IP-Adresse
Über die
IP-Adresse kann der Verletzte (also der Urheber) jederzeit die Daten
(Vorname,
Nachname, Anschrift usw.) des Verletzers (in der Regel der Abgemahnte)
recherchieren.
Dies funktioniert
üblicherweise so, dass der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Antrag
auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht
stellt, in
welchem beantragt wird, die Adressen, die den jeweiligen IP-Adressen zum
maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet werden können, bekannt zu geben.
Die
Telekommunikationsunternehmen werden dann im Wege des gerichtlichen Beschlusses dazu
verpflichtet, die Daten der Anschlussinhaber den Urhebern bzw. deren
Rechtsanwälten zu nennen.
In der
nachfolgenden Entscheidung hat sich ein ermittelter Inhaber einer
IP-Adresse
gegen die Speicherung seiner Daten gewehrt.
Das OLG Frankfurt
hat allerdings entschieden, dass kein Anspruch auf sofortige Löschung
der Daten
besteht.
Dadurch ist es
auch über einen längeren Zeitraum möglich, zu recherchieren, wem eine
IP-Adresse im Verletzungszeitpunkt zuzuordnen war.
Nachfolgende
Entscheidung des OLG Frankfurt, AZ: 13 U 105/07, die am 16.06.2010
rechtskräftig wurde, zeigt die Problematik:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/2y02/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE215582010%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Kein Anspruch gegen den Provider auf
sofortige Löschung von IP-Adressen
Leit- oder
Orientierungssatz
Der Kunde der Telekom AG kann nicht
verlangen, dass die zur Aufnahme einer Internetverbindung vergebenen
"dynamischen" IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung
gelöscht werden. In der Regel handelt die Telekom AG ohne schuldhaftes
Zögern,
wenn sie die Löchung erst nach sieben Tagen vornimmt.
Hinweis der Red.: Zu dieser
Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Homepage des
Oberlandesgerichts (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts
Darmstadt vom
6.06.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des
zweiten Rechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des auf Grund des
Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu
vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger erstrebt die Verurteilung
der Beklagten dergestalt, dass diese nach dem jeweiligen Abbruch einer
Internetverbindung die zum Zwecke des Aufbaus der Internetverbindung
vergebenen
dynamischen IP-Adressen jeweils „sofort“ zu löschen hat.
2
Der Kläger ist als
Versicherungskaufmann in einem Angestelltenverhältnis tätig.
Freiberuflich
betätigt er sich überdies als Informatiker.
3
Die Beklagte ist mit über 10,5
Millionen Kunden einer der größten …-Dienstleister Deutschlands.
4
Neben reinen Verbindungen stellt die
Beklagte im Rahmen eines einheitlichen Leistungsangebots weitere Dienste
zur
Verfügung. Dazu gehören E-Mail-Dienste, Chat & Foren, ein
Nachrichtenmagazin, Online-Banking, ein elektronischer Terminkalender
(WebOrganizer) und SMS- sowie Nachrichtendienste über das Internet
(X-Messenger). Dabei bietet die Beklagte den Zugang zu ihren
Online-Diensten
über analoge, ISDN-, GSM- oder DSL-Verbindungen an. Ihre Dienste sind
auch über
Telekommunikationsnetze anderer Unternehmer – auch aus dem Ausland – zu
erreichen.
5
Die Kunden der Beklagten können bei
Abschluss eines Internetzugangsvertrages zwischen verschiedenen Tarifen
wählen.
Die Tarife werden meist nach Dauer und Tageszeit der Dienstnutzung
abgerechnet
(X Eco, X by day, X by night). Außerdem gibt es Tarife, bei denen eine
bestimmte Nutzungsdauer pauschal zu vergüten ist und erst darüber hinaus
eine
minutenbezogene Abrechnung beginnt (X surftime 30 bzw. 60, 90 oder 120).
Außerdem bietet die Beklagte eine sogenannte Flatrate an, worunter man
im
allgemeinen Sprachgebrauch einen zeit- und volumenunabhängigen
Pauschaltarif für den Internetzugang versteht.
6
Bei der sogenannten „X dsl flat“
handelt es sich um eine Kombination von Dienstleistungen, die es dem
jeweiligen
Kunden ermöglicht, einen ...-Anschluss zu verwenden und sich über das
Telekommunikationsnetz der Beklagten einzuwählen. Der jeweilige Kunde
erhält
einen Zugang für einen Pauschalvertrag, wenn er eine ...-Verbindung für
die
Einwahl verwendet. Die pauschale Vergütung über die sogenannte Flatrate
gilt
für den Internetzugang nur dann, wenn der Kunde den bereitgestellten
...-Anschluss nutzt, um sich einzuwählen. Ein ...-Kunde kann sich mit
seinen
Zugangsdaten (Kennung und Passwort) aber auch über andere
Telekommunikationsanschlüsse
(z. B. über Mobiltelefone, aus dem Ausland oder über Wettbewerber der
Beklagten
im Inland) sowie über beliebige Zugangstechniken (analoge, ISDN- oder
GSM-Verbindungen, W-Lan) in den Dienst der Beklagten einwählen. In
diesem Fall werden
zeitabhängige Nutzungsentgelte für die erbrachten Leistungen fällig.
Auch für
die Nutzung weiterer Sonderdienste, z. B. den Zugriff auf
kostenpflichtige
Inhalte anderer Anbieter oder SMS-Dienste, werden entsprechend der
individuellen Nutzung gesondert und unabhängig von den angebotenen
Zugangstarifen in Rechnung gestellt. Weiterhin entstehen zusätzliche
Kosten für
die Einrichtung von Mitbenutzern; und zwar pro Mitbenutzer und
unabhängig von
der gewählten Zugangsart ein bestimmter Satz pro Minute und je Kennung
pro
Monat.
7
Die Beklagte betreibt in Deutschland
an 80 Standorten Einwahlknoten für Breitbandzugänge (z. B. DSL) und mehr
als
200 weitere Standorte für Schmalbandverbindungen (z. B. die Einwahl über
ein
Modem). Dieser Einwahlknotenpunkt wird „Point of Presence“ (POP) genannt
und
stellt einen Knotenpunkt dar, an dem die Leistungen der Nutzer
konzentriert
werden, um den Zugang ins Internet zu ermöglichen. An dieser Stelle
befindet
sich ein sogenannter Radius-Server der Beklagten, auf dem die
Kunden-Kennungen
und das jeweils dazu gehörende Passwort für alle berechtigten Nutzer
gespeichert sind. Funktionsbedingt sind auf dem Radius-Server keine
weiteren
Daten über den Nutzer hinterlegt, weshalb der Radius-Server auch das von
dem
jeweiligen Kunden gewählte Tarifmodell nicht kennt.
8
Mittels des Radius-Servers und
anhand der dort gespeicherten Kennung sowie dem hinterlegten Passwort
wird in
jedem Fall der Einwahl eines Kunden dessen Nutzungsberechtigung geprüft.
Nach
der erfolgten Authentifizierung erhält der jeweilige Teilnehmer / Kunde
eine
sogenannte „dynamische IP- Adresse“ zugeteilt, die sich von der
„statischen
IP-Adresse“, die einem bestimmten Computer dauerhaft zugeordnet wird,
dadurch
unterscheidet, dass sie dem Teilnehmer ausschließlich für die gesamte
Dauer des
Nutzungsvorgangs (Session) zugeteilt wird und bleibt. Dabei wird diese
IP-Adresse in einem standardisierten Verfahren aus einem Nummernpool
entnommen.
Es handelt sich um eine aus vier Ziffernblöcken zusammengesetzte
Zahlenreihe,
die nach der Beendigung des Nutzungsvorgangs wieder als freie IP-Adresse
in den
Nummernpool, also den Nummern-Bestand der Beklagten genommen wird und so
für
andere Nutzungsvorgänge verwendet werden kann. Die Vergabe der
dynamischen
IP-Adresse hat zur Folge, dass der jeweilige Teilnehmer sich im Internet
gegenüber anderen Internetteilnehmern und Serverbetreibern frei und
unerkannt,
mithin anonym bewegen kann.
9
Die Zuteilung dieser dynamischen
IP-Adresse ist für den Verbindungsaufbau zwingend nötig und ermöglicht
erst den
Zugang zum Internet und zu anderen Telediensten der Beklagten. Kein
Internet-Dienst kommt ohne die Verwendung dieser IP-Adressen aus, die
als
Kommunikationsadresse dient und den Verbindungsaufbau erst ermöglicht.
Im
Internet kann daher ohne IP-Adresse weder gemailt oder gesurft noch
gechattet
werden.
10
Erst nach der Zuteilung der
IP-Adresse beginnt der abrechnungsrelevante Zeitraum. Dabei erfolgt die
Abrechnung nicht etwa über den Radius-Server, der nicht einmal das von
dem
jeweiligen Kunden gewählte Tarifmodell kennt. Zur Ermöglichung einer
Abrechnung
überträgt der Radius-Server der Beklagten vielmehr die jeweiligen
IP-Adressen
und die diesen jeweils zugeordneten Session-Daten, nämlich unter anderem
den
verwendeten Zugangsweg und den Beginn und das Ende der Nutzung. Dies
geschieht
bei der Beklagten systembedingt nicht unverzüglich nach Beendigung der
einzelnen Nutzung, sondern in festgelegten und wenige Tage betragenden
Übertragungs-Intervallen. Die Daten werden sodann durch die sogenannte
„OC-Plattform“
für das dezentrale Abrechnungssystem aufbereitet und letztlich dorthin
übergeben. Auf die OC-Plattform können Dritte nicht zugreifen. Zeitlich
nach
der Verarbeitung der Daten durch die OC-Plattform werden die
entgeltlichen und
die unentgeltlichen Datenbestandteile voneinander getrennt, sofern in
diesem
Verarbeitungsschritt die Tarifinformationen vorliegen.
11
Die Beklagte hat die in der
vorbeschriebenen Weise genutzten dynamischen IP-Adressen in der
Vergangenheit
nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage lang gespeichert; und zwar in
Kombination mit abrechnungsrelevanten Nutzungsdaten / Session-Daten wie
den
Anfang und das Ende der Verbindung, die Menge der empfangenen und
übertragenen
Daten, Breitband – oder Schmalbandeinwahl und den Netzvermittlungspunkt.
Im
Jahr 2007 – und damit im Laufe des vorliegenden und seit 3.05.2003
rechtshängigen Verfahrens – hat die Beklagten diese Speicherzeit auf
sieben
Tage reduziert. Sie löscht dann die IP-Adresse und die zugeordneten ein-
und
ausgegangenen Datenmengen, mit der Folge, dass eine Identifikation des
Nutzers
nicht mehr möglich ist. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer
Absprache
mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz, der diese Praxis
ausdrücklich für
rechtlich zulässig hält und keinen Anlass zu datenschutzrechtlichen
Beanstandungen sieht. Insoweit wird auf das veröffentlichte Schreiben
des
Bundesbeauftragten für Datenschutz vom 16.03.2007 an die
Arbeitsgemeinschaft
Vorratsdatenspeicherung verwiesen (vgl. Blatt 387 d. A.).
12
Mit dem Kläger hat die Beklagte
unter der Vertragsnummer … vor Jahren einen nach wie vor bestehenden
Internet-Zugangsvertrag nach dem sogenannten „X dsl flat“-Tarif
abgeschlossen.
Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhält der Kläger für die
Telefon-Nutzung zwar einen ausführlichen Einzelverbindungsnachweis,
nicht aber
für die Internetnutzung. Wegen der dem Vertrag zu Grunde liegenden
Leistungsbeschreibung wird auf Blatt 362 f d. A. Bezug genommen.
13
Spätestens über sein
außergerichtliches Schreiben vom 10.03.2003 (vgl. Blatt 5 f d. A.) hat
der
Kläger eine Einwilligung zur Speicherung von dynamischen IP-Adressen
widerrufen.
