Urheberrecht
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Grundsätzliches zum Urheberrecht
Der Schutzumfang des Urheberrechts erstreckt sich auf persönliche geistige Schöpfungen. Solche sind in vielerlei Hinsicht denkbar. So finden sich insbesondere in den Bereichen der Literatur und Kunst zahlreiche denkbare Anwendungsformen. Eine abschließende Aufzählung kann an dieser Stelle jedoch aufgrund der nahezu unbeschränkten Vielfalt der möglichen Werkformen nicht vorgenommen werden.
Gemeinsames Kriterium aller persönlichen, geistigen Schöpfungen ist die Schöpfungshöhe.
Eine schematische Bestimmung hinsichtlich des Vorliegens dieser Schöpfungshöhe kann an dieser Stelle nicht gegeben werden, da hier von Fall zu Fall unterschiedliche Maßstäbe herangezogen werden. Jedoch kann zur Bestimmung eines solchen schöpferischen Werkes die allgemeingültige Definition herangezogen werden, nach der als Werk jede geistige Leistung eines Menschen anzusehen ist, die ein Mindestmaß an individueller Eigenart erkennen lässt. Damit fallen Massenartikel, die keine besondere geistige Qualität des Schaffensvorgangs vorweisen können, direkt aus dem Schutzbereich des Urheberrechts heraus.
Der Schutz des Urheberrechts umfasst auch Datenbanken, sofern diese aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Gleiches gilt auch für Computerprogramme und, Software, - dies jedenfalls dann, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit werden keine anderweitigen Kriterien angewandt.
Nicht vom Schutz umfasst sind jedoch bloße Ideen. Solange sich diese nicht in einer konkreten Ausdrucksform manifestiert haben, kann hier auch kein Schutz entstehen. Dabei ist allerdings auch wieder zu beachten, dass nur ebendiese konkrete Ausdrucksform dem Schutzbereich des Urheberrechts unterliegt. Hat beispielsweise der Betreiber einer Internetfirma, die sich mit dem Vertrieb von Pflanzen über das Internet befasst, eine eigene Homepage erstellt, so stellt nur diese die persönliche geistige Schöpfung dar. Die Idee des Vertriebes von Pflanzen über das Internet bleibt dabei unberührt, - auch weitere Personen können diese Idee aufgreifen und sie nachahmen, solange sie hierbei nicht eine identische Homepage verwenden, wie es der Erstbenutzer getan hat.
Zur Entstehung des Urheberrechtsschutzes ist im Gegensatz zur Marke keine Eintragung und auch keine Zahlung von Gebühren erforderlich. Der Urheberrechtsschutz entsteht vielmehr automatisch. Dieser dauert für den Lebenszeitraum des Urhebers an und ab dem Ablauf des Todesjahres des Urhebers noch weitere 70 Jahre darüber hinaus.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibt stets beim Urheber. Dies ist auch der Grund dafür, dass das Urheberrecht nicht verkauft werden kann. Es bietet sich aber die Möglichkeit der Verwertung des Werkes. Hier spricht man dann von einer Übertragung der Verwertungsrechte.
Diese Übertragung der Verwertungsrechte wird hauptsächlich durch die Einräumung von Lizenzen vollzogen. In diesen können insbesondere die rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Verwertung durch Dritte festgelegt und bestimmt werden. Um den Urheber vor einer zu weiten und umfassenden Übertragung der Rechte zu schützen, geht das Urhebergesetz nach der Zweckübertragungstheorie davon aus, dass der Urheber regelmäßig nur die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Bestandteile seines Werkes übertragen will.
Immer wieder wird auch Urheberschaft mit Eigentum verwechselt. Hier ist jedoch eine klare Abgrenzung vorzunehmen. Lediglich an dem immateriellen Inhalt seines Werkes hat der Urheber ein Recht, nicht jedoch an der Sache selbst. So kann zum Beispiel der Musiker nicht von sich behaupten, dass alle von ihm erhältlichen CD´s sein Eigentum wären. Lediglich die von ihm „erfundene" Musik kann in diesem Sinne als sein „Eigentum" bezeichnet werden, - nicht jedoch die körperliche Ausgestaltung in Form einer CD.
Der Musiker hat somit kein Eigentum an der CD, - trotzdem kann er einen Vernichtungsanspruch geltend machen, wenn unerlaubterweise Kopien hiervon gemacht worden sind.
Die hier dargestellten Anknüpfungspunkte zum Urheberrecht stellen nur einen verschwindend geringen Teil dieser komplexen Materie dar. Sollten Sie also Fragen zum Urheberrecht haben oder sind Sie in eine urheberrechtliche Streitigkeit verwickelt, so stehen wir Ihnen zur Lösung Ihrer Probleme gern zur Verfügung.

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