rechtsstaatlichen Prinzipien
unvereinbarer Schwebezustand - um so weniger, als das Beschwerderecht
unabhängig von gesetzlichen Fristen (§ 101 Abs. 9 S. 4 und 7 UrhG, § 63
FamFG), deren Anwendbarkeit auf die betroffenen Anschlussinhaber zweifelhaft
sein mag, zumindest Verwirkungsregeln unterliegt (vgl. BVerfG, NStZ 2009, 166
[167]) und die Antragstellerin es regelmäßig selbst in der Hand hat, wann sie
die ihr vom Provider benannten Anschlussinhaber über den Inhalt der sie
betreffenden richterlichen Anordnung in Kenntnis setzt.
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d) Im
Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verfristung oder Verwirkung
des Beschwerderechts. Der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Beschluss
des Landgerichts zuerst mit dem Anspruchsschreiben der Antragstellerin vom
11.06.2010 in Kopie übermittelt worden (Bl. 159 ff. d.A.); schon mit
Einschreiben vom 13.06.2010 (Bl. 155) hat sie Beschwerde eingelegt.
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III. Die
Beschwerde ist auch begründet.
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Wie bereits
aus den vorstehenden Erwägungen (zu Nr. II 2 c) erhellt, kann die von einem
Anschlussinhaber begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer seine
Internetdaten betreffenden richterlichen Anordnung allerdings nicht mit
Erfolg auf Umstände gestützt werden, deren Prüfung überhaupt nicht Gegenstand
des Anordnungsverfahrens sind, also insbesondere nicht auf eine angeblich
fehlerhafte Auskunft des Providers über die Zuordnung der angegebenen IP-Adresse
oder auf tat-sächliche Vorgänge in Bezug auf die Nutzung des fraglichen
Internet-Anschlusses durch den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen
oder sonstige Dritte (vgl. zu derartigen Konstellationen die Senatsbeschlüsse
vom 21.07.2010 - 6 W 69/10 - und vom 18.08.2010 - 6 W 112/10).
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Hier macht
die Beschwerdeführerin aber in der Sache (jedenfalls auch) mit Erfolg
geltend, dass das Landgericht zu Unrecht ein gewerbliches Ausmaß der in Rede
stehenden Rechtsverletzung angenommen habe, die nach den dargestellten
Ermittlungen der Antragstellerin am 11.03.2010 um 10:51:00 Uhr MEZ durch
öffentliches Zugänglichmachen einer geschützten Musikdatei von dem
Internetanschluss mit der IP-Adresse … aus begangen wurde. Ob eine
Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß hat (vgl. zu diesem der Richtlinie
2004/48/EG, Erwägungsgrund 14, entlehnten Merkmal BT-Drucks. 16/5048 S. 65;
BT-Drucks. 16/8783 S. 50; BT-Plenarprot. 16/155 S. 16318 C, 16320 A, 16321 B;
Senat, GRUR-RR 2009, 9 - Ganz anders; MMR 2009, 334 - Die schöne Müllerin;
OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]),
ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Würdigung aller maßgeblichen
Umstände des Einzelfalles festzustellen. Vorausgesetzt werden Handlungen zur
Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder
kommerziellen Vorteils, ausgenommen gutgläubige Handlungen von
Endverbrauchern (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14), was aus
objektiven Kriterien abgeleitet wird: Bei Rechtsverletzungen im Internet ist
neben der Zahl der von einem Verletzer öffentlich zugänglich gemachten
Dateien (die vor erteilter Auskunft über die Nutzer dynamischer IP-Adressen
schwerlich feststellbar ist) vor allem die Schwere der einzelnen
Rechtsverletzung zu beachten - etwa wenn eine besonders umfangreiche Datei,
wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder
unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im Internet angeboten
wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Das Anbieten irgendeiner Datei in einer
Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um
wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend
darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk (vgl. Senatsbeschluss
vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, bei juris) oder eine hinreichend umfangreiche
Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich
zugänglich gemacht wurde (Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; ebenso
OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240]; für kurz nach der Erstveröffentlichung
angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2009, 15
[16]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379 [381]; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222
[1223]; anders für einmalige Download-Angebote OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009,
12 [13]; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188 [189]). Dabei ist den besonderen
Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass
eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch
vorliegen kann, wenn seit der Veröffentlichung des Werks bereits längere Zeit
vergangen ist (Senat, MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin), etwa wenn
das Werk in Neuauflage erschienen (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 6 W
48/09, bei juris) oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert ist (Senatsbeschlüsse
vom 08.01.2010 - 6 W 153/09 - und vom 13.04.2010 - 6 W 28/10). Das
gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung muss nicht offensichtlich sein und
ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller
Erfolg wird nicht vorausgesetzt (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 6 W 48/09).
Jedoch müssen bei einem aktuellen Musikalbum schon besondere Umstände
vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können (Senatsbeschlüsse
vom 26.07.2010 - 6 W 98/10; 77/10; 86/10).
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Im Streitfall
geht es darum, dass im März 2010 ein schon im August 2008 erschienenes, also
über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches aktuelles Musikalbum
innerhalb eines P2P-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht wurde. Von einer
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann deshalb nicht ohne besondere
Umstände ausgegangen werden. Derartige Umstände hat die Antragstellerin trotz
eines konkreten Hinweises des Senats (Bl. 172 d.A.) nicht mitgeteilt. Mangels
zumutbarer Mitwirkung der Antragstellerin entfiel eine weitergehende Pflicht
zur Amtsermittlung (§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG i.V.m. §§ 26 und 27 FamFG; Zöller
/ Feskorn, ZPO 28. Aufl., FamFG § 26 Rn. 4 m.w.N.; § 27 Rn. 4), für die
erfolgversprechende Ansätze auch nicht ersichtlich sind.
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IV. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.
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V. Der Senat
hat gemäß § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die
Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Klärung der in
diesem Beschluss erörterten Fragen noch aussteht, zur Fortbildung des Rechts
und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber geboten erscheint.
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Beschwerdewert:
1.200,00 €
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