14
Der Kläger hat im ersten Rechtszug
die Auffassung vertreten, sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten sei
als
reiner Flatrate-Zugangsvertrag einzustufen, bei dem es für die Beklagte
auf
Grund des pauschalisierten Entgeltes keinerlei Anlass gebe, die
IP-Adresse nach
der Beendigung des Nutzungsvorgangs zu speichern.
15
Der Kläger hat gemeint, im Interesse
des Datenschutzes und zum Schutz seiner Privatsphäre müsse die Beklagte
die –
den Nutzungsvorgängen des Klägers jeweils zugeordneten – IP-Adresse
sofort nach
Abschluss des jeweiligen Nutzungsvorgangs löschen; dies deshalb, weil
über die
auch für Dritte sichtbare IP-Adresse die Möglichkeit bestehe, das
Nutzerverhalten
auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des
jeweiligen
Teilnehmers zu ziehen.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der
Speicherung der
jeweiligen IP-Adresse in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, sie
benötige
die IP-Adresse weder zu Abrechnungszwecken noch müsse sie auf diese
Daten zum
Schutz ihres Systems und / oder zum Schutz anderer Nutzer / Teilnehmer
zurückgreifen.
16
Im Rahmen der Abrechnung, so hat der
Kläger weiter vorgebracht, sei zwischen reinen Flatrates und zeit- bzw.
volumenabhängigen Tarifen zu unterscheiden. Bei Flatrates bestehe
bereits
deshalb kein Speicherbedürfnis, weil lediglich eine pauschale Vergütung
abgerechnet werde. Bei zeit- und volumenunabhängigen Tarifen, und um
einen
solchen handele es sich hier, könne die Beklagte für die Abrechnung auf
sogenannte Log-Dateien zurückgreifen, die sie neben den IP-Adressen
speichere.
Die Beklagte verwechsle im Übrigen die Begriffe 'Geeignetheit' und
'Erforderlichkeit'. Lediglich auf die 'Erforderlichkeit' komme es bei
der
Speicherung von derartigen Daten aber an. Abgesehen davon sei dem Gesetz
zu
entnehmen, dass sich die Darlegungs- und Beweislast dann ändere, wenn
die
Beklagte Daten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gelöscht habe.
17
Der Kläger hat sich zudem darauf
berufen, dass die Beklagte auch bei der Vermeidung von Störungen /
Angriffen
gegen ihr System bzw. bei Eingriffen in die Rechte ihrer Nutzer ohne
eine
Speicherung der IP-Adressen auskomme. Die Speicherung von IP-Adressen
erleichtere
vielleicht das Auffinden und Zurückverfolgen von technischen Störungen.
Sie sei
dafür aber nicht erforderlich, wie sich bereits daraus ergebe, dass die A
GmbH
ohne eine solche Speicherung auskomme. Aus § 100 TKG ergebe sich
ohnehin, dass
die Beklagte die IP-Adressen nicht ohne eine(n) konkreten
Anlass/Vorfall/Störung speichern dürfe. Die verdachtsunabhängige
Speicherung
auf Vorrat sei verfassungswidrig. Auch § 101 I TKG setze eine konkrete
Störung
voraus.
18
Der Kläger hat im ersten Rechtszug
zuletzt
beantragt,
19
1. Die Beklagte wird verurteilt, die
IP-Adressen, welche sie den von dem Kläger genutzten Internet-Rechnern
zuweist,
sofort nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen zu löschen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die bei der Nutzung
des
Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien
bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif X dsl flat bekannt
gewordenen
Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindungen zu erheben und zu
speichern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die bei der Nutzung
des
Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien
bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif X dsl flat bekannt
gewordenen
Volumen der übertragenen Daten zu erheben und zu speichern.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des
Internetzugangs
durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden
Vertragsverhältnisses nach dem Tarif X dsl flat bereits bekannt
gewordenen
IP-Adressen, Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindungen sowie
Volumen
der übertragenen Daten unverzüglich zu löschen.
5. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2
oder 3
ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu
vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, angedroht.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in jedem Fall der
Zuwiderhandlung gegen 1, 2 oder 3 einen Schadensersatz in angemessener
Höhe,
vorschlagsweise fünf Euro zu zahlen.
20
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug
beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug
die Auffassung vertreten, ihre Speicherpraxis, der zufolge dynamischen
IP-Adressen zunächst bis zum Ablauf von 80 Tagen und seit 2007 bis zum
Ablauf
von sieben Tagen gespeichert werden, sei nicht nur zulässig, sondern
auch
notwendig.
23
Die Beklagte hat behauptet,
sogenannte Log-Dateien, auf Grund derer sie auch ohne Rückgriff auf die
IP-Adressen eine Abrechnung vollziehen könne, stünden ihr nicht zur
Verfügung.
Die Verwendung derartiger Dateien erhöhe sogar zum Nachteil ihrer
Teilnehmer
das Missbrauchsrisiko.
24
Zwar könne, nachdem die Kennung und
das Passwort des jeweiligen Teilnehmers in Kombination mit der
IP-Adresse über
den Radius-Server in ihr Abrechnungssystem übergeleitet worden seien,
eine
Aufteilung in abrechnungspflichtige und abrechnungsfreie Nutzungswege
und
Zeiten erfolgen. Zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten, zur
Gewährleistung einer Prüfbarkeit sowie zum Nachweis der Richtigkeit der
Abrechnungen sei es jedoch notwendig, die IP-Adressen weiter zu
speichern, um
Einwendungen der Nutzer hinsichtlich der Nutzung des Internets begegnen
zu
können und nachweisen zu können, dass die in Rechnung gestellten Beträge
ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Die IP-Adresse sei auch nötig,
um die
tatsächliche Verfügbarkeit / Nutzbarkeit ihrer Dienste belegen zu
können, etwa
wenn der Teilnehmer diesbezügliche Einwände erhebe und Kürzungen des
Entgeltes
vornehme. So wie ein Versandhändler zu einzelnen Bestellungen eine
Verfahrensnummer speichere, so wie jede Autovermietung einem Mieter das
Kfz-Kennzeichen zuordne und wie jedes Gericht zu einem anhängigen
Verfahren ein
Aktenzeichen vergebe, so müsse es auch der Beklagten möglich sein, eine
Zuordnung
zu ermöglichen. Die IP-Adresse stelle eine vergleichbare Verfahrens-
bzw.
Referenznummer dar.
25
Die Beklagte hat die Auffassung
vertreten, es handele sich bei dem mit dem Kläger bestehenden
Vertragsverhältnis nicht um eine reine Flatrate. Je nach Zugangsart
(etwa über
einen mobilen Anschluss), bei der Nutzung von Inhalten (z. B. Videos),
die zum
Leistungsangebot der Beklagten gehören, und / oder der Einrichtung eines
Mitbenutzers bedürfe es einer Abrechnung anhand der Anfangs- und
Enddaten der jeweiligen
Nutzung.
26
Die Speicherung sei darüber hinaus,
so hat die Beklagte weiter geltend gemacht, auch deshalb notwendig, weil
es –
was allgemein und damit gerichtsbekannt sei – relativ häufig zu
Störungen /
Missbrauchsfällen komme, denen nur mithilfe der IP-Adressen entgegen
gewirkt
werden könne. Die Beklagte sei auf Grund ihres Systems in der Lage, die
bei ihr
gespeicherten Nutzerdaten effektiv vor Angriffen Dritter – seien es
Missbrauchsversuche durch SPAM und „Bot-Netze“, durch Viren, Würmer bzw.
Trojaner
oder durch die inzwischen häufig eingesetzte Methode des „Phishing“ bzw.
DDoS-Angriffe etc. – zu schützen (vgl. insoweit die detaillierten
Darlegungen
der Beklagten im Schriftsatz vom 17.11.2006, Blatt 303 ff d. A.). Auch
die
eigene Infrastruktur der Beklagten müsse geschützt werden. Dabei dürfe
nicht
außer Betracht gelassen werden, dass die Beklagte von den vorstehend
Störungen
regelmäßig erst Kenntnis erlange, wenn sich Nutzer beschwerten.
Keinesfalls sei
davon auszugehen, dass Angriffe regelmäßig sofort entdeckt werden
könnten. Auf
Grund dieser vielfältigen und ständig akuten Störungen sei die Beklagte
nach §
100 I TKG berechtigt, die IP-Adressen, bei denen es sich um sogenannte
„Verkehrsdaten“ in einem zeitlichen Rahmen von sieben Tagen zu
speichern, um
sie zur Erkennung und Analyse von Angriffsmustern zu nutzen. § 100 I TKG
setze,
anders als § 100 III TKG, nicht mehr voraus, das im Einzelfall eine
tatsächliche Störung und / oder ein Fehler vorliege. Zulässig sei die
streitgegenständliche Datenerhebung, um Fehlern unverzüglich
entgegenwirken zu
können. Es handele sich dabei auch keineswegs um eine
verdachtsunabhängige
Vorratsspeicherung; vielmehr seien die Störungen durch SPAM,
Schadsoftware etc.
ständig und anhaltend präsent und könnten jederzeit dazu führen, dass
die
eigene Infrastruktur der Beklagten tangiert sei, weil andere
Dienstanbieter
ihre IP-Adressbereiche im Störungsfalle sperrten, wie es in der
Vergangenheit
bereits vorgekommen sei. So habe „C“ in den USA auf Grund einer
Virenwelle, die
viele mitteleuropäische Nutzer betroffen hätten, ihre Mailserver für
einige
IP-Adressbereiche der Beklagten zeitweise komplett gesperrt, mit der
Folge,
dass Millionen von Kunden der Beklagten nicht mehr in der Lage gewesen
seien,
ihre E-Mails an „C“ zu verschicken. „C“ habe die Aufhebung der Sperre
davon
abhängig gemacht, dass die Beklagte ihre betroffenen Kunden informiere.
Dazu
sei die Beklagte nur auf Grund einer Auswertung ihrer IP-Adressen
möglich
gewesen, wobei der Vorgang über einen Monat in Anspruch genommen habe.
In einem
anderen Fall habe das US Patent- und Markenamt einen Teilbereich der
IP-Adressen der Beklagten komplett gesperrt, um in erster Linie seine
eigene
Infrastruktur zu schützen. Dies habe zur Folge gehabt, dass eine
Kommunikation
mit den Webservern und den Mailservern aus diesem Bereich nicht mehr
möglich
gewesen sei. Mehr als einer Million der Teilnehmer der Beklagten, zu
denen auch
gewerbliche Teilnehmer gehörten, sei damit ein Zugang zu diesen Seiten
verwehrt
gewesen. Erst sechs bis sieben Wochen später habe sich herausgestellt,
dass
eine handvoll Computer durch einen Wurm infiziert gewesen seien, die das
US-Patent- und Markenamt mit ständigen Anfragen bombardiert hätten. Erst
nachdem der Beklagten die betroffenen IP-Adressen bezeichnet worden
seien, habe
sie mit deren Hilfe die wenigen verseuchten Computer ausfindig machen
und die
Teilnehmer informieren können.
27
Soweit der Kläger geltend mache,
dass die A GmbH ohne die Speicherung von IP-Adressen auskomme, sei
klarzustellen, dass dieses Unternehmen keine mit den von der Beklagten
erbrachten Leistungen vergleichbare Dienste erbringe.
28
Schließlich sei eine Speicherung
unter Berücksichtigung des § 9 BDSG erforderlich, damit die Beklagte
ihrer
gesetzlichen Pflicht gerecht werde, die Datensicherheit insgesamt zu
gewährleisten.
29
Auch die staatlichen
Sicherheitsbehörden seien im Rahmen der Strafverfolgung auf die
gespeicherten
Daten angewiesen. Ein sachgerechter Schutz von Urheberrechten sei nur
auf Grund
gespeicherter IP-Adressen erreichbar. Seit der Umstellung auf eine
Speicherzeit
von (nur) sieben Tagen könnten Störungen / Fehler zwar nicht mehr so
umfassend
wie früher erfasst und eingegrenzt werden, bei einem wesentlichen Teil
der
Störungen gelinge dies aber nach wie vor. Der zeitliche Rahmen der
Speicherung
dürfe daher keinesfalls verkürzt werden.
