Urheberrecht
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Urheberrecht an Software
Der Schutzbereich des § 1 UrhG umfasst neben den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auch den Bereich der Software. Software wird dabei als Werk der Literatur angesehen ist daher in die Kategorie der Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG aufgenommen worden.
Nicht geschützt sind im Softwarebereich Ideen und Grundsätze, auf denen ein Element eines Computerprogramms basiert. Ebenfalls nicht vom Schutzumfang umfasst sind die in den Schnittstellen zugrunde liegenden Grundsätze. Daraus iist zu folgern, dass Verfahren zur Lösung eines Problems sowie die einem Computerprogramm zugrundeliegenden mathematischen Prinzipien nicht geschützt sind.
Generell darf ein Werk nach § 23 UrhG auch ohne die Zustimmung des Urhebers bearbeitet oder umgestaltet werden, solange dies nicht veröffentlicht oder verwertet wird. Dies gilt jedoch nicht für Software, bei welcher bereits die Umgestaltung als solche nach § 69 c Nr. 2 UrhG verboten ist. Das bedeutet, dass mit Ausnahme der Software Texte und Bildmaterial für Zwecke der optischen Speicherung umgestaltet werden dürfen, wobei aber auch hierbei die Speicher nicht ohne die Zustimmung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.
Selbst in Arbeitsverhältnissen ist der Umgang mit Software als Gegenstand von Urheberrechten geregelt. Wird beispielsweise ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in der Ausführung seines Arbeitsverhältnisses entwickelt, so sollen dem Arbeitgeber ausschließlich alle wirtschaftlich relevanten Rechte zustehen. Lediglich für den Fall einer anderen vertraglichen Regelung und für den Bereich der Auftragsverhältnisse kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. Durch die Erleichterung des § 69 b UrhG muss der Arbeitgeber nicht mehr lange und umständlich seine Rechte vor Gericht einklagen, sondern wird stattdessen automatisch Inhaber dieser Rechte. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall der Verweigerung durch den Arbeitnehmer. Abgesehen von einer möglichen Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf oder der Anwendung der Software ist eine Vergütung, die über den vereinbarten Arbeitslohn hinausgeht, ausgeschlossen.
Im digitalen Markt hat der Titelschutz eine besondere Bedeutung dadurch erlangt, dass der BGH in seinen Entscheidungen "Power Point" und FTOS" einen auch Software umfassenden Titelschutz zugelassen hat.
Auch aus strafrechtlicher Sicht ist das Urheberrecht an Software interessant. So droht demjenigen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wer ohne Einwilligung des Rechteinhabers und ohne eine entsprechende Lizenz ein Werk vervielfältigt, dieses verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Wird das unerlaubte Kopieren der Software gewerbsmäßig durchgeführt, so erhöht sich die Maximalfreiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahre.

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