Urheberrecht oder Copyright?
Das Urheberrecht schützt und sichert die Interessen des Urhebers an dem von ihm geschaffenen Werk. Es gibt dem Urheber das Recht und die Befugnis, seine Interessen gegenüber Dritten durchzusetzen und zu wahren. Dabei wird der Schutz nicht nur gegenüber einer bestimmten Gruppe von Personen sondern gegenüber jedermann gewährt.
Die Unterscheidung zwischen Copyright und Urheberrecht ist dabei in deren geschichtlichen Wurzeln zu suchen.
Das "copyright" entstand rechtsdogmatisch aus der Lehre vom Verlagseigentum. Diese hatte ihren Ursprung in der englischen Buchhändlergilde, - der "Stationers' Company", in welcher man den Inhaber des ausschließlichen Verlagsrechts als "owner of copy" bezeichnete.
Aufgrund des insgesamt anglo-amerikanischen Ursprungs des copyright-Systems beruht dieses entsprechend den dortigen Rechtsansichten auf dem Gedanken der staatlichen Belohnung sowie der Förderung geistiger Arbeit.
Dem gegenüber steht das deutsche Urheberrecht. Dieses beruht auf dem kontinental-europäischen Gedanken des Droit d´ Auteur, welches die naturrechtliche Idee vom geistigen Eigentum als Basis hat. Diesem Grundgedanken folgend kann das geistige Eigentum auch nur in der Person des Schöpfers entstehen.
Nachfolgend wird - unter Hinweis
auf die Autoren, die weiter unten genannt sind - die sehr aufschlussreiche und
knappe Darstellung zum Urheberrecht zitiert:
Peter
Schilling, Vorstand PriorMart AG https://www.xing.com/hp/Peter_Schilling,
Björn Gottschalkson, Rechts anwalt, https://www.xing.com/hp/Bjoern_Gottschalkson,
Jens O. Brelle, Art-Lawyer, https://www.xing.com/hp/JensO_Brelle
„10
Mythen über das Urheberrecht
(1) Ohne Copyright-Zeichen ist es
nicht geschützt.
(2) Kostenlose Inhalte kann ich frei
verwenden.
(3) Mein Artikel war nur ein Zitat.
(4) Wenn ich ein Werk weiterentwickle,
gehört das neue Werk mir.
(5) Mein Name ist urheberrechtlich
geschützt.
(6) Mit dem Einschreiben an mich
selbst kann ich mein Urheberrecht beweisen.
(7) Creative Commons und Open Source
werden das Urheberrecht abschaffen.
(8) Wenn ich erwischt werde, gehe ich
fünf Jahre ins Gefängnis.
(9) Mir passiert nichts, weil die
Urheber mir nichts beweisen können.
(10) Das Urheberrecht ist dasselbe wie
das Copyright.
(1)
Ohne Copyright-Zeichen ist es nicht geschützt.
Was
durch das Urheberrecht geschützt ist, hängt von der Art und der Schöpfungshöhe
eines Werkes ab, nicht von dem Copyright-Zeichen. Wenn ein Werk die
erforderliche Schöpfungshöhe nicht besitzt, wird es durch das Urheberrecht
nicht geschützt, egal ob mit oder ohne Copyright-Zeichen. Etwas anderes gilt
nur bei Lichtbildern, diese sind immer geschützt, egal ob eine kunstvolle
Fotografie oder eine eher anspruchslose Werbefotografie vorliegt. Im
Urheberrecht gilt jedoch grundsätzlich derjenige zunächst als Urheber, der auf
dem Werk so bezeichnet wurde (§ 10 UrhG). Der Copyrightvermerk verbunden mit
dem Namen des Urhebers (z.B. © Max Mustermann) ist daher trotzdem vorteilhaft.
Auch aus psychologischer Sicht kann der Einsatz des Copyright-Zeichens sinnvoll
sein. Zahlreiche Urheberrechtsverletzungen werden aus reiner Unkenntnis
begangen. Hier kann das © -Zeichen vorbeugend wirken.
(2)
Kostenlose Inhalte kann ich frei verwenden.