30
Von einer Verfassungswidrigkeit der
Speicherpraxis sei schon deshalb nicht auszugehen, weil die
anonymisierte
IP-Adresse für sich gesehen keinerlei Rückschluss auf den jeweiligen
Nutzer /
Teilnehmer zulasse. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte
klargestellt, dass
lediglich ein kleiner, eingegrenzter Personenkreis Zugriff auf
diejenigen Daten
habe, mittels derer über die IP-Adressen ein Zusammenhang zu einem
bestimmten
Kunden hergestellt werden könne. Außerdem sei durch die standardisierte
und
intervallartige Verlagerung der Daten vom Radius-Server auf die
OC-Plattform
gewährleistet, dass Dritte keinerlei Zugriff auf die Daten hätten.
31
Vor diesem Hintergrund halte nicht
nur der Regierungspräsident Darmstadt die Speicherpraxis der Beklagten
für
rechtmäßig, wie aus dessen veröffentlichtem Schreiben vom 14.01.2003
(vgl.
Blatt 7 f d. A.) zu entnehmen sei.
32
Auch der Bundesbeauftragte für
Datenschutz gehe ausweislich seines veröffentlichten Schreibens vom
16.03.2007
(vgl. Blatt 387 d. A.) von der Zulässigkeit der Speicherpraxis der
Beklagten
aus.
33
Aus einer Presseerklärung der
Europäischen Kommission zur Bekämpfung von SPAM vom 15.11.2006
(KOM(2006)688,
vgl. Blatt 323 – 325, 336 ff d. A.) sei zu entnehmen, dass die
Europäische
Kommission auf Grund massiver Verbreitung von SPAM, Späh- und
Schadsoftware ein
verstärktes Vorgehen gegen illegale Online-Aktivitäten für zwingend
erforderlich halte, wozu die Internet-Access-Provider aufgerufen seinen.
34
Wegen weiterer Details des
erstinstanzlichen Vorbringens beider Parteien wird auf die Schriftsätze
des
Klägers vom 15.04.2003, 7.05.2003, 16.05.2003, 30.06.2003, 26.08.2003,
26.09.2003, 14.01.2004, 20./21.09.2006, 11.12.2006, 21.12.2006,
26.01.2007,
7.03.2007 21.05.2007 und 22./23.05.2007 nebst den jeweiligen Anlagen
(vgl.
Blatt 1 – 27, 29 – 39, 42 – 46, 80 – 82, 142 – 150, 151 – 154, 178 –
179, 273 –
294, 315 – 318, 340, 368 – 369, 370 – 372, 412 – 414 und 419 – 422 d.
A.) und
auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.06.2003, 6.08.2003,
22.01.2004,
17.11.2006, 14.12.2006, 16.01.2007, 9.05.2007, 16.05.2007 und 31.05.2007
nebst
den jeweiligen Anlagen (vgl. Blatt 58 – 76, 87 – 141, 180 – 192, 299 –
313, 319
– 338, 354 – 364, 374 – 387, 393 – 411 und 424 – 425 d. A.) verwiesen.
35
Gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2004
(vgl. Blatt 196 - 198 d. A.) hat das Landgericht Darmstadt Beweis
erhoben durch
Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl. Ing. SV1. Wegen des
Wortlauts des Gutachtens vom 20.06.2006 wird auf die Akten Bezug
genommen. Der
Sachverständige hat eine ergänzende Stellungnahme vom 14.09.2006
abgegeben
(vgl. Blatt 271 – 272 d. A.).
36
Mit Urteil vom 6.06.2007 hat die 10.
Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Darmstadt der Klage nur
zum
Teil stattgegeben und die Beklagte unter anderem auf den Klageantrag zu
1)
verurteilt, „die IP-Adressen, welche sie den von dem Kläger genutzten
Internet-Rechnern zuweist, sieben Tage nach dem jeweiligen Ende der
Internetverbindung zu löschen.“
37
Zur Begründung, wegen deren
Einzelheiten auf Blatt 427 – 440 d. A. verwiesen wird, hat das
Landgericht im
Kern ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte nur insoweit einen
Anspruch
auf Nichterhebung bzw. Löschung der im Streit stehenden Daten
(unabhängig von
der rechtlichen Qualifizierung der Dienstleistungen als
Telekommunikationsdienstleistungen oder Teledienste), soweit die
Speicherung
dieser Daten über das Ende der Internetverbindung hinaus nicht zu
Abrechnungszwecken oder zur Behebung von Störungen erforderlich – und
damit
gesetzlich erlaubt – ist.
38
Soweit es den – im zweiten Rechtszug
allein noch streitgegenständlichen Klageantrag zu 1) betrifft – hat das
Landgericht dargelegt, der Anspruch auf Löschung der IP-Adresse bestehe
insoweit als der Kläger sich gegen die Speicherung der IP-Adressen nach
Ablauf
von sieben Tagen nach Beendigung der Internetverbindung wende; der
darüber
hinaus verfolgte Anspruch auf sofortige Löschung bestehe nicht.
39
Das Landgericht hat die Auffassung
vertreten, die Speicherung der IP-Adresse für den Zeitraum von sieben
Tagen
nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung sei jedenfalls zur
Behebung von
Störungen erforderlich. Bei den fraglichen Dienstleistungen der
Beklagten
handele es sich (im wesentlichen) um Telekommunikationsdienstleistungen
i. S.
d. § 3 Nr. 24 TKG. Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit
sei
die Beklagte zunächst berechtigt, die Nutzerdaten von den
Verbindungsdaten
getrennt zu halten, auch wenn dies zur Konsequenz habe, dass die
Verbindungsdaten einschließlich der IP-Adresse nicht unmittelbar nach
dem Ende
der Internetverbindung gelöscht werden, da sie noch ausgewertet und mit
den
Nutzerdaten sowie den Tarifbedingungen abgeglichen werden müssten. Dies
gelte
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Auswertung der Daten
binnen
kurzer Frist erfolge. Nach diesem Zeitraum sei die Speicherung unter
diesem
Aspekt nicht mehr erforderlich; vielmehr sei es dem Dienstanbieter
zumutbar,
innerhalb dieser Frist die Daten auszuwerten und etwa entgeltpflichtige
Sonderleistungen zu erfassen und abzurechnen.
40
Ob eine Speicherung der IP-Adresse
darüber hinaus – auch bei sogenannten Flatrate-Vertägen – zu
Abrechnungszwecken
erforderlich und zulässig sei, etwa um die Verfügbarkeit der
Dienstleistung
(insbesondere des Zugangs) in diesem Zeitraum und die Richtigkeit der
Abrechnung nachweisen zu können, sei fraglich, habe aber offen bleiben
können.
41
Die Beklagte habe hierzu dargelegt,
dass die Speicherung der IP-Adressen nicht nur dem Nachweis diene, dass
die
Dienste der Beklagten in Anspruch genommen worden seien und damit zur
Verfügung
standen (etwa wenn ein Kunde mit Flatrate die Pauschale wegen einer
behaupteten
Leistungsstörung kürzen wolle), sondern auch erforderlich sei, um die
tatsächlich
stattgefundenen Verbindungen bei Inanspruchnahme von gesondert
vergütungspflichtigen Diensten nachweisen zu können.
42
Dies erscheine zwar zunächst
plausibel, begründe allerdings lediglich eine mögliche Geeignetheit,
nicht
hingegen eine Erforderlichkeit der Speicherung zu diesen Zwecken.
Die
Beklagte habe insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass ihr kein
anderes
geeignetes (und weniger belastendes) Mittel zur Erreichung dieser Zwecke
zur
Verfügung stehe. Durch die bloße Nennung zusätzlicher Daten im Falle
eines
Streites dürfe sich die Nachweismöglichkeit und Beweislage nicht
wesentlich
verändern.
43
Die Frage einer Erforderlichkeit der
Speicherung der Daten zu Abrechnungszwecken habe jedoch im Hinblick auf
die
Zulässigkeit der Speicherung nach § 100 I TKG dahingestellt bleiben
können,
weshalb es letztlich auch nicht auf das im Laufe des Rechtsstreits
eingeholte
Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit zu Abrechnungszwecken ankomme.
Die
Beklagte habe nach Einholung des Gutachtens substantiierten Vortrag zur
Frage
der Erforderlichkeit der Speicherung zur Behebung von Störungen
gehalten.
Demgegenüber sei ihr Vortrag zur Erforderlichkeit zu Abrechnungszwecken
teilweise nicht ausreichend substantiiert geblieben.
44
Die Speicherung der IP-Adresse sei, so
hat das Landgericht weiter ausgeführt, jedenfalls für die Dauer von
sieben
Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung zur Behebung von
Störungen im Sinne des § 100 I TKG erforderlich und zulässig.
45
Die Beklagte benötige die IP-Adresse
zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern
ihrer
Telekommunikationsanlagen. Es sei nachvollziehbar und allgemein bekannt,
dass
es nach dem Ende einer Internetverbindung einige Zeit dauern könne, bis
eine
Störung entdeckt oder eine Fehlermeldung durch andere Service Provider
erfolge.
Dies gelte auch für Mitteilungen betreffend Spam-Angriffe. Es sei im
Übrigen
auch allgemein bekannt, dass es verschiedene Missbrauchsarten gebe, die
die
Sicherheit der Nutzer der Beklagten und die Sicherheit der
Telekommunikationsanlagen der Beklagten bedrohten.
46
Dem sei der Kläger auch nicht
entgegengetreten; er habe sich darauf beschränkt, die Erforderlichkeit
der
Speicherung gerade dieser Daten zu diesem Zweck zu bestreiten.
47
Zu den häufigsten Störungen des
Telekommunikationsnetzes der Beklagten gehöre zunächst die Versendung
von
belästigenden Nachrichten per E-Mail (sog. Spam-E-Mails). Dies sei nicht
nur
eine Belästigung, sondern stelle für die Nutzer und die Beklagte eine
direkte
Bedrohung der Infrastruktur dar, weil diese in erheblichem Ausmaß durch
Spam in
Anspruch genommen würden und diese Kapazitäten der regulären
Inanspruchnahme
durch die Nutzer nicht zur Verfügung stünden. Außerdem würden Spam
häufig durch
mit Schadsoftware infizierte Rechner ohne Wissen des Inhabers und unter
Missbrauch seines Internetzugangs versendet. Dies zu unterbinden sei in
Anbetracht der Beeinträchtigungen durch Spam nicht nur im Interesse des
betroffenen Nutzers, sondern auch im Interesse der Beklagten selbst
sowie der
Gesamtheit ihrer Nutzer.
48
Die Identifikation eines solchen
infizierten Rechners sowie eines Spam-Versenders könne nach dem
substantiierten
und nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten nur anhand der IP-Adresse,
die
nicht gefälscht werden könne, sowie des dazugehörigen Datums nebst
Uhrzeit
stattfinden. Der Kläger habe dies nicht substantiiert in Abrede
gestellt.
49
Mit den genannten Informationen
könne der Internetprovider nach Erhalt einer entsprechenden Information
durch
den Empfänger einer Spam-Nachricht oder durch andere Internetprovider
das
jeweilige Nutzerkonto ermitteln, von dem aus die fragliche E-Mail
versandt
worden sei; ggf. könnten auch Rechner ermittelt werden, die unbemerkt
mit
Schadprogrammen infiziert worden seien.
50
Der Internetprovider – hier also die
Beklagte – könne dann dem betroffenen Nutzer mitteilen, dass sein
Computer von
Dritten missbraucht werde; er könne auch Maßnahmen ergreifen, um den
Spam-Versand zu unterbinden.
