Was versteht man unter Wettbewerbsrecht?
Das Fundament des Wettbewerbsrechts bildet der diesem Rechtsgebiet innewohnende Grundgedanke der Sicherung des freien unbeeinträchtigten Wettbewerbs. Durch diesen Grundsatz ist jeder Unternehmer und Gewerbetreibender zunächst einmal frei in der Art und Weise seines wirtschaftlichen Betätigungsfeldes und deren Ausformungen.
Dieser Grundsatz basiert auf Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Danach hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Danach wird aber auch deutlich, dass Grenzen dieses Grundsatzes existieren. Diese verlaufen dort, wo die Rechte anderer Mitbewerber in einer nicht mehr tolerierbaren Weise eingeengt oder verletzt werden. Ebendiese Rechte versucht auch das Wettbewerbsrecht durch seine Normen zu schützen und zu wahren.
Das Wettbewerbsrecht soll aber nicht nur die Mitbewerber, sondern auch dem Verbraucher zur Seite stehen. Dies wurde auch in der Begründung des Regierungsentwurfs zur UWG-Novelle in dieser Deutlichkeit formuliert. So soll der eigentliche Zweck des UWG darin liegen, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln.
Hauptsächlich wird der eben beschriebene Schutz durch die §§ 3 und 5 UWG gewährleistet.
Wie schon beschrieben, soll das Wettbewerbsrecht auf der einen Seite den Kunden vor unlauterer Beeinflussung schützen, auf der anderen Seite aber auch die Behinderung von Mitbewerbern am Markt verhindern.
Zum Schutz des Kunden wurden diverse Instrumentarien errichtet, welche einen möglichst umfassenden Schutz des Kunden bewirken sollen, die aber dennoch nicht zu einer Entmündigung desselben führen.
Als eine der größten Gefahren für den Kunden wird dessen Irreführung angesehen. Diese Irrführung des Kunden wird hauptsächlich durch Werbung verursacht. So kann Werbung irreführend sein, weil diese dem Kunden wesentliche Angaben über das beworbene Produkt verschweigt, oder weil diese im Rahmen der sogenannten Blickfangwerbung, welche das buchstäblich „Kleingedruckte“ behandelt, beim Kunden ein falsches Bild über das tatsächliche Angebot erzeugt.
Die Möglichkeiten irreführender Werbung sind vielfältig, so dass im Rahmen der weiterführenden Unterpunkte nur ein kleiner Überblick hierüber gegeben werden kann.

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