Urheberrechtliche Abmahnungen
Urteil AG F. a. M. vom 24.11.2009 (PDF zum Download)
Häufig
stellen uns Mandanten die Frage, ob eine urheberrechtliche oder
wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn dieser keine
Vollmacht oder keine Originalvollmacht beiliegt.
Dies hat der
BGH am entschieden:
Der BGH
(Urteil vom 17.02.2009, Aktenzeichen I ZR 217/07) vertritt die Auffassung, dass
die Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages (Unterlassungsvertrag)
darstellt. Dieses kann von der Gegenseite - also vom mutmaßlichen Verletzer –
angenommen werden, sodass kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliegt.
Es liegen
insofern zwei Willenserklärungen vor, weshalb § 174 BGB hier nicht anzuwenden
ist.
Konkret
bedeutet dies, dass jede Abmahnung - auch ohne die Vorlage einer Vollmacht im
Original - wirksam ist.
Der Verletzer
sollte in jedem Fall reagieren, um die Beantragung einer einstweiligen
Verfügung zu verhindern.
Die
Beratungskosten die auf Grund einer Beratung durch einen Rechtsanwalt
entstehen, sind in jedem Fall geringer als die Kosten einer einstweiligen Verfügung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main, AZ 13 U 105/07, hat den Anspruch eines Telekom Kunden auf
unverzügliche Löschung seiner jeweiligen IP-Adressen verneint.
Das Urteil erging am 16.06.2010.
Darin hat das OLG Frankfurt eine Entscheidung des LG Darmstadt bestätigt,
wonach ein Telekom Kunden keinen Anspruch auf unverzügliche Löschung der für
die Internetnutzung vergebenen IP-Adressen hat. Bei der IP-Adresse
(Internet-Protokoll-Adresse) handelt es sich um die sich jeweils bei jeder
Einwahl in das Internet sich ändernde Adresse eines Nutzers.
Der 13. Zivilsenat des OLG
Frankfurt wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass kein Rechtsgrund
ersichtlich sei, nachdem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort
nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht
hat in einem einschlägigen Urteil nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit
von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem
Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen. Auch sei nach den technischen
Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der
IP-Adressen oder bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen nach Beendigung
der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht mehr möglich
sei.
Es handelt sich bei den
IP-Adressen um für die Berechnung des Entgelts erforderliche Daten im Sinne des
Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Der Kläger könne lediglich die unverzügliche Löschung seiner Daten
verlangen, aber nicht die sofortige.
Unter unverzüglich versteht der
Jurist eine Löschung „ohne schuldhaftes Zögern“. Interessant ist hier noch zu
wissen, dass das Bundesverfassungsgericht die am 01.01.2008 in Kraft tretende
Regelung der §§ 113 a, 113 b TKG, welche eine sechs monatige Speicherung der Daten
vorgesehen hat, am 02.03. für verfassungswidrig erklärt hat. Der Gesetzgeber
wird dies neu regeln müssen. Je nachdem, wie die gesetzliche Regelung dann
aussieht, werden die Telekommunikationsdiensteanbieter dazu verpflichtet sein,
Daten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu löschen.
Dieses Urteil hat Bedeutung für
die Ermittlung der Verletzer im
Urheberrechtsverfahren.
Über die Ermittlung der
tatsächlichen Adressen über die IP-Adressen gelangen abmahnende Unternehmen
oder Anwaltskanzleien an die Daten der jeweiligen Verletzer.