51
Der diesbezüglich ins Detail gehende
Vortrag der Beklagten, wonach – insbesondere in Anbetracht der Anzahl
ihrer
Nutzer – einzig die IP-Adresse geeignet sei, nach dem Ende einer
Internetverbindung eine Identifizierung eines einzelnen Nutzers zu
ermöglichen,
sei nachvollziehbar und vom Kläger nicht hinreichend bestritten. Die
Behauptung
des Klägers, die IP-Adresse sei zur Identifikation nicht erforderlich,
da
weitere Datensammlungen bestünden, sei zu pauschal und überdies von der
Beklagten in Abrede gestellt worden.
52
Auch bei der Verbreitung von
Schadprogrammen (u. a. Viren, Würmer, Trojaner), die ebenfalls häufig
über
Spam-Nachrichten erfolge, könne der Absender und dessen Nutzer-Account
nur über
die IP-Adresse (nebst Datum und Uhrzeit des Versandes) ermittelt werden.
Dadurch sei es möglich, Nutzer eines infizierten Rechners zu warnen und
mögliche Schäden zu reduzieren.
53
Das Vorgenannte gelte im Prinzip
auch bei sog. Phishing-Emails.
54
Eine weitere Störung bestehe darin,
dass Angriffe auf einzelne Computer durch Zusammenschlüsse vieler
infizierter
Rechner dann erfolgen könnten, wenn von den infizierten Computern in
einer
gleichzeitigen und gesteuerten Aktion die Infrastruktur eines
Unternehmens oder
Webdienstes angegriffen werde, indem auf dem angegriffenen Computer
ständig
Informationen/Dienstleistungen abgefragt würden, bis er bzw. der
entsprechende
Webserver abstürze. Hierbei zeichneten die angegriffenen Computer zwar
meist
die IP-Adresse, das Datum und die Uhrzeit des Angriffs auf. Die
angegriffenen
Computer könnten die betreffenden Angreifer bzw. Nutzer der entsprechend
infizierten Computer jedoch nicht identifizieren und die Angriffe durch
infizierte Computern auch nicht selbst stoppen. Wenn eine am Angriff
beteiligte
IP-Adresse aus dem Adressbereich eines anderen Internetproviders, etwa
der
Beklagten, stamme, könnten sich die Betroffenen bzw. deren
Internetprovider an
die Beklagte wenden. Die Beklagte selbst könne nach deren
substantiierten
Vorbringen derartige Angriffe nur stoppen bzw. den Kunde mit dem
betroffenen
Rechner informieren, wenn die IP-Adresse (nebst Datum und Uhrzeit) noch
in den
bei ihr gespeicherten Daten vorhanden sei. Bei einer sofortigen Löschung
der
IP-Adresse könnten diese Störungs- und Missbrauchsszenarien in
Kundennetzen
nicht mehr bekämpft und die Nutzer unwissentlich infizierter Rechner
nicht mehr
gewarnt und informiert werden.
55
Darüber hinaus hat das Landgericht
die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch berechtigt, ihre eigene
Infrastruktur gegen rechtswidrige Inanspruchnahme zu schützen. Es sei
nachvollziehbar und allgemein bekannt, dass dann, wenn ein
Internetprovider
nicht gegen Spam-Versender und Versender von Schadsoftware vorgehe, dies
dazu
führe, dass bestimmte IP-Adressbereiche, von denen in der Vergangenheit
Störungen ausgegangen seien, von anderen Internetdienstleistern und
Internetprovidern gesperrt würden. Diese Adressbereiche seien dann nicht
mehr
erreichbar und könnten von der Beklagten und deren Nutzern nicht mehr
genutzt
werden.
56
Auch dies rechtfertige – zur Abwehr
von Störungen – die Speicherung der IP-Adresse sowie des Datums und des
Zeitraums der jeweiligen Nutzung zumindest so lange bis entsprechende
Rückmeldungen wegen Störungen erfahrungsgemäß erfolgten. Der Provider
erhalte
in den vorgenannten Fällen häufig erst im Nachhinein Kenntnis von den
Störungen, so dass die Störungsquelle auch erst im Nachhinein ermittelt
werden
könne (und müsse).
57
Bei einer unverzüglichen Löschung
der IP-Adresse und des Zeitpunktes ihrer Nutzung durch einen konkreten
Nutzer
sei eine nachträgliche Ermittlung der Störungsquelle jedoch nicht mehr
möglich,
was die Beklagte im Einzelnen und detailreich dargelegt habe. Der Kläger
habe
dies nicht substantiiert bestritten.
58
Eine solche – praktisch vorbeugende
– Speicherung der IP-Adresse zur Eingrenzung und Behebung von Störungen
ohne
konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Benutzer lasse §
100 I
TKG seit einer entsprechenden Gesetzesänderung auch ausdrücklich zu. Es
sei
daher nicht erforderlich, dass im Einzelfall tatsächlich Störungen und
Fehler
oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen. Ausreichend sei es, dass mit
hinreichenden Wahrscheinlichkeit von dem weiteren Auftreten solcher
Störungen
auszugehen sei, was auf Grund der Lebenserfahrung zu bejahen sei.
59
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
und aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung gehe das Gericht davon aus,
dass
solche Rückmeldungen durch andere Internetprovider und betroffene Nutzer
im
Regelfall zeitnah, jedenfalls binnen sieben Tagen, erfolgen, so dass die
Speicherung der IP-Adresse (und des Anfangs- und Endzeitpunktes der
betreffenden Verbindung) grundsätzlich nur für diesen Zeitraum zur
Verhinderung
und Behebung von Störungen nach § 100 I TKG erforderlich und damit
zulässig
sei.
60
Gegen das dem Kläger am 11.06.2007
zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am
22.06.2007 eingelegten und begründeten Berufung.
61
Er verfolgt seinen ursprünglichen
Klageantrag zu 1) unverändert weiter und erstrebt eine Abänderung des
Urteils
dahingehend, dass die Beklagte verurteilt wird, die den Rechnern des
Klägers
zugewiesenen IP-Adresse sofort nach der Beendigung der jeweiligen
Internetverbindung zu löschen.
62
Der Kläger wiederholt und vertieft
sein erstinstanzliches Vorbringen und macht – unter Hinweis auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2006 zum Aktz. 1
BvR
1811/99 (abgedruckt in NJW-2007, 3055 = MMR 2007, 308), die sich mit der
Speicherung von Verkehrsdaten befasst, die nach der Nutzung eines
mittels einer
Prepaid-Karte genutzten Mobiltelefons gespeichert wurden – geltend, die
sofortige Löschung der IP-Adresse sei für die Beklagte sowohl technisch
möglich
als auch praktikabel. Fünfzehn andere Zugangsanbieter löschten die
IP-Adresse
jedenfalls sofort. Wegen der detaillierten Bezeichnung dieser Anbieter
und
wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des
Klägers vom verwiesen (vgl. Blatt 463, 478- 480 d. A.).
63
Der Kläger meint, § 100 TKG erlaube
nur die gezielte Ermittlung von IP-Adressen auf Grund konkreter
Störungen bzw.
Fehlern oder bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Missbrauch. Dadurch
habe sich
auch durch die Neufassung des § 100 TKG und damit den Wegfall der Worte
„im
Einzelfall“ nichts geändert. Bei verdachtsunabhängiger
Vorratsdatenspeicherung
seien „zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte“ nicht ersichtlich.
64
Spams, ein Virenversand, Botnetze
und DDos-Angriffe stellten keine Störungen im Sinne des § 100 I TKG dar,
da sie
die Funktionsfähigkeit der TK-Anlagen nicht beeinträchtigten, wie die
tägliche
Praxis der Beklagten und anderer Anbieter belege. Spams seien nur im
Zusammenhang mit der Kapazität und im Sinne einer höheren Auslastung von
Relevanz. Kapazitäten könnten aber erweitert werden, weshalb eine
Belastung
nicht mit einer Störung im Sinne des § 100 TKG verbunden sei. Die
Infrastruktur
der Beklagten werde dadurch nicht bedroht. Dass die Beklagte anhand von
IP-Adressen den Störer ermitteln könne, müsse bestritten werden. Die
Beklagte
bleibe hinreichende Darlegungen und Belege schuldig. Außerdem existiere,
was in
der einschlägigen Literatur regelmäßig diskutiert werde, spezielle
Anonymisierungssoftware, die die Rückverfolgung anhand von IP-Adressen
vereiteln könne.
65
Die IP-Adressen des Klägers müssten
bereits deshalb nicht gespeichert werden, weil der Kläger keine Spam
versende
und den Internet-Zugang auch nicht missbrauche. Nutzer unwissentlich
infizierter Rechner würden von der Beklagten auch keineswegs gewarnt
oder
informiert.
66
Die Speicherung sämtlicher
Nutzerdaten über sieben Tage hinweg, nur weil die Daten eines kleinen
Bruchteils
der Nutzer einmal benötigt werden könnten, sei unverhältnismäßig und
verfassungswidrig. Die Beklagte selbst habe in einem internen Papier
einmal
ausgerechnet, dass nur 0,004 % der gespeicherten IP-Adressen jemals
störungsrelevant würden. Wenn aber von 250.000 Kunden nur ein einziger
Kunde
rechtswidrig handele, sei es unverhältnismäßig alle Kunden unter
„Generalverdacht“ zu stellen.
67
Der Kläger, der mit Rücksicht auf
die im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits eingeführten §§ 113 a, 113 b
TKG
zunächst angekündigt hatte, hilfsweise auch einen Feststellungsantrag zu
stellen, wonach die Beklagte bis zum 31.12.2007 verpflichtet gewesen
sei, die
IP-Adressen sofort nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen zu
löschen, verfolgt diesen Hilfs-Antrag nicht mehr weiter.
68
Der Kläger beantragt,
69
das Urteil der 10. Zivilkammer –
Einzelrichterin – des Landgerichts Darmstadt vom 6.06.2007 abzuändern
und die
Beklagte zu verurteilen, die IP-Adressen, welche sie den von dem Kläger
genutzten Internet-Rechnern zuweist, sofort nach dem jeweiligen Ende der
Internetverbindungen zu löschen.
70
Die Beklagte beantragt,
71
die Berufung zurückzuweisen.
72
Die Beklagte verteidigt das
angefochtene Urteil, das ihrer Meinung nach auf der zutreffenden
Würdigung des
wechselseitigen Parteivorbringens, auf dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung
und auf den eigenen Erkenntnissen des Landgerichts basiere.
73
Die Beklagte hält an ihrer
Rechtsauffassung fest, sie sei nach §§ 97 II Nr. 1 TKG, 100 I TKG
berechtigt,
die IP-Adressen insbesondere zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung
von
Fehlern und Störungen an Telekommunikationsanlagen sowie zu Zwecken der
Abrechnung zu erheben und zu verwenden.
74
Die Beklagte wiederholt und vertieft
ihr Vorbringen erster Instanz und macht geltend, bei Störungen der
Telekommunikationsanlage und bei Störungen ihres Abrech-nungssystems sei
sie
auf die gespeicherten IP-Adressen angewiesen, weil sie ansonsten nach
Abbruch
des Nutzungsvorgangs nicht mehr erkennen könne, welchem Account die in
Anspruch
genommenen Dienste zu berechnen oder Fehler und Störungen zuzuordnen
seien.
Entsprechendes gelte auch für eine weitere Verkürzung des
Speicherzeitraumes,
der zur Folge habe, dass eine zuverlässige und korrekte Abrechnung nicht
möglich sei. Dies gelte auch für den Fall eines einzelnen Kunden, bei
dem sie
auf Grund einer entsprechenden Verurteilung mit Hilfe einer speziell
dafür
entwickelten Software eine schnellere Löschung der IP-Adressen bewirke.
Einerseits erlaube es die dafür entwickelte Technik nicht, die IP-Daten
für
eine Vielzahl von Kunden unmittelbar nach der Beendigung der Session zu
löschen; andererseits sei bei diesem Verfahren eine hundertprozentig
korrekte
Abrechnung nicht gewährleistet.