Dem
Urheber steht es frei, sein Werk zu verschenken. Jeder OpenSource-Programmierer
verlässt sich darauf. Das Urheberrecht entfällt damit keineswegs. Es ist egal,
ob es kostenlos oder -pflichtig ist, bevor irgendein geschütztes Werk außerhalb
des privaten Bereichs verwertet werden kann, muss die Genehmigung des Urhebers
eingeholt werden. Eine Verwertungshandlung liegt bereits dann vor, wenn Werke
vervielfältigt (kopiert), verbreitet oder anderen zugänglich gemacht werden.
Auch in den „kostenlosen“ OpenSource Lizenzen werden Bedingungen für die
Nutzung aufgestellt. Diese gilt es zu beachten, sonst steht man am Ende ohne
eine Erlaubnis da.
(3) Mein Artikel war nur ein Zitat.
Zitate sind erlaubt. Zitate sind Auszüge aus dem
Originalwerk, welche als Zitat kenntlich gemacht wurden, eine ordentliche
Quellenbezeichnung haben und die in ein eigenes Werk eingebettet sind. Die
Kopie eines Artikels mit kurzem Einleitungssatz a la „Das ist interessant:“ ist
also kein Zitat und damit nicht erlaubt. Zumindest nicht ohne die Zustimmung
des Urhebers.
Die Erlaubnis eines Zitats orientiert sich jedoch nicht nur
an der Länge, sondern vielmehr an der Qualität. Während einige kurze
Textpassagen geschützt sein können, können längere Textpassagen erlaubnisfrei
sein, wenn sie nach urheberrechtlicher Definition nicht schutzfähig sind.
Das gilt auch für Musikzitate. „3 Sekunden sind erlaubt,
danach muss ich vergüten.“ ist ein Ammenmärchen. Wenn die 3 Sekunden sehr
markant und schutzwürdig sind, fällt bereits vorher eine Vergütungspflicht an.
(4) Wenn ich ein Werk weiterentwickle, gehört das neue Werk
mir.
Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit
Einwilligung des Urhebers verwertet oder veröffentlicht werden. In Einzelfällen
(z.B. Verfilmung oder Computerprogramme) bedarf bereits die Bearbeitung oder
Umgestaltung selbst einer Genehmigung. An dem neuen Werk sind Sie ggf. nur ein
Miturheber, nicht alleiniger Urheber. Wenn durch die Bearbeitung erst gar kein
neues Werk entsteht, z.B. bei der Restauration eines Gemäldes, sind Sie nicht
einmal Miturheber geworden. Wenn Sie also wirklich ein eigenes Werk erschaffen
wollen, fangen Sie von vorn an und bedienen Sie sich nicht bei anderen.
Etwas anderes gilt, wenn Sie von einem anderen Werk lediglich
inspiriert wurden und in Ihrem neuen Werk die Züge des alten wirklich nicht
mehr erkennbar sind. Wenn Sie sich weit genug von der Vorlage entfernt haben,
werden Sie also tatsächlich alleiniger Urheber eines neuen Werkes.
(5) Mein Name ist urheberrechtlich geschützt.
Das Urheberrecht schützt bestimmte Werke. Namen sind genauso
wie Slogans nur äußerst selten Urheberwerke. Oder hat „Ich liebe es“ vielleicht
den Charakter eines literarischen Werkes?
Privat- und Firmennamen sind aber meist ohne gesonderte
Anmeldung durch das Namensrecht und das Wettbewerbsrecht (UWG) geschützt.
Slogans und Marken bedürfen einer Eintragung in das Markenregister.
Urheberrechtlicher Schutz kann allerdings für die grafische Darstellung eines
Namens (z.B. ausgefallenes Firmenlogo) entstehen, die erforderliche
Schöpfungshöhe vorausgesetzt.
(6) Mit dem Einschreiben an mich selbst kann ich mein
Urheberrecht beweisen.
Wenn z.B. ein Roman in einen Umschlag gesteckt und per
Einschreiben versandt wird, kann man damit beweisen, wann man den Umschlag
versandt hat. Über den Inhalt sagt das gar nichts aus. Der Inhalt kann
ausgetauscht oder später eingefügt worden sein. Wenn Sie z.B. ein Musikwerk auf
CD gebrannt verschicken, kann es sogar sein, dass die CD beschädigt oder
überaltert ist, wenn Sie den Nachweis einmal brauchen. Ob dieses Risiko die
Postgebühren wert ist, scheint fraglich.
