Urheberrecht

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Urheberrechtliche Abmahnungen

Urteil AG F. a. M. vom 24.11.2009   (PDF zum Download)

Häufig stellen uns Mandanten die Frage, ob eine urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch dann wirksam ist, wenn dieser keine Vollmacht oder keine Originalvollmacht beiliegt.

Dies hat der BGH am entschieden:

Der BGH (Urteil vom 17.02.2009, Aktenzeichen I ZR 217/07) vertritt die Auffassung, dass die Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages (Unterlassungsvertrag) darstellt. Dieses kann von der Gegenseite - also vom mutmaßlichen Verletzer – angenommen werden, sodass kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliegt.

Es liegen insofern zwei Willenserklärungen vor, weshalb § 174 BGB hier nicht anzuwenden ist.

Konkret bedeutet dies, dass jede Abmahnung - auch ohne die Vorlage einer Vollmacht im Original - wirksam ist.

Der Verletzer sollte in jedem Fall reagieren, um die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Die Beratungskosten die auf Grund einer Beratung durch einen Rechtsanwalt entstehen, sind in jedem Fall geringer als die Kosten einer einstweiligen Verfügung.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, AZ 13 U 105/07, hat den Anspruch eines Telekom Kunden auf unverzügliche Löschung seiner jeweiligen IP-Adressen verneint.

Das Urteil erging am 16.06.2010. Darin hat das OLG Frankfurt eine Entscheidung des LG Darmstadt bestätigt, wonach ein Telekom Kunden keinen Anspruch auf unverzügliche Löschung der für die Internetnutzung vergebenen IP-Adressen hat. Bei der IP-Adresse (Internet-Protokoll-Adresse) handelt es sich um die sich jeweils bei jeder Einwahl in das Internet sich ändernde Adresse eines Nutzers.

Der 13. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass kein Rechtsgrund ersichtlich sei, nachdem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem einschlägigen Urteil nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen. Auch sei nach den technischen Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen oder bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht mehr möglich sei.

Es handelt sich bei den IP-Adressen um für die Berechnung des Entgelts erforderliche Daten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Der Kläger könne lediglich die unverzügliche Löschung seiner Daten verlangen, aber nicht die sofortige.

Unter unverzüglich versteht der Jurist eine Löschung „ohne schuldhaftes Zögern“. Interessant ist hier noch zu wissen, dass das Bundesverfassungsgericht die am 01.01.2008 in Kraft tretende Regelung der §§ 113 a, 113 b TKG, welche eine sechs monatige Speicherung der Daten vorgesehen hat, am 02.03. für verfassungswidrig erklärt hat. Der Gesetzgeber wird dies neu regeln müssen. Je nachdem, wie die gesetzliche Regelung dann aussieht, werden die Telekommunikationsdiensteanbieter dazu verpflichtet sein, Daten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu löschen.

Dieses Urteil hat Bedeutung für die Ermittlung der Verletzer im Urheberrechtsverfahren.

Über die Ermittlung der tatsächlichen Adressen über die IP-Adressen gelangen abmahnende Unternehmen oder Anwaltskanzleien an die Daten der jeweiligen Verletzer.

 

 

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