75
Viele Störungen und Fehler seien, so
macht die Beklagte weiter geltend, nur über die IP-Adresse zu erkennen,
einzugrenzen und zu beseitigen. Die IP-Adresse sei erforderlich, um zu
klären,
von wo die Störung und / oder der Fehler ausgehe. Tatsächlich könne es,
wie das
Landgericht zutreffend festgestellt habe, nach dem Ende der
Internetverbindung
einige Zeit dauern, bis die Störung überhaupt entdeckt werde oder eine
Fehlermeldung von anderen Service-Providern erfolge. Betroffene oder
deren
Internetprovider wendeten sich dann an die Beklagte, damit die Angriffe
gestoppt
werden können. Dies gelte nicht nur für Spam-Angriffe, sondern auch für
andere
Störungs- bzw. Fehlerarten (wird näher ausgeführt, vgl. Blatt 643 - 649
d. A.),
die die Beklagte bereits im ersten Rechtszug ausführlich beschrieben
habe und
die deshalb im landgerichtlichen Urteil zutreffend als unstreitig
beschrieben
worden seien. Wirkungsvoll könne die Beklagte regelmäßig erst dann gegen
Störungen vorgehen, wenn eine Beschwerde vorliege. So sei das
Landgericht zu
Recht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte diejenigen Teilnehmer
benachrichtige, deren Computer erkennbar von Späh- und Schadsoftware
infiziert
worden ist.
76
Die Beklagte macht weiter geltend,
Angriffe könnten die gesamte Infrastruktur eines Unternehmens oder eines
Internetdienstes derart belasten, dass es zum Absturz komme. Der Schutz
der
Teilnehmer der Beklagten sei auch deshalb erforderlich, weil die
Beklagte nur
so die eigene Infrastruktur schützen könne. Immerhin zähle zur
Infrastruktur
nicht nur die Computer-Hardware, sondern auch der IP-Adressbereich, auf
den sie
im Rahmen der Verteilung der IP-Adressen zurückgreifen müsse. Dieser
Adressbereich sei ein wesentlicher Bestandteil ihrer Produkte. Eine
Einschränkung der Nutzbarkeit der IP-Adressen stelle mithin eine Störung
ihrer
Telekommunikationsanlage dar. In einem idealen Netzwerk könne von jeder
IP-Adresse auf jede andere IP-Adresse zurückgegriffen werden. Da es aber
im
Zusammenhang mit den beschriebenen Störungen und Fehlern dazu kommen
könne,
dass Internetdienstleister ihre Dienste für bestimmte Adressbereiche
komplett
sperrten („sogenanntes „Blacklisting“), wenn von diesen in der
Vergangenheit
Störungen ausgegangen seien (sei es dass sie von einem bestimmten
Adressbereich
von Spam überflutet würden oder konkreten Angriffen ausgesetzt seien),
müsse
die Beklagte ihren IP-Adressbereich schützen und Störungsquellen
beheben. Denn
sobald der IP-Adressbereich der Beklagten in eine solche „Blacklist“
aufgenommen sei, könnten ihre Nutzer auf eine Vielzahl von
Internetdiensten
nicht mehr zugreifen. Die Funktionsfähigkeit ihrer Computer wäre
ansonsten
beeinträchtigt. Allein die Sperrung der IP-Adresse eines einzelnen
sendenden
Computers, eines sogenannten „Mailservers“ (Beispiel „C“ sowie
US-Patent- und
Markenamt) betreffe meist mehrere 100.000 Teilnehmer der Beklagten.
77
Dass infolge der zeitweisen
Speicherung der IP-Adresse auch der (rechtmäßige) Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werde, sei dabei ein Nebeneffekt,
wobei
eine Speicherzeit von nur sieben Tagen für die Staatsanwaltschaft
regelmäßig
nicht für Ermittlungen ausreiche.
78
Soweit der Kläger geltend mache,
dass reine Internetzugangsanbieter, also sogenannte Internetprovider,
die nicht
wie die Beklagte zahlreiche zusätzliche Dienstangebote vorhielten,
IP-Adressen
nicht speicherten, sei zu berücksichtigen, dass diese sich in Regel der
Beklagten als „Vorleister“ bedienten. Es sei dann der Vorleister, der
über die
entscheidende Infrastruktur verfüge und diejenigen Daten speichere, die
zur
Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen erforderlich seien.
Durch
eine Speicherung von (nur) sieben Tagen lasse sich ein wesentlicher Teil
der
Störungsfälle erkennen und eingrenzen. Andere, gleich effektive Mittel
zur
Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung der beschriebenen Störungen
existierten
nicht. Die Speicherung der IP-Adresse sei das mildeste Mittel; sie sei
auch
zwingend erforderlich.
Eben deshalb halte der Bundesbeauftragte für Datenschutz die
siebentägige
Speicherung der Beklagten für zulässig und praxisgerecht, wie
entsprechenden
Presseveröffentlichungen zu entnehmen sei. Die automatisierte Löschung
der
IP-Adressen nach sieben Tagen sei das Ergebnis einer Abwägung zwischen
dem
Fernmeldegeheimnis der Teilnehmer, also auch des Klägers, und den
Belangen der
Beklagten; sie werde den in der vom Kläger zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2006 (vgl. NJW-2007, 3055 = MMR
2007)
gerecht.
79
Es dürfe, so führt die Beklagte
weiter an, auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Europäische
Kommission
in den dargestellten Angriffen ebenfalls eine ernsthafte Störungen der
Telekommunikation und einen Angriff auf die Privatsphäre sehe.
80
Die Beklagte ist der Ansicht, ihre
Speicherpraxis verstoße weder gegen das TKG noch gegen
Datenschutzbestimmungen.
Dabei bilde § 100 I TKG, der nach seiner Novellierung im Unterschied zu §
100
III TKG keinen konkreten Störungsfall voraussetze, die Rechtsgrundlage.
In der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.03.2010 zum Aktz. 1 BvR
256/08
(vgl. NJW 2010, 833 ff) werde unter der Randnummer 227 ausdrücklich
klargestellt, dass die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten im Interesse
des
Staates an anderen (engeren) Kriterien zu messen sei als die Speicherung
durch
einen Dienstanbieter. Auch sei nach der genannten Entscheidung davon
auszugehen, dass eine staatlichen Interessen folgende Speicherung
derartiger
Daten nicht schlechthin unverhältnismäßig sei, dass die Nichtigkeit der
§§ 113
a, 113 b TKG letztlich nur aus der fehlenden konkreten Ausgestaltung der
Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen resultiere.
81
Wegen weiterer Details des
wechselseitigen Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die
Schriftsätze des Klägers vom 22.06.2007, 20.08.2007, 30.10.2007,
4.06.2008,
3.07.2008, 28.07.2008, 27.10.2008, 10.02.2009, 10.03.2009, 24.03.2009,
3.03.2010, 19.05.2010, 20.05.2010, 24.05.2010 und 25.05.2010 nebst den
jeweiligen Anlagen (vgl. Blatt 462 – 486, 499 – 524, 729 – 733, 740 –
760, 761
– 762, 796 – 797, 798 - 799, 800 – 804, 900 – 901, 902 – 914, 923, 962,
964,
967 - 968 und 975 – 980 d. A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom
18.10.2007, 22.07.2008, 17.02.2009, 22.03.2010 und 20.05.2010) und
08.06.2010
nebst den jeweiligen Anlagen (vgl. Blatt 630 – 726, 780 – 795, 847 –
888, 929 –
931, 942 – 960 und 994-999 d. A.) verwiesen.
82
Mit Rücksicht auf die mit Wirkung
zum 1.01.2008 in Kraft getretenen §§ 113 a, 113 b TKG hat der Senat den
Rechtsstreit nach Gewährung rechtlichen Gehörs bis zur Erledigung des
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Aktz. 1 BvR 256/08
ausgesetzt (vgl. den Beschluss vom 24.02.2009, Blatt 893 – 896 d. A.).
83
Der Aussetzungsgrund ist mit der
Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 2.03.2010 (abgedruckt in NJW
2010, 833
ff) entfallen.
II.
84
Die Berufung des Klägers ist
zulässig.
85
Das Rechtsmittel ist nicht nur
statthaft, da bereits angesichts der Bedeutung der im Raume stehenden
und durch
die siebentägige Speicherung der IP-Adresse möglichen,
grundrechtsrelevanten
Eingriffe in die Privatsphäre des Klägers die Beschwerdesumme von 600,00
€ (§
511 II Nr. 1 ZPO) überschritten ist.
86
Es bestehen auch keine sonstigen
Zulässigkeitsbedenken.
87
Die Berufung ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
88
Es ist berufungsrechtlich auch nicht
zu beanstanden, dass der Kläger sein Rechtsmittel auf den
Urteilsausspruch zu
1.) beschränkt hat; denn zwischen den Parteien besteht kein Streit
darüber,
dass die IP-Adressen von den Anfangs- und Endzeitpunkten sowie vom
Volumen der
jeweils übertragenen Daten getrennt werden können, mit der prozessualen
Folge,
dass der Urteilsausspruch zu 1) von den Urteilsaussprüchen zu 2) – 4)
eindeutig
abgegrenzt werden kann.
89
In der Sache selbst bleibt der
Berufung allerdings der Erfolg versagt.
90
Der angefochtene Teil des Urteils
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 6.06.2007, wonach die
Beklagte im Verhältnis zum Kläger verpflichtet ist, „die IP-Adressen,
welche
sie den von dem Kläger genutzten Internet-Rechnern zuweist, sieben Tage
nach
dem jeweiligen Ende der Internetverbindung zu löschen“, bedarf keiner
Korrektur.
91
Der Kläger hat gegenüber der
Beklagten keinen Anspruch darauf, dass die seinen Nutzungsvorgängen
jeweils
zugeteilten IP-Adressen „sofort“ nach der Beendigung der jeweiligen
Internetverbindung (Session) gelöscht werden.
92
Dabei sind für den Senat – auf der
Grundlage der im vorliegenden Zivilprozess maßgeblichen wechselseitigen
Darlegungen der Parteien – die nachstehenden Erwägungen maßgeblich.
93
Der Kläger kann zwar im Rahmen
seines Vertragsverhältnisses zur Beklagten, welches unter anderem durch
die
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine besondere
Ausgestaltung
erfährt, verlangen, dass die Beklagte sich bei der Erfüllung ihrer
vertraglichen Pflichten an die gesetzlichen Vorgaben hält.
94
Nach § 44 TKG ist die Beklagte dem
Kläger daher insbesondere „zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr
zur
Unterlassung verpflichtet“, wenn sie „gegen dieses Gesetz, eine auf
Grund
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses
Gesetzes in
einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der
Bundesnetzagentur verstößt“.
95
Die Regelung des – ab dem 1.04.2010
neu gefassten – § 35 II Ziffer 1 BDSG, wonach personenbezogene Daten zu
löschen
sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, ist neben den Spezialnormen
des TKG
subsidiär (vgl. Klesczewski in Berliner Kommentar, 2006, § 100 TKG, Rd.
10;
Gramlich in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, lose
Blattsammlung, Stand 6/2007, § 91 TKG, Rd. 34; Robert in Beck’scher
TKG-Kommentar, 3. Auflage, 2006, § 91 TKG, Rd. 4;); denn in § 1 III S. 1
BDSG
ist bestimmt, dass dann, wenn andere Rechtsvorschriften des Bundes auf
personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden
sind,
diese dem BDSG vorgehen.
96
Vor diesem Hintergrund stellt sich,
da die Parteien nicht auf spezielle, individualvertraglichen Regelungen
rekurrieren und den streitgegenständlichen Vertrag auch nicht vorgelegt
haben,
vorliegend die Frage, ob die Beklagte dem Kläger qua Gesetz nach der
jeweiligen
Beendigung einer Internetverbindung bezüglich der sogenannten IP-Adresse
eine
„sofortige“ Löschung schuldet, oder ob die Beklagte im Gegenteil auf
Grund
eines Erlaubnistatbestandes zu einer zeitweisen Speicherung dieser Daten
berechtigt / verpflichtet ist.
1.)