(7) Creative Commons und Open Source werden das Urheberrecht
abschaffen.
Sowohl Creative Commons als auch Open Source wären ohne das Urheberrecht
undenkbar. Das Urheberrecht lässt offen, welche Bedingungen finanzieller oder
sozialer Art der Urheber an die Nutzung und Vervielfältigung seiner Werke
knüpft. Das Urhebergesetz legt dabei die Grundlage, für welche Nutzung der
Urheber von Dritten eine Vergütung verlangen darf. Voraussetzung für eine
Vergütung ist zunächst, dass man überhaupt Urheber nach diesem Gesetz ist. Wer
nicht als Urheber lt. UrhG gilt, kann weder Lizenzvergütungen noch alternative
Rechte aus den Creative Commons einfordern.
(8) Wenn ich erwischt werde, gehe ich fünf Jahre ins
Gefängnis.
Das Urheberrecht sieht für unerlaubte Verwertung, falsche
Urhebernachweise (Plagiarismus) und die Verletzung verwandter Schutzrechte
jeweils Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren vor. Nur wenn diese Verstöße
gewerbsmäßig begangen werden, sind bis zu fünf Jahre möglich.In der Praxis
scheint dieses Strafmaß kaum realistisch. Anschauliches Beispiel bietet der
Prozess um die Warez-Download-Plattform FTPWelt. Obwohl hier zweifelsohne eine
gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung stattgefunden hatte und die Betreiber
Erlöse von insgesamt 600.000 EUR erwirtschaftet hatten, betrug das Strafmaß für
die Betreiber 22 bzw. 16 Monate auf Bewährung plus insgesamt 76.000 EUR Strafe
und gemeinnützige Arbeit. In ein Gefängnis ging also niemand.
Dies betrifft aber nur das Strafrecht. Nach der
strafrechtlichen Verurteilung folgen ggf. zivilrechtliche nicht unerhebliche
Schadensforderungen, welche sich im vorgenannten Fall nach Angabe der GVU auf
zweistellige Millionenbeträge summierten.
(9) Mir passiert nichts, weil die Urheber mir nichts beweisen
können.
Richtig ist, dass die Urhebervermutung gilt, dass also im
Zweifelsfall derjenige als Urheber betrachtet wird, der auf dem Werk als
Urheber vermerkt ist. Richtig ist auch, dass die meisten Urheber bei der
Schöpfung ihrer Werke keine Zeugen haben oder deren Aussagen durch einen guten
Anwalt leicht entkräftet werden können. Richtig ist aber auch, dass immer mehr
Urheber Beweise ihrer Urheberschaft sichern, vorzugsweise durch notarielle
Hinterlegung. Auch in diesem Fall könnte ein Plagiator noch eine
Parallelentwicklung behaupten. Allerdings dürfte es dem Plagiator unmöglich
sein, einen früheren (validen) Urhebernachweis zu liefern als der wahre
Urheber. Das Risiko steigt also und wer überführt wird, dem droht ein
Strafverfahren.
Neben dem Strafverfahren können durch den Rechteinhaber aber
auch zivilrechtliche Forderungen gestellt werden, wie Schadenersatz,
Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Anwaltsgebühren etc. Je nach
Bekanntheit des Werkes können allein die zivilrechtlichen Forderungen enorm
sein.
(10) Das Urheberrecht ist dasselbe wie das Copyright.
Nein. Das amerikanische Copyright kann z.B. komplett verkauft
werden, das Urheberrecht grundsätzlich nicht. Das Copyright legt seinen
Schwerpunkt auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit, das deutsche Urheberrecht
befasst sich darüber hinaus auch mit der ideellen Beziehung des Urhebers zu
seinem Werk. Es gibt aber auch viele Gemeinsamkeiten. Z.B. entstehen sowohl
Copyright als auch Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung eines Werkes.
Anders als in Deutschland gibt es beim Copyright jedoch das freiwillige
Copyright Office, eine zentrale Hinterlegungsstelle für Urheberwerke. Gemeinsam
ist beiden Rechten auch, dass sie zwar unzählige Menschen betreffen aber nur
von wenigen verstanden werden.
Die 10 häufigsten Mythen über das Copyright wurden schon 1994
aufgezeichnet und können hier nachgelesen werden (english): http://www.templetons.com/brad/copymyths.html“