Urheberrecht

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strafbewehrte Unterlassungserklärung

Bei der Unterzeichnung strafbewehrter Unterlassungserklärungen muss auf diverse Feinheiten geachtet werden.

Erfolgt die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung in der Form, dass diese lediglich die streitgegenständlichen Musik- oder Filmaufnahmen beinhaltet, entfällt die Wiederholungsgefahr ausschließlich für die in der Unterlassungserklärung genannten Werke.

Werden in der Unterlassungserklärung alle Werke der Unterlassungsgläubigerin, also der Verletzten, genannt, verpflichtet sich insofern der Unterlassungsschuldner dahingehend, keinerlei Werke der Unterlassungsgläubigerin mehr zu nutzen, entfällt die Wiederholungsgefahr auch für sämtliche Werke der Unterlassungsgläubigerin.

Kommt es zu erneuten Rechtsverletzungen weiterer Werke der Unterlassungsgläubigerin, dann entsteht der volle Unterlassungsanspruch mit den entsprechenden Kostenfolgen erneut.

Vorteil ist allerdings, dass dann die Vertragsstrafe nicht verwirkt wurde, sondern jeweils eine neue Unterlassungserklärung gefordert werden muss, was zunächst zwar weitere Kosten auslöst, allerdings nicht die vereinbarte – in der Regel deutlich höhere - Vertragsstrafe.

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