97
Ein Grund zu der Annahme, ein
Anspruch auf „sofortige“ Löschung der IP-Adressen könne sich unmittelbar
aus
der Verfassung ergeben, besteht aus Sicht des Senats nicht.
98
Das Bundesverfassungsgericht hat im
Gegenteil mit dem zum Aktz. 1 BvR 256/08 ergangenen Urteil vom 2.03.2010
(abgedruckt in NJW 2010, 833 ff; vgl. z. B. Rd. 227, 254, 278, 300 der
Entscheidung) nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen, dass es
rechtmäßig
ist, dass „Diensteanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen
betrieblichen und
vertraglichen Umständen – von den Kunden teilweise beeinflussbar – nach §
96
TKG“ solche Daten, die im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr
gewonnenen worden sind „speichern dürfen“.
99
Die Senat hat keinen Anlass, an der
Verfassungsmäßigkeit der vorliegend relevanten Bestimmungen in §§ 97
III, 96 I
3 TKG und §§ 96 I 3, 100 I TKG zu zweifeln.
100
2.)
Mit dem Kläger ist inzwischen davon
auszugehen, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Speicherung
der
IP-Adressen jedenfalls nicht aus den §§ 113 a, 113 b TKG ergibt.
101
Auf Grund der unter anderem zum
Aktenzeichen 1 BvR 256/08 ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
vom 2.03.2010 (abgedruckt in NJW 2010, 833 ff) steht vielmehr fest, dass
die
mit Wirkung zum 1.01.2008 in Kraft getretenen §§ 113 a, 113 b TKG, die
im
staatlichen Interesse unter anderem eine auch die Beklagte
verpflichtende
Regelung zur Vorratsspeicherung für sechs Monate enthalten, gegen die
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und nichtig sind.
Die Beklagte
ist folglich nicht etwa im Interesse des Staates gehalten, die
vorliegend
streitgegenständlichen IP-Adressen für sechs Monate zu speichern.
102
3.)
Der Kläger kann sich im Zusammenhang
mit dem von ihm verfolgten Anspruch auf „sofortige“ Löschung der seinen
Rechnern für die einzelnen Internetverbindungen jeweils zugeteilten
IP-Adressen
nicht auf §§ 97 III, 96 I 3 TKG berufen.
103
Nach § 97 I 1 TKG (in der ab dem
1.01.2008 gültigen Fassung) dürfen Diensteanbieter die in § 96 Abs. 1
TKG (in
der ab dem 23.02.2010 gültigen Fassung) aufgeführten „Verkehrsdaten“
verwenden,
soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit
ihren
Teilnehmern benötigt werden. Nach § 97 II Ziffer 1 TKG dürfen die
Diensteanbieter zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der
Entgelte für
ihre Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit
derselben neben
sonstigen für die Entgeltabrechnung erheblichen Umstände unter anderem
die
„Verkehrsdaten“ nach § 96 Abs. 1 TKG erheben und verwenden; und zwar
nach der
Maßgabe der Absätze 3 bis 6 des § 97 TKG. Das hat gemäß § 97 III TKG zur
Folge,
dass Diensteanbieter „nach Beendigung der Verbindung aus den
„Verkehrsdaten“
nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 TKG unverzüglich die für die
Berechnung des
Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln“ und zu trennen haben. Die in
diesem
Sinne erforderlichen Daten – und nur diese – dürfen nach dem
gesetzlichen
Erlaubnistatbestand bis zu sechs Monate nach der Versendung der Rechnung
gespeichert werden. Demgegenüber sind die für „die Abrechnung nicht
erforderliche Daten unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht nach § 113
a TKG“
(etwa in einer zukünftige und verfassungsgemäßen Fassung) „zu speichern
sind.“
104
Davon, dass es sich bei den
streitgegenständlichen IP-Adressen um „Verkehrsdaten“ im Sinne der
genannten
Bestimmungen handelt, geht nicht nur das Verfassungsgericht in seiner
vielbeachteten Entscheidung vom 2.03.2010 (abgedruckt in NJW 2010, 833
ff; vgl.
dort Rd. 168, 189, 211) ohne Weiteres aus. Dies darf inzwischen auch als
allgemein anerkannt bezeichnet werden (vgl.: EuGH in GRUR 2009, 579; OGH
Wien
in NJOZ 2010, 675; OLG Karlsruhe in MMR 2009, 412 sowie in GRUR-RR 2009,
379;
OLG Köln in GRUR-RR 2009, 9; OLG Zweibrücken in GRUR-RR 2009, 12;
Hanseat. OLG
Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 zum Aktz. 5 U 60/09, veröffentlich in
juris, Das
Rechtsportal; LG Frankenthal in MMR 2008, 687; LG München in MMR 2010,
111 m.
w. N.; Landgericht Hamburg in MMR 2009, 570; die als Blatt 384 ff zu den
Akten
genommene Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz vom
7.04.2005;
vgl. ferner Nr. 15 der Erwägungen sowie Art 2 b und Art 6 der Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 12.07.2002;
Lünenbürger
in TKG-Kommentar von Scheuerle und Mayen, 2. Auflage, 2008, § 3 TKG, Rd.
81;
Gramlich in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, lose
Blattsammlung, Stand 6/2007, § 96 TKG, Rd. 30;). Was der Gesetzgeber
unter
„Verkehrsdaten“ verstanden wissen will, erschließt sich nicht zuletzt
auch aus
(der für nichtig erklärten) Bestimmung des § 113 a I, IV Ziffer 1 TKG a.
F., in
dem als ein zu speicherndes Verkehrsdatum die
„Internetprotokoll-Adressen“
ausdrücklich erwähnt wird. Jede andere Würdigung würde auch den
Definitionen
der Begriffe „Bestandsdaten“ und „Verkehrsdaten“ in § 3 Ziffern 3 und 30
TKG
sowie an der Tatsache vorbeigehen, dass nach § 96 I Ziffer 5 TKG unter
„Verkehrsdaten“ auch die „zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der
Telekommunikation … notwendigen Daten“ zu verstehen sind.
105
Auch vom Kläger ist diese rechtliche
Einordnung der Internet-Protokoll-Adressen daher nicht ernsthaft in
Zweifel
gezogen.
106
a.) Soweit der Kläger die Auffassung
vertritt, die seinen Rechnern jeweils zugeteilten IP-Adressen seinen in
Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung schon deshalb „sofort“ zu
löschen, weil
er mit der Beklagten einen Flatrate-Vertrag abgeschlossen habe, bei dem
ein
pauschaliertes Entgelt zu entrichten sei, verkennt der Kläger bereits
die
Vielschichtigkeit seines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten.
107
Immerhin ist zwischen den Parteien
unstreitig geblieben, dass es sich bei Verträgen nach dem sogenannten „X
dsl
flat“-Tarif – und einen solchen hat der Kläger unstreitig mit der
Beklagten
abgeschlossen – um eine Kombination von Dienstleistungen handelt, die es
dem
jeweiligen Kunden ermöglicht, einen ...-Anschluss zu verwenden und sich
über
das Telekommunikationsnetz der Beklagten einzuwählen. Der jeweilige
Kunde
erhält dabei zwar einen Zugang für einen Pauschalvertrag, wenn
er
eine ...-Verbindung für die Einwahl verwendet . Die pauschale
Vergütung
über die sogenannte Flatrate gilt für den Internetzugang aber nur dann,
wenn
der Kunde den bereitgestellten ...-Anschluss nutzt, um sich einzuwählen.
Ein
...-Kunde kann sich mit seinen Zugangsdaten (Kennung und Passwort)
jedoch
unstreitig auch über andere Telekommunikationsanschlüsse (z. B. über
Mobiltelefone, aus dem Ausland oder über Wettbewerber der Beklagten im
Inland)
sowie über beliebige Zugangstechniken (analoge, ISDN- oder
GSM-Verbindungen,
W-Lan) in den Dienst der Beklagten einwählen. In diesem Fall werden
besondere
Nutzungsentgelte für die erbrachten Leistungen fällig. Auch für die
Nutzung
weiterer Sonderdienste, z. B. den Zugriff auf kostenpflichtige Inhalte
anderer
Anbieter oder SMS-Dienste, werden entsprechend der individuellen Nutzung
gesondert und unabhängig von den angebotenen Zugangstarifen in Rechnung
gestellt. Weiterhin können zusätzliche Kosten für die Einrichtung von
Mitbenutzern entstehen; und zwar pro Mitbenutzer und unabhängig von der
gewählten Zugangsart ein bestimmter Satz pro Minute und je Kennung pro
Monat.
108
Bei diesen dem Kläger eröffneten
Nutzungsmöglichkeiten ist es mithin möglich, dass sich im Einzelfall
neben dem
pauschalen Flatrate-Entgelt ein Anspruch der Beklagten auf ein
Zusatzentgelt
ergibt, welches die Beklagte folglich ermitteln können muss.
109
Die bisherige Nicht-Inanspruchnahme
von entgeltpflichtigen Zusatzleistungen durch den Kläger und die von ihm
zum
Ausdruck gebrachte Absicht, diese Zusatzmöglichkeiten auch weiterhin
nicht in
Anspruch zu nehmen, rechtfertigt keine andere rechtliche Würdigung. Die
Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die vertraglich geschuldeten
Leistungen
jederzeit umfassend zur Verfügung zu stellen. Der Kläger kann seine
bisherige
Handhabung und seine bisherige Absicht jederzeit aufgeben und sein
vertragliches Recht in Anspruch nehmen. Die Beklagte muss daher im
Rahmen des
streitgegenständlichen X dsl flat“-Tarifs – wie gegenüber allen anderen
Kunden
mit solchen Verträgen – die auf Grund des Massengeschäftes notwendiger
Weise
automatisierte Möglichkeit haben, die Inanspruchnahme solcher
Zusatzleistungen
zu erfassen.
110
b) Der Kläger geht auch fehl in der
Annahme, bei den dynamischen IP-Adressen handele es sich nicht um für
die
„Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne der §§ 96
I, 97
II Ziffer 1 TKG, weshalb sie nach der jeweiligen Beendigung der
Internetverbindung „sofort“ zu löschen seien.
111
Es ist zwischen den Parteien
unstreitig geblieben, dass die für den Verbindungsaufbau zwingend nötige
IP-Adresse den Zugang zum Internet und zu anderen Telediensten der
Beklagten
überhaupt erst ermöglicht. Es besteht zwischen den Parteien ferner kein
Streit
darüber, dass auf dem Radius-Server der Beklagten lediglich die
jeweilige
Kennung sowie das hinterlegte Passwort der einzelnen Teilnehmer und die
der
einzelnen Internetverbindung zugeordnete IP-Adresse gespeichert wird.
Die
Abrechnung erfolgt nicht etwa über den Radius-Server, der nicht einmal
das von
dem jeweiligen Teilnehmer gewählte Tarifmodell kennt. Zur Vorbereitung
einer
Abrechnung überträgt der Radius-Server der Beklagten deshalb die
jeweiligen
IP-Adressen und die diesen jeweils zugeordneten Session-Daten, nämlich
unter
anderem den verwendeten Zugangsweg und den Beginn und das Ende der
Nutzung, in
automatisierten Vorgängen und intervallmäßig auf eine sogenannte
„OC-Plattform“, wo die Daten – und zwar ohne dass Dritte eine
Zugriffsmöglichkeit hätten – für das dezentrale Abrechnungssystem
aufbereitet
werden müssen. Erst danach werden die Daten an das dezentrale
Abrechnungssystem
übergeben.
112
Schon aus dieser unstreitigen
Abfolge ergibt sich zwangsläufig, dass bei einer Löschung der
IP-Adressen
„sofort“ nach der jeweiligen Beendigung der Internetverbindung eine
Abrechnung
überhaupt nicht möglich wäre. Demnach ist davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandes für eine zeitweise Speicherung
gegeben sind.
113
Dass die Beklagte gleichwohl über
technische Mittel verfügt, die es ihr ermöglichen könnten, auch ohne die
zeitweise Speicherung von IP-Adresse abzurechnen, ist nicht zu erkennen
und vom
Kläger auch nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt worden.
