Urheberrechtsverletzung
Eine Urheberrechtsverletzung kann nur an einem urheberrechtlich geschützten Werk erfolgen. Die Erfordernisse für den Urheberrechtsschutz sind dabei nicht besonders hoch. Schon ein paar Sequenzen aus einem Lied genügen, ebenso kann eine Fotografie Urheberrechtsschutz genießen.
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht entsteht beispielsweise bereits dadurch, dass der Verletzer unerlaubt eine Kopie herstellt und/oder verbreitet. Häufig wird hierbei der Begriff „Raubkopie“ verwendet, wobei die neutralere Bezeichnung „Schwarzkopie“ eine zutreffendere Bezeichnung ist.
Besondere tatbestandliche Voraussetzung ist, dass hierbei die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers unterbleibt, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre (z.B. durch den klassisch-physischen Kauf in einem Geschäft oder dem Kauf durch digitale Distributionssysteme). Urheberrechtsverletzungen können jedoch schon in der bloßen unberechtigten Änderung, Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes bestehen (§ 23 UrhG).
Das Verbreiten von Kopien, ob kommerziell oder nicht, ist grundsätzlich gesetzlich verboten. Urheberrechtsverletzungen verwirklichen meist auch einen Straftatbestand.
Es ist zwischenzeitlich leicht und stark verbreitet, urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. MP3-files, Filme usw.) über Tauschbörsen oder sog. „OneClick“-Hoster herunterzuladen, die Hemmschwelle ist gering. Das Internet bietet hier die Möglichkeit, relativ anonym Urheberrechtsverstöße zu begehen.
Ca. 90 % aller Nutzer von sogenannten Tauschbörsen wie „BitTorrent“ oder „eMule“ werden allerdings von darauf spezialisierten Anwaltskanzleien abgemahnt.
In der Regel wird dann mit der Abmahnung die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom Verletzer gefordert. Die dem Verletzten entstehenden Kosten (dies sind in der Regel die Anwaltsgebühren) werden dann als Schadensersatzposition ebenfalls gefordert.
Zahlreiche auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Anwaltskanzleien (z. B. „kuw“, „Walldorf“, „Nümann & Lang“, „Rasch“, „Kornmeier“, „Denecke von Haxthausen“ usw.) vertreten entweder Interpreten oder Unternehmen der Musikbranche (Sony, Universal, Uptunes GmbH, DigiProtect usw.) und wahren deren Rechte.
Reagiert der Verletzer auf eine Abmahnung nicht rechtzeitig, so muss er davon ausgehen, dass sehr kurzfristig eine einstweilige Verfügung zu seinen Lasten ergehen wird.
Dann werden ihm sowohl die außergerichtlichen Anwaltsgebühren, als auch die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche auferlegt. In aller Regel sind diese Ansprüche erfolgreich durchsetzbar.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird – sofern dieser schlüssig ist – in einem summarischen Verfahren in der Regel statt gegeben.
Insofern ist es in jedem Fall empfehlenswert, sich zumindest über die Berechtigung der Abmahnung anwaltlich beraten zu lassen.
Zu empfehlen ist es auch, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die gelegentlich auch nur als Verpflichtungserklärungen bezeichnet werden, nicht „blind“ zu unterschreiben, sondern diese vorher von einem Anwalt überprüfen zu lassen.
Häufig sind in den Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen „schädliche“ Klauseln enthalten, die eine Vertragsstrafe in erheblicher Höhe (in der Regel 5.001,00 €) festschreiben und dann bei einem weiteren Verstoß diese auslöst.
Anwälte, die im Urheberrecht versiert sind, wandeln die geforderten Unterlassungserklärungen dahingehend ab, dass diese dem Hamburger Brauch entspricht. Hier sind Besonderheiten in der Formulierung zu berücksichtigen, die von der Gegenseite in aller Regel auch akzeptiert werden.
In jedem Fall ist es bei Urheberrechtsverletzungen empfehlenswert, sich zumindest anwaltlich beraten zu lassen und nicht überhaupt nicht zu reagieren oder einfach der Aufforderung der Gegenseite „blind“ zu folgen.
Ein mit Abmahnungen im Urheberrechtsbereich vertrauter Rechtsanwalt wird sowohl die Höhe der Forderung als auch die Berechtigung des Anspruchs und die Anpassung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen im Interesse seiner Mandanten umsetzen.
Eine
bedeutsame Entscheidung hat der BGH für Internetanschlussinhaber gesprochen,
die ein sogenanntes W-LAN haben (schnurlose Verbinndung zum Internet
„wireless“= schnurlos).
Der
BGH hat mit dieser Entscheidung eine bahnbrechende und richtige Weiche
gestellt:
Er
hat differenziert, was soweit bekannt in der Instanzenrechtsprechung der Amts-
und Landgerichte nicht beachtet worden ist - zwischen dem Unterlassungs- und
dem Schadenersatzanspruch.
Danach
haftet der Anschlussinhaber nicht auf Unterlassung
- er hat schließlich nichts getan (was natürlich nur bedeutsam ist, wenn der
Anschlussinhaber einwendet, etwa im maßgeblichen Zeitraum nicht im Hause gewesen
zu sein, weil er beispielsweise im Urlaub war) kann somit konsequenterweise auch nichts
unterlassen - aber auf Schadenersatz.
BGH Urteil
vom 12. Mai 2010 (I ZR 121/08) „Haftung für unzureichend gesicherten
WLAN-Anschluss“
„Privatpersonen
können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen
werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von
unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens".
Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom
Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im
Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch
in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz
und Erstattung von Abmahnkosten.
Das
Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat
die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht
die Klage mit dem Unterlassungsantrag
und mit dem Antrag auf Zahlung der
Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung
des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in
Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr
geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen
missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht
zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit
fortlaufend dem neuesten Stand der
Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der
Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese
Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er
hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers
belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt.
Ein solcher Passwortschutz war auch
für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller
berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung
auf
Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten.
Diese
Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen
Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat
der Bundesgerichtshof verneint, weil
nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht
hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte
Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte."
Zitiert aus dem Newsletter Prof. Dr. Thomas
Hoeren, Universität Münster