Wettbewerbsrecht - Themenspektrum

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Verletzungshandlungen

Die Irreführung des Kunden soll durch das UWG verhindert werden. Diese Irrführung des Kunden wird hauptsächlich durch Werbung verursacht. So kann Werbung irreführend sein, weil diese dem Kunden wesentliche Angaben über das beworbene Produkt verschweigt, oder weil diese im Rahmen der sogenannten Blickfangwerbung, welche das buchstäblich „Kleingedruckte" behandelt, beim Kunden ein falsches Bild über das tatsächliche Angebot erzeugt.

In den meisten Fällen wird der Kunde über die Ware oder die zu verrichtende Dienstleistung getäuscht, wobei hierbei häufig über die Menge, die Herkunft, die Beschaffenheit und vor allem über die Verfügbarkeit der Ware getäuscht wird. Insbesondere über letzteres wird der Kunde vermehrt getäuscht, da im Rahmen von sogenannten Lockvogelangeboten der Kunde für ein besonders günstig beworbenes Produkt in ein Geschäft gelockt. Das beworbene günstige Produkt ist dann aber oftmals am selben Tag, an welchem die Werbung in der Tageszeitung erschien noch nicht, nicht, oder nicht mehr vorrätig. Statt des beworbenen Produkts kauft der Kunde, wenn er schon einmal den Weg in das betreffende Geschäft eingeschlagen hat, meist ein anderes Produkt mit einem höheren Preis. Derartiges verstößt aber in jedem Fall gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

In den Bereich der belästigenden Werbung fällt zum Beispiel auch die Telefon-, email- oder SMS-Werbung. Gleiches gilt für die Zusendung unbestellter Ware und auch teilweise das unvermittelte Ansprechen durch Werbepersonen auf Geschäftsstraßen.

Die andere Schutzrichtung des UWG betrifft die Behinderung von Mitbewerbern.

Darunter versteht man jede geeignete Beeinträchtigung des wettbewerblichen Fortschritts eines Konkurrenten am Markt.

Natürlich kann eine Vielzahl von Maßnahmen eine ganz beträchtliche Zahl an Mitbewerbern an ihrem Fortkommen hindern, trotzdem müssen Maßnahmen wie Sonderangebote, die Mitbewerber zu ähnlich günstigen Preisen zwingen, nicht unlauter sein, auch wenn vereinzelte Unternehmer damit bis an ihre finanzielle Schmerzgrenze gebracht werden.

Lediglich in den Fällen, wo es einem Unternehmen darum geht, einen Mitbewerber final vom Markt auszuschließen, man also von einer Vernichtungspreisunterbietung spricht, kann gegen Normen des Wettbewerbsrechts verstoßen werden.

Ebenso ist die gezielte und großflächige Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbes als wettbewerbswidrig einzustufen und kann daher gegen das UWG verstoßen.

Auch der Komplettaufkauf von Ware bei einem Zwischenhändler ist wettbewerbswidrig, da so dem Mitbewerber von vornherein die Möglichkeit genommen wird, am Markt tätig zu werden.

Auch hier gibt es wie schon im zuvor erwähnten Bereich der unlauteren Beeinflussung von Kunden eine Vielzahl von Verstoßmöglichkeiten. Letztlich sei hier noch der Bereich der Ausbeutung fremder Leistung genannt. Hierbei geht es beispielsweise darum, dass Mitbewerber bewusst und zielgerichtet Produkte eines anderen ohne dessen Erlaubnis nachahmen und dafür vom Kunden eine entsprechende Vergütung erhalten, ohne aber die Kosten für den Aufwand der Entwicklung und Forschung an der Ware tragen zu müssen. In diesen Bereich fällt auch das Ausspionieren fremder Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen und Pläne, die dem Mitbewerber einen unverdienten Vorsprung verschafft und die Leistungen eines anderen dadurch in unlautere Weise ausnutzt.

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