114
Die Behauptung des Klägers, die
Beklagte verfüge über sogenannte „Log-Dateien“, auf Grund derer sie auch
ohne
Rückgriff auf die IP-Adressen eine Abrechnung vollziehen könne, hat die
Beklagte über ihre Schriftsätze vom 10.06.2003, 6.08.2003, 17.11.2006,
9.05.2007 und 31.05.2007 (vgl. Blatt 61 ff, 90 f, 301 ff, 376 f und 424
d. A.)
und über ihre Ausführungen im Verhandlungstermin vom 16.05.2007 (Blatt
390 d.
A.) nachvollziehbar und unter ausführlicher Beschreibung ihres Systems
in
Abrede gestellt. Der Kläger hat aus Anlass des genannten
Verhandlungstermins
vom 16.05.2007 zwar ausgeführt, er bestreite, dass es solchen
Log-Dateien nicht
gebe, er habe vielmehr „anderweitig erfahren“ dass es sie gebe (Blatt
390 d.
A.). Sein dahingehendes Vorbringen hat er allerdings nicht weiter
vertieft. Mit
Schriftsatz vom 21.05.2007 (vgl. Blatt 412 d. A.) hat der Kläger
vielmehr nur
geltend gemacht, die Existenz solcher „Log-Dateien“ (wie auch immer der
Kläger
den Begriff definieren mag) „dürfte gerichtsbekannt sein“, was aber
gerade
nicht der Fall ist.
115
Die Existenz von Log-Dateien, in
denen über die sogenannten Session-Daten hinaus auch die
Teilnehmer-Kennung
abgespeichert wird, ergibt sich auch nicht etwa aus dem in erster
Instanz
eingeholten Gutachten des Dipl. Ing. SV1 vom 20.06.2006, der unter
„log-Daten“
nicht mehr und nicht weniger als Informationen über das Nutzerverhalten
„in
Form des mitgeschriebenen Ein- und Ausloggens“ sieht und dies mit der
„Herstellung einer Telefonverbindung“ vergleicht (vgl. dort Seite 18).
Solche
Daten gibt es bei der Beklagten zweifelsohne, sie sind notwendige
Bestandteile
der sogenannten Session-Daten, ohne die eine Abrechnung nach dem
jeweiligen
Tarif letztlich nicht möglich ist. Es ist aber nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen der Beklagten gerade die streitgegenständliche
IP-Adresse und nicht etwa die Kundenkennung, die die Beklagte in
datenmäßiger Verknüpfung
zusammen mit den Session-Daten speichert. Es ist nicht ersichtlich, dass
es im
System der Beklagten eine weitere Datensammlung, eine andersartige
Log-Datei,
gibt.
116
Wollte man die Beklagte also
verpflichten, nach dem Ende der Internetverbindung die IP-Adresse
„sofort“ von
den übrigen Session-Daten zu trennen und zu löschen, dann wäre eine
Abrechnung
für die Beklagte überhaupt nicht mehr möglich, weil keine sonstigen –
auf den
jeweiligen Teilnehmer bezogenen – Zuordnungsmöglichkeiten vorhanden
wären.
117
Von daher ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte die IP-Adressen nicht „sofort“ löscht,
sondern
die entgeltlichen und die unentgeltlichen Datenbestandteile erst nach
einer
Verarbeitung der Daten durch die sogenannte OC-Plattform voneinander
trennt.
118
Gegen diese Würdigung streitet auch
nicht etwa das umstrittene Vorbringen des Klägers, etwa fünfzehn
Internetzugangsanbieter (Internetprovider) löschten die IP-Adressen
jeweils
nach Beendigung der Session. Denn nach den unangegriffen gebliebenen
Darlegungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese
Internetprovider,
anders als die Beklagte, keine zusätzliche Dienstangebote vorhalten und
sich in
der Regel eines Telekommunikationsanbieters als Vorleister bedienen.
119
c.) Der Kläger verkennt überdies,
dass ihm nach §§ 44 I, 96 I, 97 III TKG – wenn überhaupt – allenfalls
ein
Anspruch auf „ unverzügliche “ Löschung und nicht etwa auf „ sofortige
“ Löschung zustehen könnte.
120
Dass der Gesetzgeber den
Rechtsbegriff „unverzüglich“ im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“
(vgl. §
121 BGB) verstanden und nicht mit „sofort“ gleichgesetzt wissen will,
ist
allgemein anerkannt (vgl. statt vieler: Gramlich in Manssen,
Telekommunikations- und Multimediarecht, lose Blattsammlung, Stand
6/2007, § 96
TKG, Rd. 38; Büttgen in TKG-Kommentar von Scheuerle und Mayen, 2.
Auflage,
2008, § 96 TKG, Rd. 9; Eckhard in Recht der Medien, 2008, § 96 TKG, Rd. 6
–
jeweils m. w. N.). Der streitgegenständliche Löschungsanspruch steht und
fällt
mithin mit der Frage, ob die Beklagte die Löschung schuldhaft verzögert.
121
Es hätte daher näherer Darlegungen
des Klägers dazu bedurft, dass es der Beklagten bei entsprechendem
technischen
und wirtschaftlich verhältnismäßigen Aufwand überhaupt möglich ist, die
IP-Adresse schneller zu löschen, dass sie also zum Zwecke einer
sachgerechten
Fakturierung und zur Vermeidung eines Datenverlustes nicht einmal für
den
inzwischen auf sieben Tage reduzierten Zeitraum auf die IP-Adresse
zurückgreifen können muss. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind dem
Vorbringen des
Klägers nicht zu entnehmen; er beruft sich vielmehr nur pauschal und
ohne
nähere Details darauf, die Beklagte müsse lediglich die Software
abändern, um
schneller löschen zu können.
122
Der Kläger ist insoweit auch
darlegungs- und beweisbelastet, weil nach vorstehenden Ausführungen die
Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandes gegeben sind. Wenn der
Kläger der
Auffassung ist, die Beklagte habe die Grenzen des Erlaubnistatbestandes
überschritten und zögere schuldhaft bei der Löschung der Daten, dann ist
er es,
der dies schlüssig zu erläutern hat, damit seine Behauptung überhaupt
einer
Beweisaufnahme zugänglich wird.
123
Vor diesem Hintergrund kann
dahingestellt bleiben, ob der nach vorstehenden Ausführungen
unsubstanziierte
Vorwurf eines „schuldhaften Zögerns“ auch deshalb unbegründet sein
könnte, weil
die Beklagte – im Sinne des den Datenschutz weithin durchziehenden
Grundsatzes
der Datensparsamkeit – bei der Datenverarbeitung zum Zwecke der
Abrechnung
nicht nur Schnelligkeit an den Tag legen muss.
124
Immerhin handelt sich bei der
Beklagten vorgehaltenen Infrastruktur nicht nur um ausgesprochen
komplexe
Mechanismen; der Beklagten obliegt es im Sinne aller ihrer Teilnehmer
nach §
109 TKG auch, „angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige
Maßnahmen“ zu
treffen, die dem „Schutze des Fernmeldegeheimnisses und
personenbezogener
Daten“ sowie dem Schutz „der Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssysteme
gegen unerlaubte Zugriffe“ dienen. Die Beklagte muss mithin nicht nur
einen
möglichst umfangreichen Schutz der Zugangsmöglichkeiten und des
Datenschutzes
gewährleisten, sondern zugleich Schnelligkeitsanforderungen genügen. In
Anbetracht dessen dürfte eine isolierte und von den übrigen
Anforderungen
losgelöste Betrachtung allein der Abrechnungsmechanismen kaum in
Betracht
kommen. Im Zweifel dürfte mithin nicht unberücksichtigt bleiben, dass
die
Beklagte auch bei der Einrichtung und Unterhaltung ihres
Abrechnungssystems die
Sicherheitsbedürfnisse der Gesamtheit ihrer Teilnehmer zu
berücksichtigen hat.
Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass sie – wenn sie
die
IP-Adresse nicht mit den Session-Daten verknüpfen dürfte – die
Benutzerkennung
selbst mit den Session-Daten verknüpfen müsste, was mit einem ungleich
größeren
Eingriff in den Datenschutz der Teilnehmer verbunden wäre. Abgesehen
davon muss
es der Beklagten auch möglich sein, in geeigneter Weise ihre eigene
Infrastruktur zu schützen.
125
Dass es bei der Prüfung der
Berechtigung des Vorwurfs eines „schuldhaften Zögerns“ bei der Löschung
von im
Zusammenhang mit der Abrechnung erhobene Daten auch auf die Belange der
Allgemeinheit der Teilnehmer und der Infrastruktur der Beklagten
ankommen,
liegt auch in Anbetracht der im Internet veröffentlichten Stellungnahme
des
Bundesbeauftragten für Datenschutz vom 16.03.2007 (vgl. Blatt 387 d.
A.), des
Bundeskriminalamtes in Wiesbaden aus dem Jahr 2003 (vgl. Blatt 98 ff d.
A.),
des Hessischen Landtages vom 11.12.2003 (vgl. Blatt 183 ff d. A.) und
des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 14.01.2003 (vgl. Blatt 7 f d. A.)
–
mögen sie auch nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar sein – nicht
fern.
126
Nicht zuletzt aus den Richtlinien
95/46/EG und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments vom 24.10.1995
bzw.12.07.2002 (letztere in der Fassung der Änderungen vom 15.03.2006
und
25.11.2009) ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit, dass die
Dienstanbieter in
Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern geeignete Maßnahmen zu ergreifen
haben,
um den Datenschutz und die Netzsicherheit zu fördern.
127
Aus alldem folgt, dass der Kläger
aus §§ 44 I, 96 I, 97 III TKG einen Anspruch auf „sofortige“ Löschung
der
IP-Adressen nicht ableiten kann.
128
Dabei verkennt der Senat nicht, dass
sich die Basis der vorliegenden Entscheidung durch technische
Entwicklungen, d.
h. durch eine Verbesserung der technischen Möglichkeiten verändern kann.
Der
vorliegende Rechtstreit kann jedoch nur auf Grund der derzeitigen
Standards und
– was an dieser Stelle ebenfalls hervorzuheben ist – auf der Grundlage
des
wechselseitigen Vorbringens der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits
und
nach dem im Zivilprozess geltenden Grundsatz der Parteimaxime und nicht
etwa
nach dem Grundsatz der Amtsermittlung entschieden werden.
129
4.) Darüber, dass sich eine
Berechtigung der Beklagten zur automatisierten Speicherung von
IP-Adressen für
sieben Tage nach der Beendigung der Internetverbindung nicht aus § 96 I 3
TKG
in Verbindung mit § 100 III TKG (in der ab dem 24.02.2007 gültigen
Fassung)
ergibt, besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit.
130
Der Gesetzgeber hat die
Anforderungen an die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten zum
Zwecke der
Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen und Fehlern an
Telekommunikationsanlagen (§ 100 I TKG) bzw. zum „Aufdecken sowie
Unterbinden von
Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen
der
Telekommunikationsnetze und -dienste“ (§ 100 III TKG) im Rahmen der der
Novellierung des § 100 TKG unterschiedlich ausgestaltet. Darauf, dass
die
strengeren Voraussetzungen einer Erhebung und Verwendung nach § 100 III
TKG
(„bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte“)
erfüllt sind,
hat die Beklagte sich nicht berufen.
131
5.) Demgegenüber sind auch die
Voraussetzungen des in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten
Erlaubnistatbestandes
gegeben.
132
Danach darf der Diensteanbieter
Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und
verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von
Störungen
oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist.
133
a.) Auf Grund der plausiblen und im
Wesentlichen unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten kann davon
ausgegangen werden, dass es der Beklagten bei einer „sofortigen“
Löschung der
IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von
Störungen und Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen,
einzugrenzen
oder zu beseitigen.
134
Gemeinsamer Zweck der einem Anbieter
nach § 100 I TKG gestatteten datenschutzrechtlich relevanten Maßnahmen
ist eine
angemessene Reaktion und (so weit wie möglich) Abhilfe, um seine Dienste
(weiter bzw. wieder) ordnungsgemäß erbringen zu können. Vor der
eigentlichen
Reaktion, der „Beseitigung“ von Störungen und Fehlern, müssen diese (und
ihre
Ursachen) erst einmal lokalisiert werden. Dies erfolgt regelmäßig in
zwei
(zusammenhängenden) Schritten; nämlich zunächst dem „Erkennen“, dass
eine
Anlage nicht (ordnungsgemäß) funktioniert, sodann dem „Eingrenzen“ der
möglichen Ursachen auf bestimmte, und ggf. eine einzige (und damit
verbundenen
der Ausschluss zunächst ebenfalls in Betracht gezogener anderer Ursachen
als
irrelevant). Alle drei Maßnahmen-Schritte liegen im Interesse und in der
Sphäre
des Diensteanbieters. Dieser wird dabei tatsächlich oft auf eine
Information
oder auch Mitwirkung von Teilnehmern / Nutzern angewiesen sein, um
überhaupt
von Problemen zu erfahren (vgl. dazu Gramlich in Manssen,
Telekommunikations-
und Multimediarecht, lose Blattsammlung, Stand 6/2007, § 100 TKG, Rd.
18).
135
Der Dienstanbieter wird gleichwohl
nicht generell ermächtigt, Daten zu erheben und zu verwenden. Das Gesetz
gestattet ihm dies nur insoweit als dies zur Zielerreichung
„erforderlich“ ist.
136
Was unter dem unbestimmten
Rechtsbegriff „erforderlich“ zu verstehen ist, ist nach der
einschlägigen
Literatur und Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Senat
schließt sich insoweit der Auffassung von Graf im Beck’schen
Online-Kommentar
(Stand 1.10.2009, zu § 100 TKG) an, der auf die im vorliegenden
Verfahren
ergangene landgerichtliche Entscheidung verweist und eine Speicherung
von
IP-Adressen für den Zeitraum von sieben Tagen für zulässig hält.
137
Darauf, dass die Phase des
„Erkennens“ von Störungen und Fehlern nicht erst einsetzen darf, wenn
sich
Fehlfunktionen bereits eingestellt haben, hat Gramlich (in Manssen,
Telekommunikations- und Multimediarecht, lose Blattsammlung, Stand
6/2007, §
100 TKG, Rd. 18) überzeugend hingewiesen. In der Phase des „Erkennens“
soll
auch und gerade geklärt werden, ob sich eine Störungs- / und
Fehleranzeige
bestätigt (Gramlich a. a. O.). Selbst unter Berücksichtigung der
unbestreitbaren Tatsache, dass § 100 I TKG nicht als Generalermächtigung
zur
Erhebung von Daten aufzufassen ist, kann doch in Anbetracht des
unbestrittenen
und plausiblen Vorbringens der Beklagten, wonach es teilweise mehrere
Tage
dauert, bis Störungsmitteilungen einzelner Teilnehmer bei ihr eingehen
und
verarbeitet werden können, eine „sofortige“ Löschung der IP-Adresse
nicht in
Betracht kommen. Sie würde es der Beklagten in Anbetracht der
derzeitigen
technischen Möglichkeiten schlechthin unmöglich machen,
Störungsmeldungen auf
den Grund zu gehen.
138
Da § 100 I TKG, anders als § 100 IV
TKG, gerade keine im „Einzelfall“ feststehende Störung voraussetzt, und
da sich
aus den Erwägungen zur Richtlinie 2002/58/EG (vgl. dort Nr. 29) ergibt,
dass
„Verkehrsdaten“ in Bezug auf Teilnehmer und Nutzer in Einzelfällen
verarbeitet“
werden dürfen, „um technische Versehen oder Fehler bei der Übertragung
von
Nachrichten zu ermitteln“, muss auch eine Zuordnung zu einzelnen
Teilnehmern
für einen überschaubaren Zeitraum möglich sein.
139
Dass diese Sichtweise sachgerecht
ist, vertreten auch Wittern (in Beck’scher TKG-Kommentar, 2006, § 100
TKG, Rd.
2, 3) und Klesczewski (in Berliner Kommentar, 2006, § 100 TKG, Rd. 8
-10), weil
beispielsweise bei sogenannten Denial of Services-Attacken oder
erheblichem
Spam-Aufkommen generelle Abwehrmechanismen erforderlich sind.
140
Die Beklagte hat weitere Störungen
und Fehler beschrieben, die zu einschneidenden
Funktionsbeeinträchtigungen bis
hin zur totalen Sperre von einzelnen Nummernbereichen (vgl. die von der
Beklagten beschriebenen Sperrungen im „C-Fall“ und durch das US-Patent-
und
Markenamt) führen können. Insoweit hat das Landgericht zutreffend
ausgeführt,
dass die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Erkennung,
Eingrenzung und Beseitigung dieser Störungen ohne die IP-Adresse und die
dadurch überhaupt erst mögliche Zuordnung nicht denkbar wäre. Der Senat
erlaubt
sich zur Vermeidung von Wiederholungen die Bezugnahme auf die
diesbezüglichen
Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. Blatt 433 ff d. A.).
141
Vor diesem Hintergrund kommt es
letztlich nicht entscheidend auf die Frage an, ob in diesem Zusammenhang
nicht
auch potentielle Störungen in dem Fakturierungssystem der Beklagten,
welches
von den Radius-Servern der Beklagten getrennt ist,
berücksichtigungsfähig sein
könnten. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass der Begriff der
“Telekommunikationsanlagen“ in § 3 Ziffer 23 TKG zwar als „technische
Einrichtungen oder Systeme“ definiert werden, „die als Nachrichten
identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden,
übertragen,
vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können“. Gleichwohl
erscheint
es zumindest nicht fernliegend, in dem Fakturierungssystem der Beklagten
ein
von der Telekommunikation untrennbares Annex-System zu sehen und dieses
auch
unter den Begriff der Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 100 TKG
zu
subsumieren.
142
b.) Soweit es die Frage anbelangt,
wann die Beklagte die nach vorstehenden Ausführungen berechtigter Weise
erhobenen Verkehrsdaten wieder zu löschen hat, bedarf es auch hier der
zwingend
notwendigen Unterscheidung zwischen der vom Kläger vorliegend begehrten
„sofortigen“ Löschung und der nach dem Gesetz bei fehlendem Bedürfnis
„unverzüglichen“ vorzunehmenden Löschung. Hier gelten die vorstehenden
Erwägungen entsprechend.
143
Auf Grund des wechselseitigen
Vorbringens der Parteien ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, dass
die
Beklagte die in Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz für
einen
Zeitraum von sieben Tagen gespeicherten IP-Adressen bei gehöriger
Anstrengung
schneller löschen könnte und dann auch müsste. Ein schuldhaftes Zögern
der
Beklagten lässt sich im Rahmen des vorliegenden Zivilprozesses unter
Zugrundelegung
der Prozessmaxime nicht feststellen. Der Kläger, der sich freiberuflich
als
Informatiker betätigt, hat sich bis zuletzt (vgl. auch die Ausführungen
im
Schriftsatz vom 24.05.2010, Blatt 967 f d. A.) lediglich pauschal und
ohne
nähere Details darauf berufen, dass es „zumutbare technische Mittel zur
unwiederbringlichen Anonymisierung von Datenbeständen (gebe), deren
Einsatz
gleichwohl die Nutzbarkeit der Daten“ im Sinne einer Netzsicherheit
gewährleisten könnten. Dem entsprechenden Beweisangebot (Einholung eines
Sachverständigengutachtens) war nicht nachzugehen, weil es einer im
Zivilprozess unstatthaften Erhebung eines Ausforschungsbeweises
gleichkäme.
144
Nichts anderes ergibt aus dem
umstrittenen Vorbringen des Klägers, etwa fünfzehn
Internetzugangsanbieter
(Internetprovider) löschten die IP-Adressen jeweils nach Beendigung der
Session. Denn nach den unangegriffen gebliebenen Darlegungen der
Beklagten
halten diese Internetprovider, anders als die Beklagte, keine
zusätzlichen
Dienstangebote vor und bedienen sich in der Regel eines
Telekommunikationsanbieters als Vorleister. Es ist die Beklagte, die für
die
meisten Internetzugangsanbieter in Deutschland als Vorleister tätig ist
und als
solcher auch über die wesentliche technische Infrastruktur verfügt, um
Störungen oder Fehler zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen. Es
ist somit
auch die Beklagte, die zu diesen Zwecken in den hier
streitgegenständlichen
Zeiträumen Daten speichern muss.
145
Nach Schluss der mündlichen
Verhandlungen vom 26.05.2010 hat der Kläger einen Schriftsatz vom
27.05.2010
eingereicht, wegen dessen Wortlaut auf Blatt 986 – 987 der Akten
verwiesen
wird. Im Wesentlichen hat er darin einzelne Passagen aus einem Urteil
des
Amtsgerichts Darmstadt vom 30.06.2005 (Aktz. 300 C 397 / 04) und einem
Urteil
des Landgerichts Darmstadt vom 25.01.2006 (Aktz. 25 S 118 / 2005)
wiedergegeben
und geltend gemacht, die Sachverhalte deckten sich mit dem hier
vorliegenden,
was der Senat bei seiner Entscheidung bedenken möge. Unabhängig davon
hat der
Kläger geltend gemacht, in den X-AGB stehe nicht, dass der Gegenstand
des
Internetzugangs auch die Möglichkeit beinhalte, entgeltliche
Telemediendienste
in Anspruch zu nehmen; hierfür sei der Abschluss eines gesonderten
Vertrages
(Premium-Content) erforderlich.
146
Die zitierten Entscheidungen des
Amtsgerichts Darmstadt vom 30.06.2005 und des Landgerichts Darmstadt vom
25.01.2006 hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Sie
rechtfertigen keine andere Würdigung. Der im Schriftsatz vom 27.05.2010
enthaltene Hinweis auf die X-AGB war nach § 156 ZPO nicht mehr zu
berücksichtigen. Der Senat hat die mündliche Verhandlung am 26.05.2010
nach
ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes geschlossen.
Verfahrensfehler des Gerichts im Sinne des § 156 II Ziffer 1 ZPO sind
nicht
ersichtlich und werden auch nicht gerügt. Der Kläger, der in der
mündlichen
Verhandlung keinen Schriftsatznachlass beantragt hat, hat auch keinen
Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 156 II Ziffer 2, 579, 580 ZPO
vorgetragen.
147
Unabhängig davon sind die X-AGB
(anders als die unstreitige Leistungsbeschreibung Blatt 362 f d. A.) von
den
Parteien auch zu keinem Zeitpunkt zum Bestandteil der Akten gemacht
worden; und
zwar obwohl das Landgericht um Vorlage der Vertragsunterlagen gebeten
hatte
(siehe Seite 3 des angefochtenen Urteils und Seite 2 des
Verhandlungsprotokolls
vom 16.05.2007, vgl. Blatt 429 und Blatt 389 d. A.).
148
Nach alldem ist die teilweise
Zurückweisung des Klageantrages zu 1) durch das Landgericht nicht zu
beanstanden und die Berufung mit der sich aus § 97 I ZPO ergebenden
Kostenfolge
zurückzuweisen.
149
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711,
709 S.
2 ZPO.
150
Der Senat hat die Revision zugelassen,
weil die vorliegende Entscheidung (zumindest solange die für
verfassungswidrig
erklärten Regelungen der §§ 113 a, 113 b TKG nicht durch
verfassungsgemäße
Bestimmungen ersetzt worden sind) nicht nur von rechtspolitischer
Bedeutung,
sondern auch von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 II Ziffer 1
ZPO
ist. Der Umfang und die Voraussetzungen eines datenschutzrechtlichen
Unterlassungsanspruchs der vorliegenden Art sind bisher
höchstrichterlich noch
nicht geklärt.